Berechnen Sie den Rückforderungsanspruch der Bundesagentur und Ihren Netto-Betrag nach Abfindung. Prüfen Sie, wie viel vom gezahlten Insolvenzgeld Ihnen tatsächlich verbleibt.
Rechtsgrundlage
- § 165 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Insolvenzgeld — Anspruch, Höhe und Rückforderung
Gültig ab: 1. 1. 2019
- § 166 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Restlohnanspruch bei Insolvenz des Arbeitgebers
Gültig ab: 1. 1. 2019
- § 113 Insolvenzordnung (InsO) ↗
Sonderkündigungsrecht bei Insolvenz
Gültig ab: 1. 1. 1999
Insolvenzgeld und Rückforderung nach § 165 SGB III
Wenn ein Arbeitgeber insolvent wird, springt die Bundesagentur für Arbeit ein und zahlt das sogenannte Insolvenzgeld für rückständiges Arbeitsentgelt. Dieses Insolvenzgeld beträgt maximal drei Monate rückständigen Lohn oder Gehalt. Die Agentur regressiert dann beim Insolvenzverwalter, um die gezahlten Beträge zurückzuerhalten.
Eine komplexere Situation entsteht, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich eine Abfindung vom insolventen Arbeitgeber oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags erhält. In diesem Fall kann die Bundesagentur einen Teil des gezahlten Insolvenzgeldes zurückfordern — analog zu den Regeln über das Ruhen des ALG-I-Anspruchs bei Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III.
Die Berechnung der Rückforderung folgt einer Logik, die sicherstellen soll, dass der Arbeitnehmer nicht doppelt profitiert — sowohl von der Abfindung als auch vom vollständigen Insolvenzgeld. Die Abfindung mindert den Rückforderungsanspruch, wobei mindestens 25 % der Abfindung anrechnungsfrei bleiben. Dieser Mindestanteil stellt sicher, dass der Arbeitnehmer für seine geleistete Arbeit einen angemessenen Ausgleich behält.
Der vorliegende Rechner berechnet auf Basis des erhaltenen Insolvenzgeldes, der Abfindungshöhe und des Restlohnanspruchs den konkreten Rückforderungsanspruch der Bundesagentur sowie den verbleibenden Netto-Betrag für den Arbeitnehmer. Für die verbindliche Berechnung ist der Bescheid der Agentur für Arbeit maßgeblich.
Häufig gestellte Fragen zur Insolvenzgeld-Rückforderung
Was ist die Insolvenzgeld-Rückforderung nach § 165 SGB III?
Wenn ein Arbeitgeber insolvent wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, kann die Bundesagentur für Arbeit einen Teil des gezahlten Insolvenzgeldes zurückfordern. Dies geschieht nach § 165 SGB III analog zu den Regeln über das Ruhen bei Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III.
Wie mindert eine Abfindung den Rückforderungsanspruch?
Die Abfindung mindert den Rückforderungsanspruch der Bundesagentur. Es gilt: Rückforderung = max(0, Insolvenzgeld − Abfindung × 25 %). Mindestens 25 % der Abfindung bleiben jedoch in jedem Fall anrechnungsfrei. Bei hohen Abfindungen kann die Rückforderung daher vollständig entfallen.
Was zählt zum Insolvenzgeldanspruch?
Zum Insolvenzgeldanspruch zählt rückständiges Arbeitsentgelt für bis zu drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Dies umfasst den laufenden Lohn oder Gehalt sowie zurückliegende Monatslöhne, die noch nicht gezahlt wurden.
Was geschieht nach der Rückforderung mit dem Netto-Betrag?
Nach Abzug der Rückforderung verbleibt dem Arbeitnehmer der tatsächliche Nettobetrag des Insolvenzgeldes. Dieser Betrag steht dem Arbeitnehmer endgültig zu und muss nicht zurückgezahlt werden.
Welche Rolle spielt die Insolvenzordnung (InsO)?
Die Insolvenzordnung regelt das Insolvenzverfahren selbst, einschließlich des Sonderkündigungsrechts bei Insolvenz nach § 113 InsO. Für die Rückforderung des Insolvenzgeldes sind jedoch die Regelungen des SGB III maßgeblich.
Wie melde ich meine Forderungen bei der Insolvenz an?
Die Forderungsanmeldung erfolgt beim Insolvenzverwalter. Der Arbeitnehmer sollte seine Forderungen (rückständiger Lohn, Urlaubsabgeltung, anteiliges Weihnachtsgeld) fristgerecht beim Insolvenzverwalter anmelden. Der vorliegende Rechner hilft bei der Berechnung der anmeldbaren Gesamtforderung.