§ 6a BKGG

Berechnen Sie Ihren Kinderzuschlag 2026 nach § 6a BKGG. Der maximale Kinderzuschlag beträgt 292 € je Kind und Monat. Der Rechner berücksichtigt die Einkommensanrechnung (45 %) und zeigt, ob Ihr Haushalt Anspruch auf diese staatliche Leistung hat.

Kinderzuschlag-Rechner 2026

§ 6a BKGG — Kinderzuschlag für Familien mit geringem Einkommen

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Letzte Aktualisierung: 17. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kinderzuschlag 2026 — Das Wichtigste im Überblick

Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine staatliche Leistung nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für Familien mit geringem Einkommen. Er soll verhindern, dass Kinder ihre Eltern in den Bürgergeld-Bezug drängen. Familien erhalten den Kinderzuschlag zusätzlich zum Kindergeld, wenn ihr Einkommen zwar ausreicht, den eigenen Lebensunterhalt zu decken, nicht aber den der Kinder.

Höhe des Kinderzuschlags 2026

Der maximale Kinderzuschlag beträgt seit 2023 292 € je Kind und Monat gemäß § 6a Abs. 4 BKGG. Für eine Familie mit zwei Kindern ergibt sich damit ein maximaler Anspruch von 584 € monatlich. Der tatsächliche Anspruch kann geringer ausfallen, wenn das Elterneinkommen über der Mindesteinkommensgrenze liegt oder das Kind eigene Einkünfte hat.

Einkommensgrenzen und Anrechnung

Für den Anspruch auf Kinderzuschlag muss das elterliche Nettoeinkommen eine Mindesteinkommensgrenze erreichen: 600 € für Alleinerziehende und 900 € für Paare (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG). Das Einkommen, das diese Mindestgrenze übersteigt, wird zu 45 % auf den Kinderzuschlag angerechnet. Eigene Einkünfte des Kindes — etwa Unterhalt oder Waisenrente — werden ebenfalls zu 45 % angerechnet.

Verhältnis zu anderen Leistungen

Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Er ist nicht mit dem Bürgergeld kombinierbar: Wer Bürgergeld für seine Kinder erhält, hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag ist jedoch mit dem Wohngeld kombinierbar. Zusätzlich haben Familien mit Kinderzuschlag in der Regel Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket nach § 6b BKGG, das Zuschüsse für Schulbedarf, Klassenfahrten und Mittagessen umfasst.

Antragstellung und Bewilligung

Der Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Er wird für maximal sechs Monate bewilligt und muss dann neu beantragt werden. Die Familienkasse prüft dabei das aktuelle Einkommen und die aktuellen Lebensumstände. Seit 2021 gibt es auch einen vereinfachten Online-Antrag.

Häufig gestellte Fragen zum Kinderzuschlag

Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2026?

Der maximale Kinderzuschlag beträgt 2026 292 € je Kind und Monat gemäß § 6a Abs. 4 BKGG. Der tatsächliche Anspruch hängt vom Familieneinkommen ab.

Was ist der Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderzuschlag?

Kindergeld erhält jede Familie unabhängig vom Einkommen. Den Kinderzuschlag gibt es zusätzlich zum Kindergeld nur für Familien mit geringem Einkommen, die ihren Lebensunterhalt ohne Bürgergeld decken können.

Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?

Familien, die Kindergeld erhalten, deren Einkommen die Mindesteinkommensgrenze (600 € für Alleinerziehende, 900 € für Paare) erreicht und die ohne Kinderzuschlag auf Bürgergeld angewiesen wären.

Wie wird das Einkommen beim Kinderzuschlag angerechnet?

Das elterliche Einkommen über der Mindestgrenze wird zu 45 % auf den Kinderzuschlag angerechnet. Eigene Einkünfte des Kindes (z.B. Unterhalt) werden ebenfalls zu 45 % angerechnet.

Wie lange wird der Kinderzuschlag gezahlt?

Der Kinderzuschlag wird für Kinder unter 25 Jahren gewährt, die im Haushalt leben und für die Kindergeld bezogen wird. Er wird monatlich ausgezahlt.

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