Berechnen Sie die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber nach § 622 BGB. Von 4 Wochen (bis 2 Jahre Betriebszugehörigkeit) bis 7 Monate (ab 20 Jahre) — inklusive Probezeit und Tarifvertrags-Hinweis.
Kündigungsfrist Arbeitgeber 2025
Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB
Rechtsgrundlage
- § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen — Grundfrist und Staffelung für Arbeitgeber
Gültig ab: 1. 1. 2002
Kündigungsfristen für Arbeitgeber: § 622 BGB erklärt
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt in § 622 die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse fest. Für Arbeitgeber gelten gestaffelte Fristen, die mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers steigen. Diese Regelung schützt langjährige Mitarbeiter vor abrupter Beschäftigungslosigkeit.
Staffelung der Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB
Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit verlängert sie sich auf 1 Monat zum Monatsende, bei 5 Jahren auf 2 Monate, bei 8 Jahren auf 3 Monate, bei 10 Jahren auf 4 Monate, bei 12 Jahren auf 5 Monate, bei 15 Jahren auf 6 Monate und bei 20 Jahren auf 7 Monate — jeweils zum Monatsende.
Probezeit-Regelung
Während einer vereinbarten Probezeit (maximal 6 Monate nach § 622 Abs. 3 BGB) kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen jederzeit gekündigt werden — nicht nur zum 15. oder Monatsende. Die Probezeit gilt jedoch nur, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Tarifvertragliche Abweichungen
Tarifverträge können von § 622 BGB abweichen. Dabei darf für Arbeitgeber keine kürzere als die gesetzliche Frist vereinbart werden. Tarifverträge können jedoch längere Fristen oder andere Modalitäten vorsehen. Bei Tarifbindung (Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder Allgemeinverbindlichkeit) geht der Tarifvertrag dem Arbeitsvertrag vor.
Wartezeit für den Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt erst nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern. Vorher kann ohne Begründung ordentlich gekündigt werden. Nach 6 Monaten muss eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein (betriebliche, persönliche oder verhaltensbedingte Gründe).
Häufige Fragen zur Kündigungsfrist
Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber?
Die Mindestkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit verlängert sie sich auf 1 Monat zum Monatsende, ab 5 Jahren auf 2 Monate, bis zu maximal 7 Monaten nach 20 Jahren (§ 622 Abs. 2 BGB). In der Probezeit gilt eine verkürzte Frist von 2 Wochen.
Gilt für Arbeitnehmer dieselbe Frist wie für Arbeitgeber?
Nein. Arbeitnehmer haben immer eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende — unabhängig von der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 1 BGB). Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für Arbeitgeber. Tarifverträge können jedoch auch für Arbeitnehmer längere Fristen vorsehen.
Was bedeutet Kündigung zum Monatsende?
Ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit muss der Arbeitgeber zum Monatsende kündigen (statt zum 15. oder Monatsende bei der Grundfrist). Das bedeutet, der letzte Arbeitstag ist immer der letzte Kalendertag des Monats. Die Frist beginnt ab Zugang des Kündigungsschreibens zu laufen.
Kann man die Kündigungsfrist vertraglich verkürzen?
Für Arbeitnehmer kann die Frist im Arbeitsvertrag nicht unter die gesetzliche Mindestfrist verkürzt werden. Für Arbeitgeber gilt dasselbe — die in § 622 Abs. 2 BGB vorgesehenen verlängerten Fristen können nicht arbeitsvertraglich unterschritten werden. Tarifverträge können unter bestimmten Bedingungen abweichende Regelungen treffen.
Was passiert bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist?
Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Kündigung als zum nächst zulässigen Termin ausgesprochen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung bis zum Ende der korrekten Kündigungsfrist. Bei unberechtigter fristloser Kündigung (außerordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund) besteht ein Schadensersatzanspruch.
Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung?
Die ordentliche Kündigung folgt den gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen. Die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich (§ 626 BGB) — z.B. Diebstahl, schwere Pflichtverletzung. Sie wirkt sofort und beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist.