§ 3 EFZG

Berechnen Sie Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Nach der 4-Wochen-Wartezeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf 6 Wochen 100% Lohnfortzahlung nach § 3 EFZG.

Entgeltfortzahlung Krankheit Rechner 2026

Lohnfortzahlung bis 6 Wochen nach EFZG § 3

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Letzte Aktualisierung: 17. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Entgeltfortzahlung bei Krankheit: Ihre Rechte

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sichert Arbeitnehmern in Deutschland bei Krankheit bis zu 6 Wochen lang ihren vollen Lohn. Dieses soziale Schutzrecht gehört zu den wichtigsten Arbeitnehmerrechten und gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse — von Vollzeit über Teilzeit bis hin zu Minijobs.

Wartezeit und Entstehung des Anspruchs

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach § 3 Abs. 3 EFZG nach ununterbrochener Beschäftigung von mindestens 4 Wochen. Wer innerhalb der ersten 4 Wochen erkrankt, erhält für die Krankheitstage keine Lohnfortzahlung. Nach Ablauf der Wartezeit besteht der Anspruch rückwirkend ab dem ersten Krankheitstag.

Höhe und Berechnung der Entgeltfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung beträgt 100% des regelmäßigen Arbeitsentgelts (§ 4 EFZG). Maßgeblich ist der Lohn der letzten 13 Wochen vor Beginn der Erkrankung. Unregelmäßige Vergütungsbestandteile wie Überstundenvergütungen werden nicht einbezogen. Der Tagessatz ergibt sich aus dem Jahresgehalt geteilt durch Arbeitstage pro Jahr.

Nach 6 Wochen: Krankengeld der Krankenkasse

Ab dem 43. Krankheitstag zahlt die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld. Es beträgt 70% des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens jedoch 90% des Nettolohns. Die tägliche Höchstgrenze liegt 2025 bei 120,75 €. Das Krankengeld wird für maximal 78 Wochen (18 Monate) wegen derselben Erkrankung gezahlt.

Pflichten bei Erkrankung

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Schein, seit 2023 auch elektronisch) muss auf Anforderung des Arbeitgebers vorgelegt werden. Viele Arbeitgeber verlangen sie ab dem 3. oder 4. Krankheitstag.

Häufige Fragen zur Lohnfortzahlung

Wie lange bekomme ich Lohn im Krankheitsfall?

Arbeitnehmer haben nach § 3 EFZG Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung in Höhe von 100% des regelmäßigen Bruttoentgelts. Der Anspruch entsteht jedoch erst nach einer Wartezeit von 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung (§ 3 Abs. 3 EFZG).

Was passiert nach 6 Wochen Krankheit?

Nach 6 Wochen endet die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Ab dem 43. Krankheitstag zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld in Höhe von ca. 70% des Bruttogehalts (maximal 90% des Nettogehalts), jedoch höchstens 120,75 € täglich (2025). Das Krankengeld wird für maximal 78 Wochen (18 Monate) wegen derselben Erkrankung gezahlt.

Gilt Lohnfortzahlung auch in der Probezeit?

Ja, die Lohnfortzahlung gilt ab dem ersten Arbeitstag — aber der Anspruch auf 6-wöchige Fortzahlung entsteht erst nach der 4-Wochen-Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG. Erkrankt man in der Probezeit vor Ablauf der 4 Wochen, gibt es keine Fortzahlung bis die Wartezeit abgelaufen ist.

Was ist, wenn ich öfter krank bin?

Jede neue Erkrankung löst einen neuen 6-Wochen-Anspruch aus. Bei derselben Erkrankung entsteht ein neuer Anspruch, wenn seit der letzten Erkrankung mindestens 6 Monate vergangen sind oder der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate nicht wegen dieser Erkrankung arbeitsunfähig war (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG).

Gilt die Lohnfortzahlung auch für Minijobber?

Ja, Minijobber haben ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG. Die 4-Wochen-Wartezeit gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Der Stundensatz und die Fortzahlung berechnen sich aus dem vereinbarten Entgelt.

Muss ich einen Arzt aufsuchen und Attest vorlegen?

Ab dem ersten Krankheitstag (in manchen Betrieben auch erst ab dem 4. Tag) muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorgelegt werden. Die meisten Arbeitgeber verlangen die AU-Bescheinigung spätestens ab dem 3. oder 4. Krankheitstag. Einige Arbeitgeber fordern sie bereits ab dem ersten Tag.

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