§ 1 MiLoG, § 195 BGB

Bei Unterschreitung des Mindestlohns haben Arbeitnehmer einen Nachzahlungsanspruch. Berechnen Sie die Höhe der Nachforderung — unter Berücksichtigung der 3-jährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB).

Mindestlohn Nachzahlung Berechnung

Berechnung der Nachzahlungspflicht bei Mindestlohnunterschreitung

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Mindestlohn-Nachzahlung — Rechtsgrundlage und Berechnung

Nachzahlungspflicht bei Mindestlohnunterschreitung

Wird einem Arbeitnehmer weniger als der gesetzliche Mindestlohn gezahlt, entsteht automatisch ein Nachzahlungsanspruch in Höhe der Differenz. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 MiLoG) und kann weder durch Arbeitsvertrag noch durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden (§ 3 MiLoG — Unabdingbarkeit).

Berechnung der Nachzahlung

Die Höhe der Nachzahlung wird wie folgt berechnet: Zunächst ermitteln Sie die Differenz pro Stunde zwischen dem geltenden Mindestlohn und dem tatsächlich gezahlten Stundenlohn. Diese Differenz multiplizieren Sie mit den geleisteten Arbeitsstunden pro Monat und anschließend mit der Anzahl der Monate, in denen die Unterschreitung stattfand. Bei einem tatsächlichen Lohn von 11,00 € statt 13,90 € Mindestlohn und 173 Monatsstunden über 12 Monate ergibt sich eine Nachzahlung von rund 6.017 €.

Verjährung: maximal 3 Jahre rückwirkend

Mindestlohn-Nachforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Für im Jahr 2026 entstandene Ansprüche beginnt die Verjährung am 31.12.2026 und endet am 31.12.2029. Unser Rechner berücksichtigt diese Frist automatisch und zeigt den maximal einklagbaren Betrag an.

Rechtsfolgen für den Arbeitgeber

Die Nichtzahlung des Mindestlohns ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 MiLoG. Es drohen Bußgelder bis zu 500.000 €. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns aktiv. Darüber hinaus kann ein Unternehmen bei Mindestlohnverstößen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden (§ 19 MiLoG).

Praxistipp für Arbeitnehmer

Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten sorgfältig — das Arbeitszeitgesetz verpflichtet Arbeitgeber ohnehin zur Aufzeichnung (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Bei einem Streit über die Arbeitszeit trifft den Arbeitgeber die Darlegungslast für die tatsächlich geleisteten Stunden. Machen Sie Nachforderungen rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend — am besten schriftlich per Einschreiben.

Häufige Fragen zur Mindestlohn-Nachzahlung

Wie berechnet man die Nachzahlung bei Mindestlohnunterschreitung?

Die Nachzahlung ergibt sich aus der Formel: (Mindestlohn − tatsächlicher Stundenlohn) × geleistete Stunden × Anzahl Monate. Beispiel: Bei einem tatsächlichen Lohn von 11 €/h statt 13,90 € Mindestlohn und 173 Stunden/Monat über 12 Monate beträgt die Nachzahlung ca. 6.017 €.

Wann verjährt der Nachzahlungsanspruch?

Mindestlohn-Nachforderungen verjähren nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Für 2026 entstandene Ansprüche verjähren also am 31.12.2029. Arbeitnehmer sollten Nachforderungen rechtzeitig geltend machen.

Kann der Arbeitnehmer auf den Mindestlohn verzichten?

Nein. § 3 MiLoG bestimmt, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf den Mindestlohn unterschreiten oder beschränken, insoweit unwirksam sind. Ein Verzicht auf entstandene Mindestlohnansprüche ist ebenfalls nur unter engen Voraussetzungen möglich — in einem gerichtlichen Vergleich oder einem Tarifvertrag.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht nachzahlt?

Der Arbeitnehmer kann die Nachzahlung gerichtlich einklagen. Zusätzlich drohen dem Arbeitgeber Bußgelder bis zu 500.000 € (§ 21 MiLoG). Bei der Zollkontrolle (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) werden Mindestlohnverstöße aktiv verfolgt. Auch die Vergabe öffentlicher Aufträge kann ausgeschlossen werden.

Gilt die Nachzahlung auch für Minijobber?

Ja, der Mindestlohn gilt auch für Minijobber (geringfügig Beschäftigte). Wird einem Minijobber weniger als der Mindestlohn gezahlt, hat er denselben Nachzahlungsanspruch wie jeder andere Arbeitnehmer. Wichtig: Durch die Nachzahlung kann die 556-€-Grenze (2026) überschritten werden, was sozialversicherungsrechtliche Folgen hat.

Welche Bestandteile des Lohns werden auf den Mindestlohn angerechnet?

Auf den Mindestlohn anrechenbar sind nur Leistungen, die der „Normalleistung" des Arbeitnehmers zuzuordnen sind. Nicht anrechenbar sind: Überstundenzuschläge, Nachtzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge, Schmutzzulagen und vermögenswirksame Leistungen. Trinkgelder werden ebenfalls nicht angerechnet.

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