Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld? Berechnen Sie den täglichen und gesamten Zuschuss während der Schutzfristen: Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zwischen dem Netto-Tagesentgelt und den 13 Euro, die die Krankenkasse leistet — nach § 20 MuSchG für die gesamte Schutzfrist.
Mutterschaftsgeld Arbeitgeber-Zuschuss 2026
§ 20 MuSchG — Arbeitgeberzuschuss während der Schutzfristen
Rechtsgrundlage
- § 20 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ↗
Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 19 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ↗
Mutterschaftsgeld der Krankenkasse — max. 13 €/Tag
Gültig ab: 1. 1. 2018
Kurz zum Thema
Während der Schutzfristen vor und nach der Geburt dürfen werdende und frisch gebackene Mütter nicht arbeiten. Damit ihr Einkommen in dieser Zeit gesichert bleibt, greift ein zweigeteiltes System: Die gesetzliche Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld von bis zu 13 Euro pro Kalendertag, der Arbeitgeber stockt auf das tatsächliche Nettoeinkommen auf.
Gesetzliche Grundlage: § 19 und § 20 MuSchG
Das Mutterschaftsgeld ist in § 19 des Mutterschutzgesetzes geregelt. Die GKV zahlt für jeden Kalendertag der Schutzfrist einen Betrag, der dem durchschnittlichen Netto-Tagesentgelt der letzten drei Monate entspricht, höchstens jedoch 13 Euro. Der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG deckt die Lücke: Er beträgt die Differenz zwischen dem tatsächlichen Netto-Tagesentgelt und den 13 Euro der Kasse. So ist gewährleistet, dass die Arbeitnehmerin während der gesamten Schutzfrist ihr volles Nettoeinkommen erhält.
Berechnung des Netto-Tagesentgelts
Ausgangspunkt ist das durchschnittliche Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Der Tagessatz wird ermittelt, indem das Dreifache des monatlichen Nettogehalts durch 90 geteilt wird. Dabei werden Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Boni nicht berücksichtigt, da sie den monatlichen Durchschnitt verzerren würden. Für Arbeitnehmerinnen mit variablem Gehalt empfiehlt sich eine genaue Berechnung über die tatsächlichen Abrechnungen.
Umlageverfahren U2 — Entlastung für Arbeitgeber
Arbeitgeber mit in der Regel 30 oder weniger Beschäftigten können den gesamten Arbeitgeberzuschuss über das Umlageverfahren U2 zurückfordern. Die Krankenkasse erstattet 100 Prozent des gezahlten Zuschusses. Auch größere Unternehmen können freiwillig am U2-Verfahren teilnehmen. Die Umlage U2 beträgt in der Regel rund 0,22 Prozent des Bruttolohns und wird monatlich an die Krankenkasse abgeführt.
Besonderheiten der Schutzfrist
Die Regelschutzfrist umfasst sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder der Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich die Nachschutzfrist auf zwölf Wochen. Wird die Vorschutzfrist nicht vollständig in Anspruch genommen, weil das Kind früher als erwartet geboren wird, verlängert sich die Nachschutzfrist um die verbleibenden Vorschutzfristtage — so dass die Gesamtschutzfrist nicht verkürzt wird.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnet?
Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Netto-Tagesentgelt der letzten drei Monate und dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse (max. 13 Euro pro Kalendertag). Ist das Tagesentgelt unter 13 Euro, entfällt der Arbeitgeberzuschuss.
Wer zahlt das Mutterschaftsgeld?
GKV-pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer Krankenkasse bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Die Differenz zum tatsächlichen Nettoverdienst trägt der Arbeitgeber als Zuschuss nach § 20 MuSchG. PKV-Versicherte erhalten eine Einmalzahlung von 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
Wie lange dauert die Schutzfrist?
Die Schutzfrist umfasst standardmäßig 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt, insgesamt 14 Wochen (98 Tage). Bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder behindertem Kind verlängert sich die Nachfrist auf 12 Wochen. Bei Frühgeburt wird die nicht genommene Vorschutzfrist auf die Nachfrist aufgeschlagen.
Bekommt der Arbeitgeber den Zuschuss erstattet?
Ja. Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten werden über das Umlageverfahren U2 vollständig entlastet: Die Krankenkasse erstattet 100 % des gezahlten Arbeitgeberzuschusses. Größere Arbeitgeber können ebenfalls am freiwilligen U2-Verfahren teilnehmen.
Was gilt für PKV-versicherte Arbeitnehmerinnen?
Privatversicherte und nicht krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten kein laufendes Mutterschaftsgeld von der Kasse, sondern eine Einmalzahlung von 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall das volle Netto-Tagesentgelt als Zuschuss.
Wie wird das Netto-Tagesentgelt berechnet?
Das Netto-Tagesentgelt wird aus dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist ermittelt: Netto × 3 / 90. Einmalige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni bleiben dabei unberücksichtigt.