§§ 172, 175 SGB III

Welche ALV-Sonderregelung gilt für Sie? Unser Rechner berechnet den Beitrag für Minijob, Kurzarbeit und freiwillige Versicherung nach §§ 172, 175 SGB III — inklusive Erklärung der Rechtsgrundlage.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

ALV-Beitrag Sonderfälle 2026 — §§ 172, 175 SGB III

ALV-Versicherungsfreiheit — § 172 SGB III

§ 172 SGB III regelt Fälle der Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Geringfügig Beschäftigte (Minijobs bis 603 €/Monat) sind ebenso versicherungsfrei wie Beamte, Richter und Personen ohne Arbeitnehmerstatus. Bei Minijobbern gilt eine besondere Pauschale des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse (§ 172 Abs. 3 SGB III).

Kurzarbeit und fiktives Entgelt — § 175 SGB III

Bei Kurzarbeit entsteht eine besondere Situation: Das ausgefallene Entgelt wird nicht gezahlt, aber der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers soll erhalten bleiben. § 175 SGB III löst dies durch das Konzept des fiktiven Entgelts: 80 % des ausgefallenen Betrags bilden die Bemessungsgrundlage, auf die der Arbeitgeber den vollen Beitrag allein trägt.

Freiwillige Versicherung Selbständiger

Unternehmensgründer und Selbständige können nach § 28a SGB III innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Selbständigkeit eine freiwillige Weiterversicherung beantragen. Sie zahlen den vollen Beitragssatz von 2,6 % allein. Voraussetzung: mindestens 12 Monate Pflichtbeitragszeiten unmittelbar vor der Selbständigkeit. Diese Option sichert den ALG-I-Anspruch bei Scheitern des Unternehmens.

Midijob-Übergangsbereich

Im Midijob-Bereich (603,01–2.000 €/Monat) gelten besondere Beitragsberechnungsregeln. Der AG-Anteil wird normal berechnet, der AN-Anteil wird durch eine Gleitformel reduziert — von annähernd 0 % bei 603 € bis zum vollen Satz bei 2.000 €. Dies soll den Übergang von Minijob zur Vollbeschäftigung attraktiver machen.

Häufige Fragen zu ALV-Sonderfällen

Zahlen Minijobber einen ALV-Beitrag?

Nein. Geringfügig Beschäftigte (bis 603 €/Monat) sind nach § 27 Abs. 2 SGB III versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Es wird kein regulärer ALV-Beitrag erhoben. Der Arbeitgeber zahlt stattdessen eine Pauschale (2 %) an die Minijob-Zentrale für die allgemeine Rücklage des Ausgleichsfonds (§ 172 Abs. 3 SGB III).

Wie wird der ALV-Beitrag bei Kurzarbeit berechnet?

Nach § 175 SGB III trägt der Arbeitgeber bei Kurzarbeit den vollen ALV-Beitrag aus einem fiktiven Entgelt. Dieses beträgt 80 % des ausgefallenen Entgelts (Differenz Soll- zu Ist-Entgelt). Auf das tatsächlich gezahlte Ist-Entgelt werden AN- und AG-Anteil normal geteilt. Der Arbeitnehmer-Anteil auf das Ist-Entgelt bleibt bei 1,3 %.

Können sich Selbständige freiwillig in der ALV versichern?

Ja. Selbständige können sich nach § 28a SGB III freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern. Sie zahlen dann den vollen Beitragssatz von 2,6 % allein (kein AG-Anteil). Voraussetzung: Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Selbständigkeit; zuvor mind. 12 Monate ALV-versichert. Der Beitrag wird auf die BBG begrenzt.

Sind Beamte ALV-versicherungspflichtig?

Nein. Beamte, Richter und Berufssoldaten sind nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei. Sie sind im öffentlichen Dienst auf Lebenszeit angestellt und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dasselbe gilt für andere Gruppen mit beamtenähnlichem Status (Kirchenbeamte, bestimmte Hochschulangehörige).

Was ist das fiktive Entgelt nach § 175 SGB III?

Das fiktive Entgelt nach § 175 Abs. 1 SGB III beträgt 80 % des Entgelts, das durch Kurzarbeit ausgefallen ist (Soll- minus Ist-Entgelt). Auf dieses fiktive Entgelt zahlt der Arbeitgeber den vollen ALV-Beitrag allein — der Arbeitnehmer-Anteil entfällt. Damit wird verhindert, dass Kurzarbeiter schlechter dastehen als regulär Beschäftigte in ihrer Versicherungsbiografie.

Erwerbe ich bei Kurzarbeit weiterhin ALG I-Ansprüche?

Ja, über das fiktive Entgelt. Der Arbeitgeber zahlt den vollen ALV-Beitrag aus dem fiktiven Entgelt, sodass die Versicherungszeit für den Arbeitnehmer vollständig angerechnet wird (§ 175 SGB III). Damit entsteht keine Lücke in der Anwartschaftszeit für das spätere Arbeitslosengeld I.

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