Wie viele Entgeltpunkte sammeln Sie? Unser Rechner berechnet nach § 20 SGB IV Ihre Beitragszeiten, die Gesamtbeitragsgrundlage und die geschätzten Entgeltpunkte für die gesetzliche Rente.
Rechtsgrundlage
- § 20 SGB IV — Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) ↗
§ 20 SGB IV: Beitragszeiten — entstehen durch versicherungspflichtige Beschäftigung in der Sozialversicherung
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 22 SGB IV — Entstehung des Beitragsanspruchs (SGB IV) ↗
§ 22 SGB IV: Beitragsanspruch entsteht mit Fälligkeit des Arbeitsentgelts
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 63 SGB VI — Rentenversicherung (SGB VI) ↗
§ 63 Abs. 2 SGB VI: Entgeltpunkte — Verhältnis des beitragspflichtigen Entgelts zum Durchschnittsentgelt (2026: 45.358 €/Jahr)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Beitragszeiten 2026 — § 20 SGB IV: Entgeltpunkte, Beitragsgrundlage und Rentenrecht
Beitragszeiten — § 20 SGB IV
§ 20 SGB IV definiert Beitragszeiten als Zeiten, für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet wurden. Sie entstehen durch versicherungspflichtige Beschäftigung — Vollzeit, Teilzeit, Midijob und seit 2013 auch Minijobs mit Versicherungspflicht. Für die Rentenversicherung sind Beitragszeiten der Hauptbaustein der Rentenanwartschaft.
Entgeltpunkte und Durchschnittsentgelt 2026
Entgeltpunkte nach § 63 Abs. 2 SGB VI entstehen im Verhältnis des beitragspflichtigen Jahresentgelts zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Dieses beträgt 2026 45.358 €/Jahr (vorläufiger Wert). Wer das Durchschnittsentgelt verdient, erzielt genau 1,0 Entgeltpunkte pro Jahr. Bei 40 Beitragsjahren mit Durchschnittsentgelt ergibt sich eine Rente von 40 × 40,79 € = 1.631,60 €/Monat.
Beitragsbemessungsgrenze und Rentenobergrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze für RV/AV 2026 beträgt 8.450 €/Monat (101.400 €/Jahr). Nur bis zu diesem Betrag entstehen Entgeltpunkte; auf Einkommen darüber werden keine RV-Beiträge erhoben. Dies bedeutet auch: Die Rente ist nach oben begrenzt — bei maximalen Entgeltpunkten von 2,0 EP/Jahr (§ 76 SGB VI begrenzt auf 2,0) und 45 Beitragsjahren ergibt sich eine Maximalrente von 90 × 40,79 € ≈ 3.671 €/Monat.
Rentenrechtliche Zeiten
Neben Beitragszeiten gibt es weitere rentenrechtliche Zeiten: Anrechnungszeiten(§ 58 SGB VI) für Ausbildung, Krankheit, Mutterschaft; Berücksichtigungszeiten(§ 57 SGB VI) für Kindererziehung; Ersatzzeiten (§ 250 SGB VI) für Krieg und Vertreibung; Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) bei Erwerbsminderungsrente. Diese Zeiten ergänzen die Beitragszeiten bei der Rentenberechnung.
Häufige Fragen zu Beitragszeiten
Was sind Beitragszeiten nach § 20 SGB IV?
§ 20 SGB IV definiert Beitragszeiten als Zeiten, in denen Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden oder als entrichtet gelten. Sie entstehen durch versicherungspflichtige Beschäftigung oder freiwillige Beitragszahlung. In der Rentenversicherung werden sie zu rentenrechtlichen Pflichtbeitragszeiten (§ 55 SGB VI).
Wie werden Entgeltpunkte berechnet?
Entgeltpunkte entstehen nach § 63 Abs. 2 SGB VI im Verhältnis: Beitragspflichtiges Jahresentgelt / Durchschnittsentgelt aller Versicherten. Das Durchschnittsentgelt 2026 beträgt 45.358 €/Jahr. Wer genau das Durchschnittsentgelt verdient, erzielt 1,0 Entgeltpunkte pro Jahr. Höhere Einkommen → mehr EP, geringere → weniger.
Welche Beitragszeiten sind für die Rente wichtig?
Für die Rente sind alle Pflichtbeitragszeiten (§ 55 SGB VI) sowie freiwillige Beitragszeiten (§ 232 SGB VI) relevant. Auch Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI, z. B. Krankheit, Ausbildung) und Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI, z. B. Kindererziehung) können rentenrechtliche Zeiten begründen.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze 2026?
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Rentenversicherung (und Arbeitslosenversicherung) beträgt 2026: 8.450 €/Monat bzw. 101.400 €/Jahr. Auf Entgelt über dieser Grenze werden keine RV/AV-Beiträge erhoben und es entstehen auch keine weiteren Entgeltpunkte.
Wie hoch ist das Durchschnittsentgelt 2026?
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2026 beträgt nach § 18 SGB IV i.V.m. Anlage 1 SGB VI: 45.358 €/Jahr (3.780 €/Monat). Es wird jährlich durch Rechtsverordnung festgesetzt und ist Basis für die Entgeltpunktberechnung und die Berechnung der BBG.
Zählen Minijob-Zeiten für die Rente?
Minijobs (§ 8 SGB IV, bis 603 €/Monat) sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Minijobber zahlen den Differenzbeitrag zum vollen RV-Beitragssatz; der Arbeitgeber trägt 15 % pauschalen RV-Beitrag. Wer nicht verzichtet, erwirbt volle Rentenanwartschaften (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI).