§ 616 BGB

Ermitteln Sie Ihren Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub bei besonderen Lebensereignissen. Ob Heirat, Geburt, Todesfall oder Umzug — berechnen Sie Freistellungstage und Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB und Tarifvertrag.

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Bezahlte Freistellung bei besonderen Ereignissen — § 616 BGB

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Letzte Aktualisierung: 17. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Sonderurlaub in Deutschland: Ansprüche, Regelungen und Tipps

Sonderurlaub bezeichnet bezahlte Freistellungsansprüche für besondere persönliche Ereignisse, die außerhalb des regulären Jahresurlaubs gewährt werden. Die gesetzliche Grundlage bildet § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der bei „vorübergehender Verhinderung aus einem in seiner Person liegenden Grunde" den Entgeltanspruch erhält.

Gesetzliche Mindestansprüche nach § 616 BGB

§ 616 BGB nennt keine konkreten Tagesanzahlen, sondern verwendet den Begriff „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit". In der arbeitsrechtlichen Praxis und nach Rechtsprechung haben sich folgende Richtwerte etabliert:

  • Eigene Heirat: 1 Arbeitstag
  • Geburt des eigenen Kindes: 1 Arbeitstag
  • Tod des Ehepartners oder Kindes: 2 Arbeitstage
  • Tod der Eltern oder Geschwister: 1 Arbeitstag
  • Umzug: gesetzlich nicht geregelt (0 Tage ohne Tarifvertrag)
  • Arztbesuch: 1 Tag, wenn nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich

Tarifvertragliche Regelungen — oft großzügiger

Viele Tarifverträge enthalten eigene, oft großzügigere Sonderurlaubsregelungen. Der TVöD (Tarifvertrag öffentlicher Dienst) und der TV-L (Länder) gewähren beispielsweise bei der eigenen Heirat 3 Arbeitstage, bei der Geburt eines Kindes 2 Tage und bei Todesfällen 3 Tage. Auch viele betriebliche Vereinbarungen regeln Sonderurlaub gesondert.

Wichtig: § 616 BGB ist dispositives Recht

§ 616 BGB kann durch Einzel-Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertragausgeschlossen werden. In der Praxis enthalten viele Arbeitsverträge einen solchen Ausschluss und regeln Sonderurlaub abweichend oder gar nicht. Prüfen Sie daher immer zuerst Ihren Arbeitsvertrag, bevor Sie sich auf die gesetzliche Regelung berufen.

Entgeltfortzahlung während des Sonderurlaubs

Während des Sonderurlaubs nach § 616 BGB erhalten Arbeitnehmer ihr reguläres Arbeitsentgelt weiter. Die Berechnung erfolgt auf Basis des tatsächlichen Bruttogehalts — also Stundenlohn × 8 Stunden × Sonderurlaub-Tage. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden wie beim normalen Gehalt einbehalten.

Häufige Fragen zum Sonderurlaub

Wie viele Tage Sonderurlaub habe ich bei der eigenen Heirat?

Nach § 616 BGB besteht Anspruch auf mindestens 1 Tag bezahlter Freistellung bei der eigenen Heirat oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft. Viele Tarifverträge (z. B. TVöD, TV-L) gewähren 3 Tage. Prüfen Sie Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag, da abweichende Regelungen möglich sind.

Hat § 616 BGB zwingenden Charakter oder kann er vertraglich ausgeschlossen werden?

§ 616 BGB ist dispositives Recht — er kann durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vollständig ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. In der Praxis schließen viele Arbeitsverträge § 616 BGB aus und regeln Freistellungsansprüche separat. Prüfen Sie Ihren Vertrag sorgfältig.

Bekomme ich Sonderurlaub bei der Geburt meines Kindes?

Ja, § 616 BGB sieht bei der Geburt des eigenen Kindes in der Regel 1 Tag bezahlte Freistellung vor. Tarifverträge gewähren oft 2 Tage. Beachten Sie: Das Mutterschutzgesetz und der Elternzeitanspruch sind davon unabhängig und bieten weitergehende Rechte.

Zählt der Sonderurlaub als Urlaubstag?

Nein. Sonderurlaub nach § 616 BGB ist keine Inanspruchnahme des gesetzlichen Jahresurlaubs (BUrlG). Die bezahlte Freistellung wird getrennt vom Erholungsurlaub gewährt. Sie müssen also keine Urlaubstage für Heirat, Geburt oder Todesfall einreichen.

Was gilt bei einem Todesfall in der Familie?

Bei Tod des Ehepartners oder eines Kindes sieht § 616 BGB 2 Tage bezahlte Freistellung vor, bei Tod der Eltern oder Geschwister 1 Tag. Tarifverträge sind oft großzügiger. Hinzu kommen in vielen Unternehmen kulante Regelungen im Ermessen des Arbeitgebers.

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