Berechnen Sie die Brutto-Urlaubsabgeltung bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Der Tagessatz ergibt sich aus dem Jahresgehalt dividiert durch die Anzahl der Jahresarbeitstage. Die Abgeltung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Urlaubsabgeltung Rechner 2026
Auszahlung von Resturlaub bei Kündigung — § 7 Abs. 4 BUrlG
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ↗
Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Gültig ab: 8. 1. 1963
- § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ↗
Urlaubsentgelt — Berechnungsgrundlage
Gültig ab: 8. 1. 1963
Urlaubsabgeltung: Was passiert mit dem Resturlaub bei Kündigung?
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und noch Urlaubstage nicht genommen wurden, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch um — die Urlaubsabgeltung. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer selbst oder der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat.
Berechnung des Tagessatzes
Der Tagessatz für die Urlaubsabgeltung ergibt sich aus dem Jahresgehalt dividiert durch die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr. Bei einer 5-Tage-Woche sind das 5 × 52 = 260 Arbeitstage. Der gesetzliche Tagessatz berechnet sich nach § 11 BUrlG auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub. Für die Praxis ist die oben beschriebene einfachere Methode (Jahresgehalt / Arbeitstage) weit verbreitet und in der Regel akzeptiert.
Steuer- und Sozialversicherungspflicht
Die Urlaubsabgeltung unterliegt der vollen Lohnsteuer und allen Sozialversicherungsbeiträgen (Rente, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Sie wird im Monat der Auszahlung zum normalen Gehalt hinzugerechnet, was je nach Höhe zu einer erheblichen steuerlichen Belastung führen kann. Eine Fünftelregelung oder andere Ermäßigungen sind nicht anwendbar.
Übertragener Urlaub aus dem Vorjahr
Grundsätzlich muss nicht genommener Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, sonst verfällt er. Bei nachgewiesener Erkrankung oder betrieblichen Gründen kann der Urlaub bis zum 31. März des übernächsten Jahres übertragen werden. Bei Austritt können auch diese übertragenen Tage abgegolten werden — vorausgesetzt, der Anspruch ist nicht verfallen.
Urlaubsabgeltung bei Langzeitkranken
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Urlaubsansprüche bei dauerhafter Erkrankung nicht einfach verfallen können — der Arbeitnehmer darf nicht dafür bestraft werden, dass er seinen Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Arbeitgeber müssen zudem aktiv auf den drohenden Verfall des Urlaubs hinweisen. Bei Kündigung können Langzeitkranke daher unter Umständen erhebliche Urlaubsabgeltungsansprüche geltend machen.
Fristen bei der Geltendmachung
Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt den tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Üblich sind Fristen von 3 oder 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wer diese Fristen versäumt, verliert seinen Anspruch. Im Streitfall sollte schnell anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Häufige Fragen zur Urlaubsabgeltung
Wann hat man Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn Urlaub nicht mehr genommen werden kann (z.B. durch sofortige Freistellung). Der Anspruch erlischt nicht bei Eigenkündigung.
Ist die Urlaubsabgeltung steuerpflichtig?
Ja, Urlaubsabgeltung wird wie normales Arbeitsentgelt mit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Es gibt keine Steuerfreiheit oder Ermäßigung.
Was passiert mit übertragenen Urlaubstagen?
Nicht genommener Urlaub aus dem Vorjahr muss bis 31. März des Folgejahres genommen werden. Bei Austritt können auch diese übertragenen Tage abgegolten werden.
Kann man Urlaubsabgeltung während Krankheit beanspruchen?
Ja, auch bei Erkrankung bleibt der Urlaubsanspruch bestehen (EuGH-Rechtsprechung) und kann bei Austritt abgegolten werden — auch rückwirkend für mehrere Jahre.
Verfällt Urlaubsabgeltung bei Tod?
Nein, der Urlaubsabgeltungsanspruch geht auf die Erben über (EuGH C-596/16). Die Erben können den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.