§ 3 BUrlG

Berechnen Sie Ihren Urlaubsanspruch in Teilzeit — proportional zu Ihren Arbeitstagen pro Woche. Mit anteiliger Berechnung bei unterjährigem Eintritt nach § 5 BUrlG.

Urlaubsanspruch Teilzeit Rechner 2026

Urlaub bei Teilzeit berechnen — anteilig nach BUrlG § 3

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Letzte Aktualisierung: 17. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Urlaub in Teilzeit: Berechnung, Rechte und Besonderheiten

Der Urlaubsanspruch in Deutschland richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das gesetzliche Minimum beträgt 24 Werktage, was bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstagen entspricht. Entscheidend für die Teilzeitberechnung ist die Anzahl der Arbeitstage pro Woche — nicht die Stundenzahl.

Berechnung bei Teilzeit: pro-rata-temporis

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der Urlaubsanspruch proportional zur Arbeitszeit zu berechnen ist. Die Formel lautet: ⌈ Vollzeit-Urlaub × Teilzeit-Tage / 5 ⌉. Das Aufrunden (⌈ ⌉) folgt aus dem Verbot, Teilzeitbeschäftigte zu benachteiligen.

Ein Beispiel: Bei 30 Tagen Vollzeit-Urlaub und einer 3-Tage-Woche sind es ⌈ 30 × 3 / 5 ⌉ = 18 Urlaubstage. Diese 18 Tage entsprechen exakt 6 Wochen Urlaub — genauso wie die 30 Tage in der 5-Tage-Woche.

Urlaubstage in der 4-Tage-Woche (häufige Frage)

Die 4-Tage-Woche ist ein beliebtes Arbeitszeitmodell. Bei 30 Tagen Vollzeit-Urlaub ergibt sich ein Teilzeit-Urlaubsanspruch von 24 Tagen. Das entspricht ebenfalls 6 Wochen Urlaub, da pro Urlaubs-Woche nur 4 Tage verbraucht werden. Eine Woche Urlaub „kostet" in der 4-Tage-Woche nur 4 Urlaubstage statt 5.

Anteiliger Urlaub bei unterjährigem Eintritt (§ 5 BUrlG)

Wer nach dem 1. Januar in ein Arbeitsverhältnis eintritt, hat gemäß § 5 BUrlG im ersten Jahr nur anteiligen Urlaubsanspruch. Der Anspruch entsteht monatlich mit 1/12 des Jahresurlaubs. Wer im Juli anfängt, hat Anspruch auf 6/12 = 50 % des Jahresurlaubs. Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 4 BUrlG).

Mitnahme von Resturlaub ins neue Jahr

Nicht genommener Urlaub verfällt grundsätzlich am 31. Dezember. Er kann nur mitgenommen werden, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorlagen. In diesem Fall verlängert sich der Übertrag bis zum 31. März des Folgejahres. Tarifverträge können abweichende — oft großzügigere — Regelungen enthalten.

Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch in Teilzeit

Wie wird der Urlaubsanspruch in Teilzeit berechnet?

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den tatsächlichen Arbeitstagen pro Woche, nicht nach den Arbeitsstunden. Wer 3 Tage pro Woche arbeitet, erhält 3/5 des Vollzeit-Urlaubsanspruchs. Bei 30 Tagen Vollzeit-Urlaub (5-Tage-Woche) ergibt das 18 Tage in einer 3-Tage-Woche. Die Formel: ⌈ Vollzeit-Urlaub × Teilzeit-Tage / 5 ⌉.

Wie viel Urlaub habe ich bei einer 4-Tage-Woche?

Bei einer 4-Tage-Woche und einem Vollzeit-Urlaubsanspruch von 30 Tagen: 30 × 4 / 5 = 24 Urlaubstage. Diese 24 Tage decken rechnerisch dieselbe Freizeit ab wie die 30 Tage in der 5-Tage-Woche, da Sie auch nur 4 statt 5 Tage verbrauchen müssen, um eine komplette Woche freizuhaben.

Was ist der gesetzliche Mindesturlaub?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt mindestens 24 Werktage Urlaub vor — bei einer 6-Tage-Woche. Umgerechnet auf eine 5-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage (4 Wochen). Die meisten Arbeitgeber gewähren mehr — in Deutschland ist ein Jahresurlaub von 25–30 Tagen (5-Tage-Woche) üblich.

Was passiert beim Eintritt im Laufe des Jahres?

Wer nach Januar in das Unternehmen eintritt, hat gemäß § 5 BUrlG nur anteiligen Urlaubsanspruch. Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit entsteht der volle Jahresurlaub (§ 4 BUrlG). Wer erst im Juli anfängt, hat im ersten Jahr nur Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubs.

Darf der Arbeitgeber weniger Urlaub für Teilzeitkräfte gewähren?

Nein. Gemäß § 4 TzBfG dürfen Teilzeitkräfte nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen, die Teilzeitbeschäftigten pauschal weniger Urlaub gewähren (z. B. „Teilzeitkräfte erhalten 20 Tage statt 30 Tage"), verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot, wenn das Verhältnis nicht der anteiligen Arbeitszeit entspricht.

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