Wie viel muss der Arbeitgeber zur PKV zuschießen? Berechnen Sie den AG-Zuschuss nach § 257 SGB V: maximal die Hälfte des fiktiven GKV-Beitrags — BBG 5.812,50 €/Monat (2026), Satz 14,6 % + Zusatzbeitrag.
Rechtsgrundlage
- § 257 SGB V — Beitragszuschüsse des Arbeitgebers (SGB V) ↗
AG-Zuschuss für PKV-versicherte und freiwillig GKV-versicherte AN: max. halber fiktiver GKV-Beitrag
Gültig ab: 1. 1. 2019
- § 249 SGB V — Tragung der Beiträge durch AN und AG (SGB V) ↗
Allgemeiner KV-Beitragssatz 14,6 % + Zusatzbeitrag hälftig AN/AG
Gültig ab: 1. 1. 2019
AG-Zuschuss PKV 2026 — § 257 SGB V: Berechnung, Höchstbetrag, Steuerfreiheit
AG-Zuschuss zur PKV/freiwilligen GKV 2026 — § 257 SGB V
§ 257 SGB V verpflichtet Arbeitgeber, für Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, einen Beitragszuschuss zu leisten. Betroffen sind vor allem privat Krankenversicherte (PKV) und freiwillig GKV-Versicherte mit einem Jahresentgelt über der Versicherungspflichtgrenze (JAEG: 77.400 €/Jahr in 2026).
Berechnung des AG-Zuschusses 2026
Der Zuschuss ist gesetzlich auf die Hälfte des fiktiven GKV-Beitrags begrenzt. Als Grundlage dient das monatliche Bruttoentgelt, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze KV: 5.812,50 €/Monat (2026). Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2026: ~2,5 %). So ergibt sich ein maximaler fiktiver GKV-Gesamtbeitrag von ca. 494 €/Monat, was einem maximalen AG-Zuschuss von ~247 €/Monat entspricht.
Praxisbeispiel: PKV-Beitrag 600 €/Monat
Zahlt ein Arbeitnehmer 600 €/Monat PKV-Beitrag und verdient 5.000 €/Monat, so berechnet sich der AG-Zuschuss: Fiktiver GKV-Gesamtbeitrag = 5.000 × 17,1 % = 855 €. Hälfte = 427,50 €. Da dies über dem halben tatsächlichen Beitrag (300 €) liegt, zahlt der AG 300 €. Liegt der fiktive Höchstbetrag darunter, gilt dieser als Grenze.
Steuerliche Behandlung
Der AG-Zuschuss nach § 257 SGB V ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuer- und beitragsfrei. Er muss in der Lohnabrechnung als beitragsfreier AG-Anteil ausgewiesen werden. Übersteigt ein freiwillig gezahlter Arbeitgeberbeitrag den gesetzlichen Rahmen, wird der übersteigende Teil als Arbeitslohn versteuert.
Unterschied GKV-Pflicht und § 257 SGB V
Bei GKV-pflichtversicherten Arbeitnehmern gilt § 249 SGB V (hälftige Tragung des Beitrags). § 257 SGB V ist die Parallelvorschrift für nicht pflichtversicherte AN — der Gesetzgeber stellt sie wirtschaftlich gleich, indem der AG stets in etwa die Hälfte der KV-Kosten übernimmt.
Häufige Fragen zum AG-Zuschuss § 257 SGB V
Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf AG-Zuschuss nach § 257 SGB V?
Der AG-Zuschuss nach § 257 SGB V steht Arbeitnehmern zu, die nicht gesetzlich pflichtversichert sind — also privat Krankenversicherten (PKV) und freiwillig GKV-Versicherten mit einem Jahresentgelt über der JAEG (77.400 € in 2026). Voraussetzung ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Wie hoch ist der AG-Zuschuss zur PKV 2026?
Der AG-Zuschuss beträgt maximal die Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer tatsächlich zahlt, begrenzt auf die Hälfte des fiktiven GKV-Beitrags (allg. Satz 14,6 % + Durchschnittlicher Zusatzbeitrag ~2,5 % auf die BBG 5.812,50 €/Monat). Das ergibt 2026 ca. 494 € maximaler fiktiver GKV-Beitrag, d. h. max. ca. 247 € AG-Zuschuss.
Was ist der fiktive GKV-Beitrag?
Der fiktive GKV-Beitrag ist der Betrag, den der Arbeitnehmer zahlen würde, wenn er GKV-pflichtversichert wäre. Er wird berechnet als: (allgemeiner Beitragssatz 14,6 % + Zusatzbeitrag) × Beitragsbemessungsgrundlage (max. BBG). Diese Basis begrenzt den maximal möglichen AG-Zuschuss nach § 257 SGB V.
Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss auch bei teurer PKV?
Ja, aber nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag. Auch wenn die tatsächliche PKV-Prämie sehr hoch ist (z. B. 800 €/Monat), darf der AG-Zuschuss den halben fiktiven GKV-Beitrag nicht übersteigen. Der AG zahlt also in jedem Fall max. den halben fiktiven GKV-Beitrag.
Ist der AG-Zuschuss zur PKV steuerpflichtig?
Nein, der AG-Zuschuss nach § 257 SGB V ist steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit er den Betrag nicht übersteigt, der sich bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der GKV auf das Entgelt bis zur BBG ergeben würde (§ 3 Nr. 62 EStG). Er wird in der Lohnabrechnung als beitragsfreie Leistung des Arbeitgebers ausgewiesen.
Gilt § 257 SGB V auch für geringfügig Beschäftigte?
Nein. Für geringfügig Beschäftigte (Minijob bis 603 €/Monat) gelten die Sonderregelungen der §§ 249b SGB V (AG-Pauschalbeitrag 13 %). Der AG-Zuschuss nach § 257 SGB V ist nur für Arbeitnehmer gedacht, die nicht als Minijobber beschäftigt sind.