§ 249a SGB V / § 59 SGB XI

Wie viel KV und PV zahlen Rentner 2026? Unser Rechner berechnet den KV-Beitrag nach § 249a SGB V (7,3 % + Zusatzbeitrag) und den PV-Beitrag 3,6 % — inklusive Freibetrag für Versorgungsbezüge.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

KV/PV-Beitrag Rentner 2026 — § 249a SGB V und § 59 SGB XI

KV/PV-Beitrag Rentner 2026 — § 249a SGB V

Im Rentenalter sind GKV-Mitglieder weiterhin krankenversicherungspflichtig — entweder als Pflichtmitglied der KVdR oder freiwillig. Die Beitragsregelung für Rentner unterscheidet sich von Arbeitnehmern: Nach § 249a SGB V zahlt der Rentner den halben allgemeinen Beitragssatz (7,3 %) plus den vollen Zusatzbeitrag. Die andere Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes trägt die Deutsche Rentenversicherung.

Zusatzbeitrag — allein vom Rentner

Seit 2004 trägt der Rentner den kassenindividuellen Zusatzbeitrag vollständig. Bei einem Zusatzbeitrag von 2,5 % ergibt sich ein Gesamtanteil des Rentners von 9,8 % der beitragspflichtigen Rente. Die DRV überweist ihren Anteil direkt an die Krankenkasse.

PV-Beitrag — voller Satz für Rentner

Für die Pflegeversicherung gilt keine hälftige Aufteilung: Rentner zahlen den vollen PV-Beitragssatz von 3,6 % (§ 59 Abs. 1 SGB XI) allein. Kinderlose Rentner zahlen zusätzlich den Zuschlag von 0,6 % (Gesamtsatz 4,2 %). Eltern erhalten Abschläge je nach Kinderzahl.

Versorgungsbezüge und Freibetrag

Betriebsrenten und Versorgungsbezüge werden nach § 229 SGB V verbeitragt. Seit 2020 gilt ein Freibetrag, der 2026 bei 176,75 €/Monat liegt. Nur der darüber liegende Anteil ist beitragspflichtig — beide Rentenbezüge zusammen (gesetzlich + Versorgung) dürfen die KV-BBG nicht überschreiten.

KVdR-Voraussetzungen

Die günstigere KVdR-Mitgliedschaft setzt voraus, dass in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mindestens 90 % der Zeit eine GKV-Mitgliedschaft bestand (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Wer dies nicht erfüllt, kann sich freiwillig in der GKV versichern — zu einem Mindestbeitrag von rund 200 €/Monat (2026).

Häufige Fragen zum KV-Beitrag für Rentner

Wie viel KV zahlen Rentner 2026?

Rentner zahlen nach § 249a SGB V den halben allgemeinen KV-Beitragssatz (7,3 % der Rente) zuzüglich des vollen Zusatzbeitrags ihrer Krankenkasse. Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt die andere Hälfte (7,3 %). Bei einem Zusatzbeitrag von 2,5 % zahlt der Rentner insgesamt 9,8 % der Rente.

Wer zahlt den Zusatzbeitrag — Rentner oder DRV?

Seit dem GKV-Modernisierungsgesetz 2004 trägt der Rentner den kassenindividuellen Zusatzbeitrag allein (§ 249a SGB V). Die DRV beteiligt sich nur am allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % (je 7,3 %). Der Zusatzbeitrag wird direkt von der Rente einbehalten.

Wie hoch ist der PV-Beitrag für Rentner 2026?

Rentner zahlen den vollen PV-Beitragssatz von 3,6 % der Rente allein (§ 59 Abs. 1 SGB XI). Es gibt keinen Arbeitgeberanteil. Kinderlose zahlen 0,6 % Beitragszuschlag (Gesamtsatz 4,2 %). Die PV-Beiträge werden direkt von der Rente abgezogen.

Werden Betriebsrenten ebenfalls verbeitragt?

Ja. Versorgungsbezüge (Betriebsrente, Beamtenversorgung etc.) werden nach § 229 SGB V ebenfalls mit dem vollen KV-Beitragssatz belastet. Seit 2020 gilt ein Freibetrag von 176,75 €/Monat (2026). Nur der Betrag über dem Freibetrag wird verbeitragt. Der Arbeitgeber zahlt hier keinen Zuschuss.

Was ist die KVdR?

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist die Pflichtversicherung für Rentner in der GKV (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Voraussetzung: Mindestens 90 % der zweiten Hälfte des Erwerbslebens waren gesetzlich versichert. Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann sich freiwillig versichern — mit anderen Beitragsregeln.

Gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze für Rentner-KV?

Ja. Die KV-Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gilt auch für Rentner: 5.812,50 €/Monat (2026). Renten und Versorgungsbezüge über dieser Grenze sind beitragsfrei. Die meisten Renten liegen weit darunter.

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