KV-Beitragsfreiheit während Mutterschaft berechnen: § 224 SGB V befreit Mütter für die Dauer des Mutterschaftsgeld-Bezugs von der Beitragspflicht — mind. 14 Wochen Schutzfrist.
Rechtsgrundlage
- § 224 SGB V — Beitragsfreiheit (SGB V) ↗
§ 224 Abs. 1 SGB V: Mitglieder sind beitragsfrei für die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 3 MuSchG Mutterschutzgesetz — Schutzfristen (MuSchG) ↗
Schutzfrist: 6 Wochen vor + mind. 8 Wochen nach Geburt (mind. 14 Wochen gesamt)
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 249 SGB V — Tragung der Beiträge (SGB V) ↗
§ 249 Abs. 1 SGB V: Allgemeiner KV-Beitragssatz 14,6 % + Zusatzbeitrag je hälftig AN/AG
Gültig ab: 1. 1. 2019
Beitragsfreiheit Mutterschaft 2026 — § 224 SGB V: KV-Befreiung während Schutzfrist
Beitragsfreiheit in der KV während Mutterschaft — § 224 SGB V
§ 224 SGB V regelt die Beitragsfreiheit der gesetzlichen Krankenversicherung für Mütter während des Mutterschaftsgeldbezugs. Für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) zahlen gesetzlich Versicherte keinen KV-Beitrag.
Schutzfristen nach MuSchG
Das Mutterschutzgesetz sieht mindestens 14 Wochen Schutzfrist vor: 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und mindestens 8 Wochen danach (§ 3 Abs. 1 und 2 MuSchG). Bei Frühgeburten oder Mehrlingsschwangerschaften verlängert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen. Für diese gesamte Zeit gilt die Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V.
Auswirkungen auf den KV-Beitrag 2026
Der KV-Beitrag 2026 setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %(§ 241 SGB V) plus dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag (Ø ca. 2,5 %). Beide werden seit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz 2019 (§ 249 SGB V) hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Der AN-Anteil (ca. 8,55 % bei Ø-Zusatzbeitrag) entfällt für die Dauer der Schutzfrist vollständig.
Beispielrechnung
Bei einem Bruttolohn von 3.000 €/Monat und einem Zusatzbeitrag von 2,5 % beträgt der monatliche KV-AN-Anteil ca. 256,50 €. Bei einer Schutzfrist von 14 Wochen (98 Tage) spart die Mutter ca. 838 € an KV-Beiträgen. Unser Rechner ermittelt diese Ersparnis für Ihren individuellen Fall.
Rechtliche Grundlagen
Die Beitragsfreiheit nach § 224 Abs. 1 SGB V ist zwingend — sie kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Sie gilt unabhängig davon, ob das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (§ 24i SGB V) oder vom Bundesversicherungsamt gezahlt wird. Auch für privat Krankenversicherte gelten beim Mutterschaftsgeld Sonderregelungen (kein GKV-§ 224, aber PKV-Vertrag kann Erstattungen vorsehen).
Häufige Fragen zur KV-Beitragsfreiheit bei Mutterschaft
Wann sind KV-Beiträge während des Mutterschutzes beitragsfrei?
Nach § 224 Abs. 1 SGB V sind Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V) von der Beitragspflicht befreit. Dies gilt für die gesamte Schutzfrist: 6 Wochen vor der Geburt und mindestens 8 Wochen nach der Geburt (§ 3 MuSchG). Die Beitragsfreiheit bezieht sich nur auf den AN-Anteil, nicht auf staatliche Zuschüsse.
Wie lange gilt die KV-Beitragsfreiheit?
Die Beitragsfreiheit gilt für die gesamte gesetzliche Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz: mindestens 14 Wochen (6 Wochen vor + 8 Wochen nach der Geburt). Bei Frühgeburten oder Mehrlingsschwangerschaften verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen. Auch bei frühzeitiger Geburt verlängert sich die Nachschutzfrist entsprechend.
Wie hoch ist der KV-Beitrag während der Schutzfrist?
Während des Mutterschaftsgeldbezugs zahlt das Mitglied selbst keinen KV-Beitrag (§ 224 Abs. 1 SGB V). Der allgemeine Beitragssatz 2026 beträgt 14,6 % des Bruttoentgelts, hälftig aufgeteilt (je 7,3 % AN/AG). Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (Ø 2,5 % in 2026), ebenfalls hälftig. Der AN-Anteil entfällt also vollständig für die Dauer der Schutzfrist.
Gilt die Beitragsfreiheit auch für Rentenversicherung und Pflegeversicherung?
Die Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V betrifft nur die gesetzliche Krankenversicherung. Für die Rentenversicherung und Pflegeversicherung gelten gesonderte Regelungen. Bei der Rentenversicherung werden Kindererziehungszeiten berücksichtigt (§ 56 SGB VI). Die Pflegeversicherung sieht ebenfalls Sonderregelungen während des Mutterschutzes vor.
Was passiert mit dem KV-Beitrag nach der Schutzfrist beim Elterngeld?
Nach der Schutzfrist, wenn Elterngeld bezogen wird, entsteht grundsätzlich wieder Beitragspflicht. Allerdings gilt: Wer weniger als 538 €/Monat (geringfügige Beschäftigung) oder gar kein Einkommen hat, bleibt ggf. beitragsfrei oder zahlt nur Mindestbeiträge. Beim Elterngeld ohne weiteres Einkommen gilt die Familienversicherung (§ 205 SGB V), wenn ein beitragspflichtiger Partner vorhanden ist.
Wie wird die Beitragsfreiheit beim Mutterschaftsgeld berechnet?
Das Mutterschaftsgeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 13 €/Tag (§ 24i Abs. 2 SGB V). Den Unterschied zum Nettolohn zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss (§ 14 MuSchG). Da kein reguläres Arbeitsentgelt gezahlt wird, entfällt auch die KV-Beitragspflicht. Der Arbeitgeber kann die gezahlten Arbeitgeberzuschüsse über die Umlage U2 der Krankenkassen erstattet bekommen.