Prüfen Sie, ob Ihre GKV-Mitgliedschaft nach § 192 SGB V erhalten bleibt und ob Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V besteht. Bei Krankengeldbezug, Mutterschaftsgeld und Elternzeit sind Sie beitragsfrei versichert. Pflegepersonen und freiwillig Versicherte zahlen weiterhin Beiträge.
Rechtsgrundlage
- § 192 Sozialgesetzbuch V — Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) ↗
Erhalt der Mitgliedschaft — Krankengeldbezug, Elternzeit, Pflegeperson
Gültig ab: 1. 1. 1989
- § 224 Sozialgesetzbuch V — Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) ↗
Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elternzeit
Gültig ab: 1. 1. 1989
Kurz zum Thema
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet nicht automatisch mit dem Ende einer Beschäftigung. § 192 SGB V regelt, in welchen Situationen die Mitgliedschaft fortbesteht — und ob dabei Beiträge zu zahlen sind oder Beitragsfreiheit gilt.
Beitragsfreiheit bei Leistungsbezug
§ 224 SGB V bestimmt, dass Mitglieder während des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während der Elternzeit von Beitragspflichten zur Krankenversicherung befreit sind. Die Mitgliedschaft bleibt jedoch erhalten — der Versicherungsschutz besteht weiter. Nur Pflegeversicherungsbeiträge können weiterhin anfallen.
Freiwillige Weiterversicherung § 9 SGB V
Wer nach dem Ende der Pflichtversicherung in der GKV bleiben möchte, kann sich freiwillig weiterversichern (§ 9 SGB V). Dafür ist ein Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Pflichtversicherung notwendig. Als freiwillig Versicherter trägt man alle Beiträge selbst.
Beitragsberechnung 2026
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % (§ 241 SGB V). Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (Ø 2,5 % für 2026). Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegt 2026 bei 5.812,50 €/Monat — auf Einkommen darüber werden keine weiteren KV-Beiträge fällig.
Häufig gestellte Fragen zur GKV-Mitgliedschaft
Wann bleibt die GKV-Mitgliedschaft nach § 192 SGB V erhalten?
§ 192 SGB V nennt verschiedene Tatbestände: Mitgliedschaft bleibt erhalten während des Bezugs von Krankengeld (Abs. 1 Nr. 2), Mutterschaftsgeld (Abs. 1 Nr. 3), Elternzeit (§ 10 Abs. 1 BEEG i.V.m. § 192 SGB V), bei Pflegepersonentätigkeit und bei freiwilliger Versicherung nach § 9 SGB V.
Muss man während der Elternzeit Beiträge zur GKV zahlen?
Nein. Während der Elternzeit besteht nach § 224 SGB V i.V.m. § 3 Nr. 1 BEEG Beitragsfreiheit — die GKV-Mitgliedschaft bleibt erhalten, aber es fallen keine Beiträge an. Voraussetzung ist, dass das Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kein Arbeitsentgelt bezogen wird.
Was gilt während des Krankengeldbezugs?
Während des Bezugs von Krankengeld bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten. Gemäß § 224 Abs. 1 SGB V sind Mitglieder, die Krankengeld beziehen, von Beiträgen befreit. Allerdings bleiben Beiträge zur Pflegeversicherung fällig.
Wer trägt die Beiträge bei freiwilliger Weiterversicherung?
Bei freiwilliger Versicherung nach § 9 SGB V (z.B. nach Ende einer Pflichtversicherung) trägt der Versicherte alle Beiträge selbst — Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Der Beitragssatz beträgt den allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Die BBG KV liegt 2026 bei 5.812,50 €/Monat.
Wie lange ist die Mitgliedschaft nach Ende der Beschäftigung erhalten?
§ 190 SGB V regelt das Ende der Mitgliedschaft. Grundsätzlich endet die Pflichtmitgliedschaft mit dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung. § 192 SGB V verlängert die Mitgliedschaft für bestimmte Zeiträume. Nach Ablauf aller Verlängerungsgründe muss ggf. die freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V beantragt werden.