§ 10 SGB V

Prüfen Sie, ob ein Familienangehöriger beitragsfrei in der GKV mitversichert werden kann. Die Einkommensgrenze beträgt 2026 monatlich 505 €. Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können familienversichert sein — solange keine eigene Versicherungspflicht besteht.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Familienversicherung nach § 10 SGB V ermöglicht es Familienangehörigen, beitragsfrei in der GKV des Stammversicherten mitversichert zu sein. Für Millionen von Ehepaaren, Familien und Lebenspartnerschaften ist dies ein wichtiger Kostenfaktor — der Wegfall kann mehrere hundert Euro pro Monat bedeuten.

Voraussetzungen im Überblick

Die Familienversicherung setzt kumulativ voraus: (1) Der Hauptversicherte ist GKV-Mitglied. (2) Der Angehörige hat keine eigene Versicherungspflicht. (3) Das Gesamteinkommen des Angehörigen überschreitet 505 €/Monat nicht. (4) Es liegt eine anerkannte Familienbeziehung vor (Ehegatte, Lebenspartner, Kind bis 25 Jahre).

Einkommensgrenze 2026: 505 €/Monat

Die Einkommensgrenze wird jährlich angepasst und beträgt 2026 monatlich 505 € (= 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV). Einkommensarten sind weit gefasst: Arbeitslohn, Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Renten — alles fließt in das Gesamteinkommen ein.

Kinder als Besonderheit

Kinder sind in der Regel bis 25 Jahre familienversichert — bei Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst. Nach dem 25. Geburtstag endet die Familienversicherung in der Regel; Kinder mit Behinderung können dauerhaft mitversichert bleiben.

Häufig gestellte Fragen zur Familienversicherung

Wer kann in der GKV familienversichert werden?

Nach § 10 Abs. 1 SGB V können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder des Mitglieds kostenlos familienversichert werden — sofern keine eigene Versicherungspflicht besteht, das Gesamteinkommen die Grenze von 505 €/Monat nicht überschreitet und der Hauptversicherte GKV-Mitglied ist.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze 2026?

Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V beträgt 2026 monatlich 505 € (= 1/7 der monatlichen Bezugsgröße). Für geringfügig Beschäftigte mit einem Monatslohn bis zur Minijob-Grenze (603 €/Monat) gilt eine besondere Regelung.

Bis zu welchem Alter sind Kinder familienversichert?

§ 10 Abs. 2 SGB V sieht vor, dass Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres versichert sind. Kinder in Ausbildung oder Schule bleiben bis 23 Jahre mitversichert, Studenten bis 25 Jahre. Kinder mit Behinderung können ohne Altersgrenze mitversichert bleiben, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

Was passiert, wenn das Einkommen die Grenze überschreitet?

Bei Überschreitung der Einkommensgrenze von 505 €/Monat endet die Familienversicherung. Der Angehörige muss sich dann selbst versichern — entweder als Pflichtmitglied (bei versicherungspflichtiger Beschäftigung) oder als freiwillig Versicherter. Eine Meldung an die Krankenkasse ist erforderlich.

Kann ein PKV-Versicherter Familienangehörige in der GKV mitversichern?

Nein. Die Familienversicherung setzt voraus, dass der Hauptversicherte (Stammversicherter) selbst GKV-Mitglied ist (§ 10 Abs. 1 SGB V). Wer privat krankenversichert ist, kann keine Familienangehörigen in der GKV mitversichern.

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