§ 6 AktG

Prüfen Sie, ob das geplante Grundkapital einer AG das gesetzliche Mindestkapital von 50.000 Euro nach § 6 AktG erfüllt. Der Rechner unterscheidet zwischen Nennbetragsaktien (mind. 1 Euro Nennbetrag je Aktie) und Stückaktien (anteiliger Wert) und zeigt den Fehlbetrag auf, falls das Mindestkapital nicht erreicht wird. Alle Werte gemäß §§ 6, 8 AktG, gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 23. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft ist der in Euro ausgedrückte Nennwert des gesamten Aktienkapitals und stellt die vertragliche Basis der Gesellschaftsstruktur dar. Nach § 6 AktG muss das Grundkapital mindestens 50.000 Euro betragen — diese Schwelle ist zwingend und darf nicht unterschritten werden. Das Grundkapital definiert die Summe der Nennbeträge aller Aktien (bei Nennbetragsaktien) bzw. den rechnerischen Gesamtwert der Gesellschaft (bei Stückaktien) und dient als Haftungsstock für Gläubiger und als Rechenbasis für den anteiligen Wert einzelner Aktien.

Aktienformen: Nennbetragsaktien und Stückaktien

Das Aktiengesetz kennt zwei Formen von Aktien: die Nennbetragsaktie nach § 8 Abs. 2 AktG mit einem festen Nennbetrag (mindestens 1 Euro) und die Stückaktie nach § 8 Abs. 3 AktG ohne Nennbetrag. Bei Nennbetragsaktien repräsentiert jede Aktie einen festen Anteil am Grundkapital, der auf der Aktie aufgedruckt ist. Bei Stückaktien repräsentiert jede Aktie einen ideellen Anteil am Grundkapital, der sich aus der Division des Grundkapitals durch die Anzahl der Aktien ergibt. Eine AG kann nur eine Aktiengattung ausgeben — entweder ausschließlich Nennbetragsaktien oder ausschließlich Stückaktien. In der Praxis überwiegen heute Stückaktien, insbesondere bei börsennotierten Gesellschaften.

Aufbringung und Einlagen

Das Grundkapital muss bei der Gründung vollständig aufgebracht werden (§ 7 AktG). Dies bedeutet, dass auf jede Aktie mindestens der Nennbetrag (bei Nennbetragsaktien) bzw. der anteilige Betrag (bei Stückaktien) eingezahlt sein muss. In der Gründungspraxis wird häufig eine Sacheinlage (z. B. Einbringung eines Unternehmens oder Grundstücks) vereinbart, die durch einen Wertgutachten zu bewerten ist. Die Einlagen müssen vor der Anmeldung zum Handelsregister vollständig erbracht sein — eine only teileingezahlte AG ist nicht eintragungsfähig.

Veränderung des Grundkapitals

Das Grundkapital einer AG kann durch Kapitalerhöhung (§§ 182ff. AktG) oder Kapitalherabsetzung (§§ 222ff. AktG) verändert werden. Eine Kapitalerhöhung erfordert einen Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals und kann gegen Einlagen (normale Kapitalerhöhung) oder aus Gesellschaftsmitteln (genehmigtes Kapital) erfolgen. Die Kapitalherabsetzung dient der Sanierung oder Rückzahlung von Aktien und erfordert ein zweistufiges Verfahren mit Gläubigerschutzfrist.

Häufig gestellte Fragen zum Grundkapital der AG

Wie hoch ist das Mindestgrundkapital einer AG?

Das gesetzliche Mindestgrundkapital einer Aktiengesellschaft beträgt nach § 6 AktG 50.000 Euro. Ohne Erreichen dieses Mindestkapitals kann eine AG nicht wirksam gegründet werden. Das Grundkapital dient als Haftungsmasse und Signal an Geschäftspartner und Investoren über die wirtschaftliche Substanz des Unternehmens. Bei der Gründung muss das Mindestkapital vollständig aufgebracht sein — teileingezahlte Aktien genügen für die AG-Gründung nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Nennbetragsaktien und Stückaktien?

Nennbetragsaktien nach § 8 Abs. 2 AktG haben einen auf der Aktie aufgedruckten Nennbetrag, der mindestens 1 Euro betragen muss. Der Nennbetrag ist identisch für alle Aktien einer Gattung und bestimmt den Anteil am Grundkapital (z. B. 50.000 Aktien à 1 € = 50.000 € Grundkapital). Stückaktien nach § 8 Abs. 3 AktG haben hingegen keinen Nennbetrag, sondern repräsentieren einen anteiligen Wert am Grundkapital (z. B. 1.000 Stückaktien = 1/1.000 des Grundkapitals). Stückaktien werden nach der Anzahl, nicht nach einem Nennbetrag gehandelt.

Kann eine AG mit weniger als 50.000 € Grundkapital gegründet werden?

Nein, das Mindestgrundkapital von 50.000 Euro ist eine zwingende Voraussetzung für die wirksame Gründung einer AG nach § 6 AktG. Wird bei der Gründung ein niedrigeres Kapital festgelegt, ist die Gründung unwirksam. Als Alternative für Gründer mit geringerem Startkapital bietet sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit einem Mindestkapital von nur 25.000 Euro (1 Euro Stammkapital je nach Rechtsprechung) oder die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) mit einem Mindestkapital von 1 Euro an.

Wie berechnet sich der Nennbetrag bei Nennbetragsaktien?

Bei Nennbetragsaktien muss die Summe aller Nennbeträge dem festgelegten Grundkapital entsprechen. Beispiel: Bei einem Grundkapital von 100.000 Euro können 100.000 Aktien à 1 Euro, 10.000 Aktien à 10 Euro oder 1.000 Aktien à 100 Euro ausgegeben werden. Der Nennbetrag muss ein Vielfaches von 1 Euro sein und darf nicht niedriger sein (§ 8 Abs. 2 AktG). Aktien mit einem niedrigeren Nennbetrag sind nichtig — die Gesellschaft haftet für diese Aktien nicht.

Welche Bedeutung hat das Grundkapital für die Aktienbewertung?

Das Grundkapital ist die rechnerische Basis für den anteiligen Wert einer Aktie. Bei Nennbetragsaktien entspricht der anteilige Wert dem Nennbetrag (z. B. 1 € je Aktie bei 50.000 Aktien à 1 €). Bei Stückaktien errechnet sich der anteilige Wert durch Division des Grundkapitals durch die Anzahl der Aktien (z. B. 100 € je Aktie bei 100.000 € Grundkapital und 1.000 Aktien). Der Marktwert einer Aktie kann deutlich über oder unter diesem rechnerischen Wert liegen, abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung, Gewinnerwartungen und Börsenstimmung.

Verwandte Rechner

Grundkapital AG Mindestkapital (AktG § 6) Rechner 2026 | RuleCalc | RuleCalc