§ 175 SGB III

Wie hoch ist die ALV-Beitragslast bei Kurzarbeit? Unser Rechner berechnet nach § 175 SGB III: AG-Anteil aus Ist-Entgelt + Gesamtbeitrag aus fiktivem Entgelt (80 % des Ausfalls).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurzarbeit ALV 2026 — § 175 SGB III, fiktives Entgelt und Kostenerstattung

§ 175 SGB III — Beiträge bei Kurzarbeit

§ 175 SGB III schützt Arbeitnehmer in Kurzarbeit: Trotz reduziertem Entgelt bleibt ihr ALV-Versicherungsschutz vollständig. Der Arbeitgeber zahlt den Gesamtbeitrag von 2,6 % auf ein fiktives Entgelt (80 % des Entgeltausfalls) allein — ohne Arbeitnehmer-Beteiligung. Damit entstehen keine Lücken in der Versicherungsbiografie.

Beitragsteilung bei Ist-Entgelt und fiktivem Entgelt

Auf das tatsächlich gezahlte Ist-Entgelt teilen sich AN und AG den Beitrag normal (je 1,3 %). Auf das fiktive Entgelt (80 % des Ausfalls) trägt der Arbeitgeber den vollen Satz von 2,6 % allein. Im Ergebnis zahlt der Arbeitgeber bei Kurzarbeit deutlich mehr als im Normalfall.

Kurzarbeitergeld und SV-Absicherung

Das Kurzarbeitergeld (KUG) nach §§ 95 ff. SGB III wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und beträgt 60 % (67 % mit Kind) des pauschalierten Nettoentgelts auf den Ausfall. Die SV-Beiträge nach § 175 SGB III ergänzen das KUG-System und stellen sicher, dass Kurzarbeiter später dieselben Anwartschaftszeiten für ALG I nachweisen können wie regulär Beschäftigte.

Kostenerstattung für Arbeitgeber

Arbeitgeber können unter bestimmten Umständen Erstattungen für die erhöhten SV-Beiträge bei Kurzarbeit beantragen. Bei Saison-Kurzarbeitergeld (Baubranche) greift das AufwEntG. In wirtschaftlichen Krisenzeiten hat der Bundestag mehrfach befristete Sonderprogramme zur Erstattung der fiktiven SV-Beiträge (zunächst 50 %, dann 100 %) beschlossen.

Häufige Fragen zur ALV bei Kurzarbeit

Warum trägt der Arbeitgeber bei Kurzarbeit einen höheren ALV-Beitrag?

Nach § 175 SGB III soll der Arbeitnehmer durch Kurzarbeit keine Versicherungslücken erhalten. Da das ausgefallene Entgelt nicht gezahlt wird, würden ohne Sonderregelung die ALV-Beiträge für diesen Teil fehlen. Daher zahlt der Arbeitgeber den vollen Beitragssatz auf ein fiktives Entgelt (80 % des Ausfalls) allein — ohne AN-Beteiligung.

Was ist das fiktive Entgelt nach § 175 SGB III?

80 % des ausgefallenen Entgelts (Soll-Entgelt minus Ist-Entgelt). Der Gesetzgeber hat 80 % gewählt, weil Kurzarbeitergeld selbst 60 % bzw. 67 % des pauschalierten Nettoentgelts auf den Ausfall beträgt. Die Beitragspflicht setzt damit etwas höher an als die Leistung — ein Puffer für die Versicherungsgemeinschaft.

Wie verhält sich die Beitragsbemessungsgrenze bei Kurzarbeit?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG, 8.450 €/Monat) gilt weiterhin. Ist-Entgelt und fiktives Entgelt werden getrennt gegen die BBG geprüft: Das fiktive Entgelt darf zusammen mit dem Ist-Entgelt die BBG nicht überschreiten. Bei hohen Gehältern kann die BBG-Kappung bedeuten, dass weniger fiktives Entgelt beitragspflichtig ist.

Welche anderen Sozialversicherungszweige sind bei Kurzarbeit betroffen?

Nicht nur die ALV, sondern auch Renten- (§ 166 SGB VI), Kranken- (§ 249 SGB V) und Pflegeversicherung (§ 60 SGB XI) haben Sonderregelungen für Kurzarbeit. Bei der KV und PV trägt der AG ebenfalls erhöhte Beiträge auf das fiktive Entgelt. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankenversicherungsschutz bleibt vollständig erhalten.

Kann der Arbeitgeber die erhöhten Beiträge erstattet bekommen?

Ja. Nach § 2a Abs. 1 AufwEntG (Aufwendungsausgleichsgesetz) können Arbeitgeber bei Saison-Kurzarbeitergeld (in der Baubranche) die Kurzarbeitergeld-Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen. Für reguläres Kurzarbeitergeld in Krisen gibt es spezielle Erstattungsregelungen, die der Bundestag befristet beschlossen hat — zuletzt in der COVID-Pandemie.

Wie wird das Kurzarbeitergeld selbst berechnet?

Das Kurzarbeitergeld (KUG) beträgt nach § 105 SGB III: 60 % des pauschalierten Nettoentgelts auf den Entgeltausfall (67 % für Arbeitnehmer mit Kind). Das pauschalierte Nettoentgelt ergibt sich aus dem Sollentgelt abzüglich einer typisierten Sozialversicherungspauschale und Lohnsteuer. Die Berechnung erfolgt monatlich durch den Arbeitgeber.

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