§ 1a KSchG

Berechnen Sie Ihre Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG. Der Rechner berücksichtigt die Grundformel (0,5 Monatslöhne je Beschäftigungsjahr), die Abrundungsregel und den Höchstbetrag nach § 10 KSchG. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 8. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung — § 1a KSchG

Bei einer betriebsbedingten Kündigung haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Abfindung. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt in § 1a eine Möglichkeit, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesen Prozess ohne Gerichtsverfahren abwickeln können: Der Arbeitgeber bietet im Kündigungsschreiben eine Abfindung an, und der Arbeitnehmer verzichtet im Gegenzug auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Die gesetzliche Abfindungsformel nach § 1a Abs. 2 KSchG lautet: 0,5 Monatslöhne je Beschäftigungsjahr. Bei einem Monatsgehalt von 3.000 € und einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit ergibt sich damit eine Abfindung von 15.000 €. Angefangene Beschäftigungsjahre werden nach der gesetzlichen Abrundungsregel auf volle Jahre abgerundet.

Der gesetzliche Höchstbetrag nach § 10 KSchG beträgt grundsätzlich 12 Monatsverdienste. Für ältere Arbeitnehmer gibt es erhöhte Höchstbeträge: 15 Monatslöhne für Arbeitnehmer über 50 Jahre mit mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit und 18 Monatslöhne für Arbeitnehmer über 55 Jahre mit mindestens 20 Jahren.

Die steuerliche Behandlung von Abfindungen ist ein wichtiger Aspekt: Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer, können aber von der Fünftelungsregelung nach § 34 EStG profitieren. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf echte Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel nicht an.

Häufig gestellte Fragen zur Abfindung

Wie wird die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung berechnet?

Gemäß § 1a Abs. 2 KSchG beträgt die Abfindung 0,5 Monatslöhne je Beschäftigungsjahr. Bei einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit und einem Monatsgehalt von 3.000 € ergibt sich also eine Abfindung von 15.000 €. Angefangene Beschäftigungsjahre werden dabei auf volle Jahre abgerundet. Der Faktor von 0,5 ist der gesetzliche Mindeststandard — im Rahmen eines Aufhebungsvertrags können auch höhere Faktoren verhandelt werden.

Welchen Höchstbetrag gibt es für die Abfindung?

Gemäß § 10 KSchG beläuft sich die Abfindung in der Regel auf höchstens 12 Monatsverdienste. Bei Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet und mindestens 15 Jahre im Unternehmen beschäftigt waren, erhöht sich der Höchstbetrag auf 15 Monatsverdienste. Bei Arbeitnehmern über 55 Jahren mit mindestens 20 Beschäftigungsjahren können es bis zu 18 Monatsverdienste sein.

Wann besteht ein gesetzlicher Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG?

Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausdrücklich mit betrieblichen Erfordernissen begründet und dabei hinweist, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichten kann. Der Arbeitnehmer muss dann innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist auf die Erhebung der Klage verzichten.

Ist eine Abfindung steuerpflichtig?

Ja, Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Sie unterliegen der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag. Es gibt jedoch die sogenannte Fünftelungsregelung nach § 34 EStG: Wenn die Abfindung als außerordentliche Einkunft gilt, kann sie gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt besteuert werden, was die Steuerprogression abmildert.

Gilt der Kündigungsschutz und damit § 1a KSchG für alle Arbeitnehmer?

Nein, das Kündigungsschutzgesetz gilt nur in Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern (§ 23 KSchG) und wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat. In Kleinbetrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern gilt kein allgemeiner Kündigungsschutz.

Was ist der Unterschied zwischen § 1a KSchG und § 10 KSchG?

§ 1a KSchG regelt den einvernehmlichen Weg: Der Arbeitgeber bietet im Kündigungsschreiben eine Abfindung an, und der Arbeitnehmer verzichtet auf die Klage. §§ 9 und 10 KSchG hingegen gelten im Gerichtsverfahren: Wenn das Gericht feststellt, dass die Kündigung sozialwidrig war, aber eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, kann es das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auflösen.

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