Berechnen Sie die Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Rechner berücksichtigt die Grundformel nach § 1a KSchG, den Höchstbetrag nach § 10 KSchG (12–18 Monatslöhne) sowie die Anrechnung von Zwischenverdienst nach § 11 KSchG.
Rechtsgrundlage
- § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ↗
Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
Gültig ab: 1. 1. 2004
- § 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ↗
Höhe der Abfindung — Höchstbetrag 12 Monatslöhne
Gültig ab: 1. 1. 2004
- § 11 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ↗
Anrechnung von Zwischenverdienst
Gültig ab: 1. 1. 2004
Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz — § 1a, § 10 und § 11 KSchG
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet Arbeitnehmern verschiedene Möglichkeiten, bei einer Kündigung eine Abfindung zu erhalten. Die wichtigsten Regelungen sind § 1a (einvernehmliche Abfindung), § 10 (gerichtliche Abfindung mit Höchstbetrag) und § 11 (Anrechnung von Zwischenverdienst).
Nach § 1a KSchG können Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen im Kündigungsschreiben anbieten, dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatslöhnen je Beschäftigungsjahr zu zahlen, wenn dieser auf eine Klage verzichtet. Bei einem Monatsgehalt von 4.000 € und 15 Jahren ergibt sich eine Abfindung von 30.000 €.
Der gesetzliche Höchstbetrag nach § 10 KSchG beträgt grundsätzlich 12 Monatsverdienste. Für ältere Arbeitnehmer gibt es erhöhte Höchstbeträge: 15 Monatslöhne für Arbeitnehmer über 50 mit mindestens 15 Jahren und 18 Monatslöhne für Arbeitnehmer über 55 mit mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit.
§ 11 KSchG regelt die Anrechnung von Zwischenverdienst: Hat der Arbeitnehmer nach der Kündigung aus einem anderen Arbeitsverhältnis Vergütung erhalten oder böswillig unterlassen zu erwerben, wird dieser Betrag von der Abfindung abgezogen.
Häufig gestellte Fragen zur KSchG-Abfindung
Welchen Höchstbetrag gibt es für Abfindungen nach § 10 KSchG?
Gemäß § 10 Abs. 1 KSchG beläuft sich die Abfindung auf höchstens 12 Monatsverdienste. Bei Arbeitnehmern über 50 mit mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit: 15 Monatsverdienste. Bei Arbeitnehmern über 55 mit mindestens 20 Jahren: 18 Monatsverdienste.
Was versteht man unter dem Zwischenverdienst nach § 11 KSchG?
§ 11 KSchG regelt, dass Arbeitnehmer sich Verdienst aus einem neuen Arbeitsverhältnis auf die Abfindung anrechnen lassen müssen. Diese Regelung soll verhindern, dass Arbeitnehmer doppelt profitieren.
Wie unterscheidet sich § 1a KSchG von § 9/10 KSchG?
§ 1a KSchG regelt den einvernehmlichen Weg ohne Gerichtsverfahren. §§ 9 und 10 KSchG hingegen gelten im Kündigungsschutzprozess, wenn das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auflöst.
Ist die Abfindung nach KSchG sozialversicherungspflichtig?
Nein, Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Sie unterliegen aber der Einkommensteuer.
Wie wird der Monatsverdienst für § 10 KSchG berechnet?
Als Monatsverdienst gilt die Vergütung, die dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht. Dazu zählen Grundgehalt, regelmäßige Zulagen und Prämien.
Wann sollte man Klage erheben statt die Abfindung nach § 1a anzunehmen?
Wenn die Kündigung rechtlich angreifbar ist (fehlende soziale Rechtfertigung, Verfahrensfehler), kann eine Klage zu höherer Abfindung führen. Die dreiwöchige Klagefrist (§ 4 KSchG) muss strikt eingehalten werden.