Berechnen Sie das Mindestentgelt für entsandte Arbeitnehmer nach § 2 AEntG. Es gilt immer der höhere Wert aus allgemeinem Mindestlohn (13,90 €/h) und Branchenmindestlohn (Bau: 16,70 €/h, Pflege: 15,50 €/h). Bei Unterschreitung drohen Bußgelder und Generalunternehmerhaftung nach § 13 AEntG.
Rechtsgrundlage
- § 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ↗
Mindestarbeitsbedingungen — entsandte AN haben Anspruch auf deutschen Mindestlohn und Branchenmindestlohn
Gültig ab: 24. 4. 2009
- § 13 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ↗
Generalunternehmerhaftung — Auftraggeber haftet subsidiär für die Zahlung des Mindestlohns
Gültig ab: 24. 4. 2009
AEntG § 2 — Mindestentgelt für entsandte Arbeitnehmer
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) setzt die EU-Entsenderichtlinie in deutsches Recht um. Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten oder Drittstaaten, die Arbeitnehmer vorübergehend nach Deutschland entsenden, müssen für diese die deutschen Mindestarbeitsbedingungen gewährleisten. § 2 AEntG listet abschließend auf, welche deutschen Regelungen auf entsandte Arbeitnehmer anzuwenden sind.
Allgemeiner und branchenspezifischer Mindestlohn
Für alle entsandten Arbeitnehmer gilt zunächst der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). 2026 beträgt dieser 13,90 €/Stunde brutto. Darüber hinaus gibt es für bestimmte Branchen durch Verordnungen nach § 7 AEntG festgesetzte Branchenmindestlöhne, die über dem allgemeinen Mindestlohn liegen können. Maßgeblich ist stets der höhere der beiden Sätze.
Nachzahlungsanspruch und Verjährung
Unterschreitet der ausländische Arbeitgeber den deutschen Mindestlohn, haben die entsandten Arbeitnehmer einen unmittelbaren Nachzahlungsanspruch. Dieser Anspruch verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren zum Jahresende. Bei der Berechnung ist zu beachten, dass alle Lohnbestandteile zusammengerechnet werden — Zulagen, Prämien oder Sachleistungen können auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn sie die gleiche Funktion wie der Mindestlohn erfüllen.
Melde- und Aufzeichnungspflichten
Neben der Einhaltung des Mindestentgelts sind ausländische Entsendeunternehmen zu Melde- und Aufzeichnungspflichten verpflichtet. Die Entsendung muss vorab bei der Bundeszollverwaltung angemeldet werden. Arbeitszeit, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Pausen müssen lückenlos dokumentiert werden. Der Zoll kontrolliert die Einhaltung dieser Pflichten und kann Bußgelder bis zu 500.000 € verhängen.
Häufige Fragen zum AEntG § 2 Mindestentgelt
Was regelt § 2 AEntG für entsandte Arbeitnehmer?
Nach § 2 AEntG haben Arbeitnehmer, die von einem ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandt werden, während ihrer Entsendung Anspruch auf die in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen. Dazu gehören insbesondere der allgemeine Mindestlohn (§ 1 MiLoG) sowie die branchenspezifischen Mindestlöhne nach AEntG-Verordnungen (z.B. für Bau, Pflege, Gebäudereinigung).
Welche Branchenmindestlöhne gelten 2026 in Deutschland?
Die wichtigsten Branchenmindestlöhne 2026: Bau (Facharbeiter) 16,70 €/h, Bau (ungelernt) 14,20 €/h, Pflege 15,50 €/h, Gebäudereinigung Innen 14,25 €/h, Gebäudereinigung Glas/Außen 17,95 €/h, Elektrohandwerk 14,10 €/h. Es gilt immer der höhere Wert aus allgemeinem Mindestlohn (13,90 €/h) und Branchenmindestlohn.
Was ist die Generalunternehmerhaftung nach § 13 AEntG?
Nach § 13 AEntG haftet der Auftraggeber eines Unternehmers wie ein Bürge (subsidiär), wenn der Unternehmer oder ein Subunternehmer den Mindestlohn nicht zahlt. Der Auftraggeber kann durch sorgfältige Vertragsgestaltung (Freistellungsklauseln, Kontrollen) das Risiko reduzieren. Die Haftung gilt auch für Subunternehmer in der Lieferkette.
Wie lange gilt der Mindestlohnanspruch bei Entsendung?
Der Anspruch auf das Mindestentgelt nach AEntG gilt für die gesamte Dauer der Entsendung, unabhängig von der Dauer. Für Langzeitentsendungen (> 12 Monate) gelten zusätzlich erweiterte Arbeitsbedingungen nach § 2a AEntG i.V.m. der EU-Entsenderichtlinie (Richtlinie 2018/957/EU). Kurzzeitige Tätigkeiten können unter bestimmten Umständen ausgenommen sein.
Welche Dokumente müssen bei Entsendung vorliegen?
Der ausländische Arbeitgeber muss nach § 16 AEntG vor Beginn der Entsendung eine Anmeldung bei der Zollverwaltung (Bundesfinanzdirektion) vornehmen. Erforderlich sind: Anmeldeformular, Arbeitsvertrag (in deutscher Übersetzung), Angaben zu Mindestlohn, Arbeitszeit und Urlaubsanspruch. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 500.000 € geahndet werden.