VFBAZv § 1

Berechnen Sie die Zuweisung an den Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit nach § 1 VFBAZv: 147,7% der monatlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der BA-Beamtinnen und -Beamten. Einzelberechnung und Gesamtberechnung für mehrere Beamte möglich.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit — § 1 VFBAZv erklärt

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist eine der größten Bundesbehörden Deutschlands und beschäftigt neben Tarifangestellten auch Beamtinnen und Beamte. Für diese Beamten bestehen Versorgungsansprüche (Pensionen, Beihilfe, Hinterbliebenenbezüge), die langfristig finanziert werden müssen. Um eine nachhaltige Finanzierung sicherzustellen, wurde das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" nach § 366a SGB III eingerichtet.

Rechtsgrundlage und Zuweisungssatz

Die Versorgungsfonds-Zuweisungsverordnung (VFBAZv) legt in § 1 fest, dass die BA dem Sondervermögen jährlich 147,7 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ihrer aktiven Beamten zuweist. Dieser Satz wurde durch versicherungsmathematische Berechnungen ermittelt und bildet die gesamten Versorgungslasten ab — einschließlich Altersversorgung, Beihilfe, Hinterbliebenenversorgung und Inflationsanpassungen über die gesamte Lebenserwartung der Versorgungsempfänger.

Warum über 100%?

Ein Zuweisungssatz von 147,7% erscheint auf den ersten Blick hoch. Er ist jedoch im Kontext der Beamtenversorgung erklärbar: Die Gesamtversorgungsleistungen (Ruhegehalt, Beihilfe, Hinterbliebenenbezüge) über die typische Ruhestandsdauer übersteigen die aktiven Bezüge erheblich. Hinzu kommen Zinseffekte (Barwertabzinsung über Jahrzehnte) und der Umstand, dass der Fonds Kapital ansammeln muss, das erst in vielen Jahren ausgezahlt wird. Vergleichbare Rückstellungssätze finden sich bei allen Beamtenversorgungssystemen von Bund und Ländern.

Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen wird getrennt vom laufenden Haushalt der BA geführt. Die angesammelten Mittel werden langfristig angelegt, um die zukünftigen Versorgungsaufwendungen decken zu können, ohne den laufenden Betrieb der BA zu belasten. Dieses Modell folgt dem Prinzip der Kapitaldeckung, das im Unterschied zur Umlage die Finanzierungsverantwortung auf die aktive Dienstzeit der Beamten konzentriert.

Häufig gestellte Fragen zum Versorgungsfonds der Bundesagentur

Was ist der Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit?

Der Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit ist ein Sondervermögen nach § 366a SGB III, das der langfristigen Finanzierung der Versorgungsansprüche der Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit (BA) dient. Die BA weist dem Fonds jährlich einen festgelegten Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ihrer Beamten zu.

Wie hoch ist der Zuweisungssatz nach § 1 VFBAZv?

Der Zuweisungssatz beträgt gemäß § 1 der Versorgungsfonds-Zuweisungsverordnung (VFBAZv) 147,7 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen der Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit. Dieser Satz soll die voraussichtlichen Versorgungsaufwendungen dauerhaft absichern.

Was sind ruhegehaltfähige Dienstbezüge?

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind die Bezügebestandteile, die bei der späteren Berechnung des Ruhegehalts (Pension) berücksichtigt werden. Dazu gehören in der Regel das Grundgehalt, Familienzuschläge sowie bestimmte Zulagen. Nicht ruhegehaltfähig sind z.B. Aufwandsentschädigungen oder Zuschläge für besondere Dienstzeiten.

Wer verwaltet den Versorgungsfonds der BA?

Das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" wird von der Bundesagentur für Arbeit verwaltet und unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Mittel werden getrennt vom übrigen Haushalt der BA geführt und zweckgebunden für die Versorgungsaufwendungen der Beamten eingesetzt.

Warum beträgt der Zuweisungssatz mehr als 100%?

Der Zuweisungssatz von 147,7% berücksichtigt nicht nur das spätere Ruhegehalt selbst, sondern auch Beihilfeleistungen im Krankheitsfall, Hinterbliebenenbezüge, Inflationsanpassungen und die Kapitalisierung der Versorgungsanwartschaften. Ein Satz über 100% ist bei Versorgungsrückstellungen für Beamte typisch, da die Versorgungsleistungen in der Summe die aktiven Bezüge übersteigen.

Welche Rechtsgrundlage hat die VFBAZv?

Die VFBAZv (Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit") basiert auf der Ermächtigung in § 366a Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Die Verordnung legt den konkreten Zuweisungssatz fest und wird bei Bedarf durch das zuständige Ministerium angepasst.

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