Berechnen Sie die Mehrarbeitsvergütung für Bundesbeamte nach Besoldungsgruppe — gestaffelte Stundensätze von 14,73 € bis 38,28 € nach § 4 MARBV.
Mehrarbeitsvergütung Bundesbeamte 2026
§ 2–4 MARBV — Vergütung nach Besoldungsgruppe
Rechtsgrundlage
- § 2 Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MARBV) ↗
Voraussetzungen der Mehrarbeitsvergütung — ab 5 Stunden anerkannte Mehrarbeit pro Monat
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 4 Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MARBV) ↗
Stundensätze nach Besoldungsgruppe (Anlage zu § 4 MARBV)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Mehrarbeitsvergütung für Bundesbeamte nach MARBV
Die Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MARBV) regelt die Vergütung von Mehrarbeit für Bundesbeamte. Sie gilt, wenn Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten nicht möglich ist und anerkannte Mehrarbeit über die Regelarbeitszeit hinaus geleistet wurde. Die Vergütung ist nach Besoldungsgruppen gestaffelt und in der Anlage zu § 4 MARBV festgelegt.
Stundensätze nach Besoldungsgruppe (§ 4 MARBV)
Die Stundensätze für die Mehrarbeitsvergütung 2026 betragen: A2–A4: 14,73 €/h, A5–A8: 18,57 €/h, A9–A12: 24,62 €/h, A13–A15: 32,41 €/h und A16 und höher: 38,28 €/h. Diese Sätze sind pauschalisiert und unabhängig vom tatsächlichen individuellen Gehalt.
Voraussetzungen der Mehrarbeitsvergütung (§ 2 MARBV)
Ein Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn: (1) die Mehrarbeit dienstlich angeordnet oder genehmigt wurde, (2) mindestens fünf Mehrarbeitsstunden im Monat angefallen sind und (3) Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten nicht möglich war. Die ersten vier Stunden Mehrarbeit pro Monat sind grundsätzlich unentgeltlich zu leisten.
Verhältnis zu Freizeitausgleich
Das Gesetz sieht den Freizeitausgleich als vorrangig gegenüber der Geldvergütung. Nur wenn Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist, besteht der Vergütungsanspruch. Der Dienstvorgesetzte hat dies zu dokumentieren. Geleistete Mehrarbeit, die durch Freizeitausgleich abgegolten wird, fällt nicht unter die MARBV.
Abgrenzung zur allgemeinen Überstundenregelung
Die MARBV gilt ausschließlich für Bundesbeamte. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten die tariflichen Überstundenregelungen (z.B. TVöD). Richter und Soldaten unterliegen teilweise eigenen Mehrarbeitsregelungen. Die Stundensätze der MARBV sind bewusst pauschaliert, um Verwaltungsaufwand zu vermeiden und einheitliche Maßstäbe zu setzen.
Häufige Fragen zur Mehrarbeitsvergütung Bundesbeamte
Wie hoch ist die Mehrarbeitsvergütung für Bundesbeamte der Besoldungsgruppe A9?
Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A9 bis A12 erhalten nach § 4 MARBV einen Stundensatz von 24,62 € pro Mehrarbeitsstunde. Der genaue Stundensatz ist in der Anlage zur MARBV festgelegt und wird nach Besoldungsgruppenbereichen gestaffelt.
Ab wie vielen Stunden entsteht Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung?
Gemäß § 2 MARBV entsteht der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung erst ab der fünften anerkannten Mehrarbeitsstunde im Monat. Die ersten vier Stunden Mehrarbeit pro Monat sind ohne Vergütung zu leisten und können durch Freizeitausgleich abgegolten werden.
Gilt die MARBV für alle Beamten oder nur für bestimmte Gruppen?
Die MARBV gilt grundsätzlich für Bundesbeamte. Sie erfasst Beamte in Vollzeit und Teilzeit, sofern sie anerkannte Mehrarbeit über die Regelarbeitszeit hinaus leisten. Für Richter und Soldaten gelten teilweise abweichende Regelungen.
Kann Mehrarbeit statt Vergütung auch durch Freizeit ausgeglichen werden?
Ja, nach § 2 MARBV ist Freizeitausgleich vorrangig vor der Vergütung. Nur wenn ein Ausgleich innerhalb von drei Monaten nicht möglich ist, entsteht der Vergütungsanspruch. Der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob Freizeitausgleich gewährt wird.
Wie wird der Stundensatz nach MARBV berechnet?
Die Stundensätze sind in der Anlage zu § 4 MARBV festgesetzt und nach Besoldungsgruppen gestaffelt. Sie werden nicht individuell berechnet, sondern pauschal nach Besoldungsgruppe zugeordnet: A2–A4 (14,73 €/h), A5–A8 (18,57 €/h), A9–A12 (24,62 €/h), A13–A15 (32,41 €/h), A16 und höher (38,28 €/h).