§ 17 BBiG

Seit dem 1. Januar 2020 gilt nach § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Die Vergütung steigt mit jedem Ausbildungsjahr und wird jährlich angepasst. Für 2026 gelten neue Mindestbeträge ...

Letzte Aktualisierung: 2. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurzübersicht: Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG

Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung wurde 2020 durch die Reform des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eingeführt. Seitdem müssen Ausbildungsbetriebe Auszubildenden mindestens die festgesetzten Mindestbeträge zahlen, unabhängig vom Ausbildungsberuf oder der Branche. Die Beträge werden jährlich durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung angepasst.

Für das Jahr 2026 gelten folgende Mindestvergütungen: Im ersten Ausbildungsjahr beträgt die Mindestausbildungsvergütung 682 Euro monatlich. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt sie auf 805 Euro, im dritten Ausbildungsjahr auf 921 Euro und im vierten Ausbildungsjahr auf 955 Euro. Diese Staffelung soll den wachsenden Kenntnisstand und die zunehmende Produktivität der Auszubildenden widerspiegeln.

Wenn ein Tarifvertrag höhere Vergütungen vorsieht, hat dieser Vorrang. Liegt die tarifliche Vergütung jedoch unterhalb der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung, gilt automatisch das gesetzliche Minimum. Die gesetzliche Regelung gilt damit als Untergrenze, nicht als Richtwert.

Für Auszubildende, die eine Ausbildung in einem nicht tarifgebundenen Betrieb absolvieren, bietet die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung den einzigen Schutz vor zu niedrigen Vergütungen. Betriebe, die die Mindestbeträge unterschreiten, begehen eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld belegt werden. Zusätzlich haben Auszubildende zivilrechtliche Nachzahlungsansprüche.

Bei einer Teilzeitausbildung wird die Mindestvergütung anteilig berechnet. Maßgeblich ist das Verhältnis der vereinbarten Ausbildungszeit zur Regelausbildungszeit. Eine Vollzeitausbildung im ersten Jahr mit 682 Euro würde bei einer 50-prozentigen Teilzeitausbildung auf 341 Euro reduziert.

Häufige Fragen — Berufsausbildung Mindestvergütung

Was ist die Mindestausbildungsvergütung 2026?

Die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG beträgt 2026: 1. Ausbildungsjahr 682 €, 2. Ausbildungsjahr 805 €, 3. Ausbildungsjahr 921 €, 4. Ausbildungsjahr 955 €. Diese Beträge gelten für Ausbildungen, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen.

Gilt die Mindestausbildungsvergütung für alle Ausbildungsberufe?

Ja, die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG gilt für alle anerkannten Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz. Ausgenommen sind nur Ausbildungen, die unter einen Tarifvertrag fallen, der eine abweichende (höhere) Vergütung vorsieht.

Darf eine tarifvertragliche Vergütung niedriger sein?

Nein. Der Tarifvertrag darf die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nicht unterschreiten. Liegt die tarifvertragliche Vergütung unterhalb der gesetzlichen Mindesthöhe, gilt automatisch die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung.

Wie wird die Vergütung bei einer Verlängerung der Ausbildung berechnet?

Bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit wird die Vergütung entsprechend dem tatsächlichen Ausbildungsjahr berechnet. Das verlängerte Jahr zählt als eigenes Ausbildungsjahr, daher gilt die Vergütung des entsprechenden Jahres.

Was passiert, wenn der Ausbildungsbetrieb die Mindestausbildungsvergütung unterschreitet?

Ein Verstoß gegen § 17 BBiG ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Außerdem hat der Auszubildende zivilrechtliche Ansprüche auf Nachzahlung der Differenz. Der Ausbildungsvertrag bleibt trotz Verstoßes gültig.

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