§ 12 KSchG

Nach einer gewonnenen Kündigungsschutzklage steht dem Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn für die gesamte Zeit zwischen Kündigung und Wiedereinstellung zu. Berechnen Sie den Brutto-Anspruch nach § 12 KSchG und die korrekte Anrechnung von Arbeitslosengeld-I und anderweitigem Verdienst.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Wiedereinstellungsanspruch und Annahmeverzugslohn — § 12 KSchG

Gewinnt ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage und erklärt das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam, entsteht rückwirkend ein Annahmeverzug des Arbeitgebers nach § 615 BGB. Der Arbeitgeber hatte die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unrechtmäßig nicht angenommen und muss daher den gesamten Lohn für die Verzugszeit nachzahlen.

Berechnung des Annahmeverzugsanspruchs

Der Anspruch berechnet sich aus dem vertraglich vereinbarten Bruttogehalt für jeden Monat zwischen Zugang der Kündigung und Wiedereinstellung. Anzurechnen sind anderweitig erzieltes Einkommen (§ 615 S. 2 BGB) sowie böswillig unterlassener Erwerb. Erhaltenes ALG-I ist ebenfalls nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 KSchG anzurechnen.

ALG-I-Erstattung und Dreiecksbeziehung

Die Anrechnung von Arbeitslosengeld-I führt zu einer Dreiecksbeziehung: Der Arbeitgeber zahlt den reduzierten Annahmeverzugslohn an den Arbeitnehmer. Die Bundesagentur für Arbeit hat nach § 115 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber in Höhe des gezahlten ALG-I. In der Praxis erstreckt sich die Abwicklung oft über mehrere Monate, weshalb genaue Berechnungen unerlässlich sind.

Kündigungsabfindung als Alternative

Der Arbeitnehmer hat nach § 12 KSchG in bestimmten Fällen das Recht, die Wiedereinstellung abzulehnen und stattdessen eine Abfindung zu verlangen. Dies kommt in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen anderen Arbeitgeber in der Zwischenzeit nicht zumutbar geworden wäre.

Fragen zum Wiedereinstellungsanspruch § 12 KSchG

Was ist der Wiedereinstellungsanspruch nach § 12 KSchG?

Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gewinnt und das Arbeitsverhältnis fortbesteht, hat er einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Gleichzeitig hat er einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn für die Zeit zwischen Kündigung und Wiedereinstellung, da der Arbeitgeber durch die ungerechtfertigte Kündigung in Annahmeverzug geraten ist (§ 615 BGB).

Was wird auf den Annahmeverzugsanspruch angerechnet?

Nach § 12 KSchG und § 615 S. 2 BGB sind anzurechnen: (1) Einkommen aus anderweitiger Arbeit, die der Arbeitnehmer während des Verzugs erzielt hat, (2) böswillig unterlassener Erwerb — also Einkommen, das der Arbeitnehmer durch zumutbare Arbeit hätte verdienen können, aber nicht wollte, (3) erhaltenes Arbeitslosengeld-I. Nicht angerechnet wird Krankengeld oder sonstige Sozialleistungen.

Hat der Arbeitgeber das Recht, die Wiedereinstellung abzulehnen?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wieder einstellen, wenn das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt. Eine Ausnahme gilt, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist — z.B. wenn der Betrieb in der Zwischenzeit geschlossen wurde. In diesem Fall kann das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen.

Muss Arbeitslosengeld I auf den Annahmeverzugsanspruch angerechnet werden?

Ja — erhaltenes Arbeitslosengeld-I ist nach § 11 Nr. 3 KSchG (über § 615 BGB) auf den Annahmeverzugsanspruch anzurechnen. Die Bundesagentur für Arbeit hat zudem einen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber nach § 115 SGB X. Das bedeutet: Der Arbeitgeber zahlt den Netto-Annahmeverzugsanspruch direkt an den Arbeitnehmer, das ALG-I erstattet der Arbeitnehmer der BA.

Wie wird der Annahmeverzugsanspruch berechnet?

Ausgangspunkt ist das vertraglich vereinbarte Bruttogehalt für jeden Monat des Annahmeverzugs. Davon werden die anzurechnenden Beträge (anderweitiger Verdienst, ALG-I) abgezogen. Das Ergebnis ist der Netto-Anspruch des Arbeitnehmers. Wichtig: Es sind nur tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen — fiktive Einkommen nur bei böswilliger Unterlassung.

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