Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht Klage erheben (§ 4 KSchG). Wer die Frist versäumt, verliert seinen Kündigungsschutz — auch bei einer eigentlich unwirksamen Kündigung. Berechnen Sie das genaue Fristende und prüfen Sie, wie viele Tage Ihnen noch verbleiben.
Rechtsgrundlage
- § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ↗
Anrufung des Arbeitsgerichts — 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung
Gültig ab: 1. 1. 2004
- § 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ↗
Nachträgliche Klagezulassung — bei unverschuldeter Fristversäumnis möglich
Gültig ab: 1. 1. 2004
Kündigungsschutzklage — 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Dieser Schutz greift aber nur, wenn der Arbeitnehmer aktiv tätig wird: Er muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.
Berechnung der Klagefrist
Der Fristbeginn ist der Tag des Zugangs der schriftlichen Kündigung — nicht das Datum des Kündigungsschreibens. Geht die Kündigung am 5. März zu, endet die Frist am 26. März (5. März + 21 Tage). Fällt der Fristablauf auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag (§ 193 BGB).
Folgen der Fristversäumnis und § 5 KSchG
Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam — auch wenn sie inhaltlich fehlerhaft war. Nur in Ausnahmefällen kann das Arbeitsgericht die Klage nachträglich zulassen (§ 5 KSchG): Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig einzureichen. Gründe können sein: schwere Erkrankung, Naturkatastrophen oder Fehlinformation durch den Arbeitgeber über die Kündigung.
Formelle Anforderungen an die Klage
Die Kündigungsschutzklage muss schriftlich bei dem für den Betrieb zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Sie können die Klage auch zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts geben — ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich. Im Antrag muss der Kläger beantragen festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde.
Häufige Fragen zur Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung zu klagen?
Nach § 4 KSchG beträgt die Frist genau 3 Wochen (21 Tage) ab dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Geht die Kündigung z.B. am 1. Januar zu, läuft die Frist bis zum 22. Januar. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB).
Was passiert, wenn ich die 3-Wochen-Frist verpasse?
Wird die Klagefrist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam — auch wenn sie eigentlich unwirksam gewesen wäre (§ 7 KSchG). Allerdings gibt es eine Ausnahme: § 5 KSchG erlaubt eine nachträgliche Klagezulassung, wenn der Arbeitnehmer die Frist unverschuldet versäumt hat, z.B. wegen Krankheit oder anderer unvorhersehbarer Umstände.
Ab wann läuft die 3-Wochen-Frist — ab Kündigungsschreiben oder Zugang?
Die Frist läuft ab dem Zugang der Kündigung, nicht ab dem Datum des Kündigungsschreibens. Zugang bedeutet: Die Kündigung muss in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt sein und er muss davon Kenntnis erlangen können — z.B. wenn das Schreiben im Briefkasten eingeworfen wird. Das Datum auf dem Brief ist unerheblich.
Muss ich die Kündigung akzeptieren, wenn ich nicht klagen will?
Nein, Sie können eine Kündigung auch ohne Klage anfechten, z.B. indem Sie dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass Sie die Kündigung für unwirksam halten. Allerdings verlieren Sie den gesetzlichen Kündigungsschutz, wenn Sie nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.
Gilt die 3-Wochen-Frist für alle Kündigungen?
Die 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG gilt für Kündigungen im Anwendungsbereich des KSchG (Betriebe mit mehr als 10 Arbeitnehmern, Arbeitnehmer mit mehr als 6 Monaten Betriebszugehörigkeit). Auch außerhalb des KSchG sollte man schnell handeln: Das Bundesarbeitsgericht wendet die Klagefrist auch auf Fälle außerhalb des KSchG an.