Berechnen Sie Ihre Gesamtanmeldung beim Insolvenzverwalter. Ermitteln Sie, wie viel Restlohn, Urlaubsabgeltung und anteiliges Weihnachtsgeld Sie geltend machen können.
Rechtsgrundlage
- § 165 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Insolvenzgeld — rückständiges Arbeitsentgelt bis zu 3 Monaten
Gültig ab: 1. 1. 2019
- § 166 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Restlohnanspruch bei Insolvenz des Arbeitgebers
Gültig ab: 1. 1. 2019
Forderungsanmeldung bei der Betriebsinsolvenz nach § 165 SGB III
Wenn ein Arbeitgeber insolvent wird, sind die Arbeitnehmer nicht schutzlos gestellt. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt das sogenannte Insolvenzgeld für rückständige Arbeitsentgelte, um den Lebensunterhalt der betroffenen Arbeitnehmer zu sichern. Voraussetzung ist jedoch, dass die Forderungen korrekt beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.
Die Forderungsanmeldung bei der Insolvenz umfasst mehrere Komponenten. An erster Stelle stehen die rückständigen Monatslöhne oder -gehälter für die drei dem Insolvenzereignis vorausgehenden Kalendermonate. Darüber hinaus können auch Urlaubsabgeltungen angemeldet werden, die dem Arbeitnehmer zustehen, wenn der Urlaub wegen der Betriebsschließung nicht mehr gewährt werden kann.
Jahressonderzahlungen wie Weihnachtsgelder werden anteilig angemeldet. Die Berechnung erfolgt nach dem Prinzip der zeitanteiligen Anrechnung: Nur der Teil, der auf die drei Monate vor der Insolvenz entfällt, kann als Insolvenzforderung angemeldet werden. Dies bedeutet konkret eine Aufteilung nach dem Verhältnis 3/12 der Jahressumme.
Der vorliegende Rechner fasst alle anmeldbaren Forderungskomponenten zusammen und berechnet die Gesamtanmeldung in einem Betrag. Diese Berechnung dient als Orientierungshilfe für die Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter. Für die verbindliche Festsetzung sind die Regelungen der Insolvenzordnung und die Mitteilungen des Insolvenzverwalters maßgeblich.
Häufig gestellte Fragen zur Insolvenzgeld-Forderungsanmeldung
Was kann beim Insolvenzverwalter angemeldet werden?
Beim Insolvenzverwalter können rückständige Arbeitsentgelte für bis zu drei Monate vor der Insolvenz angemeldet werden. Zusätzlich sind Urlaubsabgeltungen, anteilige Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld) sowie andere ausstehende Lohnbestandteile anmeldbar.
Wie viele Monate rückständiger Lohn sind anmeldbar?
Nach § 165 Abs. 1 SGB III sind maximal drei Monate rückständiges Arbeitsentgelt anmeldbar. Dies umfasst den Lohn oder Gehalt für die drei dem Insolvenzereignis unmittelbar vorausgehenden Kalendermonate.
Wie wird das Weihnachtsgeld bei der Forderungsanmeldung berechnet?
Das Weihnachtsgeld oder andere Jahressonderzahlungen werden anteilig für drei Monate angemeldet. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Weihnachtsgeld × 3/12 = anmeldbarer Betrag. Beispiel: 3.600 € Weihnachtsgeld ergibt 900 € anmeldbaren Betrag.
Was ist die Verjährungsfrist für Forderungsanmeldungen?
Arbeitsentgeltansprüche verjähren in drei Jahren nach Fälligkeit. Es empfiehlt sich, Forderungen fristgerecht beim Insolvenzverwalter anzumelden, um keine Ansprüche zu verlieren.
Wie funktioniert die Insolvenzgeld-Zahlung der Bundesagentur?
Die Agentur für Arbeit zahlt das Insolvenzgeld auf Antrag des Arbeitnehmers für die angemeldeten Forderungen. Sie tritt dann in den Forderungsrückgriff beim Insolvenzverwalter ein und kann bei erfolgreicher Insolvenzabwicklung eine Quotenzahlung erhalten.
Können auch Sozialversicherungsbeiträge angemeldet werden?
Sozialversicherungsbeiträge werden direkt vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle abgeführt. Bei Insolvenz meldet die Einzugsstelle diese Forderungen beim Insolvenzverwalter an. Der Arbeitnehmer selbst muss hierfür in der Regel nicht selbst aktiv werden.