Berechnen Sie die Abfindungshöhe nach § 10 KSchG: 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr, begrenzt auf 12 Monatsverdienste (Standard). Erhöhter Höchstbetrag: 15 Monatsverdienste ab 50 Jahren und 15 Betriebsjahren; 18 Monatsverdienste ab 55 Jahren und 20 Betriebsjahren. Angefangene Beschäftigungsjahre werden aufgerundet.
Rechtsgrundlage
- § 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ↗
Höhe der Abfindung — 12 MV Standard, 15 MV (≥ 50 J./15 BJ), 18 MV (≥ 55 J./20 BJ)
Gültig ab: 1. 1. 2004
- § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ↗
§ 1a KSchG — Abfindungsangebot bei betriebsbedingter Kündigung: 0,5 Monatsverdienste je BJ
Gültig ab: 1. 1. 2004
Abfindungs-Höchstbetrag nach § 10 KSchG
Die Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist in §§ 9 und 10 KSchG geregelt. § 9 KSchG ermöglicht dem Arbeitsgericht auf Antrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, wenn eine Weiterbeschäftigung für eine der Parteien unzumutbar ist. § 10 KSchG legt die Höhe dieser gerichtlichen Abfindung fest — und dient in der Praxis auch als Orientierungsrahmen für außergerichtliche Einigungen.
Regelabfindung: 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr
Die Standardformel für die Abfindung nach § 10 KSchG lautet: 0,5 × Monatsverdienst × Beschäftigungsjahre (aufgerundet). Diese Formel entstammt § 1a KSchG, der eine freiwillige betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot regelt. Die gleiche Formel hat sich in der Praxis als allgemeiner Ausgangspunkt für Abfindungsverhandlungen etabliert, auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer bestimmten Abfindungshöhe besteht.
Erhöhte Höchstbeträge für ältere Arbeitnehmer
§ 10 Abs. 2 KSchG sieht erhöhte Obergrenzen für ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer vor. Diese Regelung berücksichtigt, dass ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt größere Schwierigkeiten haben, nach einer Entlassung eine neue Beschäftigung zu finden. Beide Voraussetzungen — Mindestlebensalter und Mindest- Betriebszugehörigkeit — müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Steuerliche Behandlung der Abfindung
Abfindungen sind seit 2006 vollständig steuerpflichtig. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann jedoch die Steuerprogression dämpfen: Die Abfindung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, was die Steuerlast erheblich reduzieren kann. Sozialversicherungs- beiträge fallen in der Regel nicht an, da Abfindungen kein Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts darstellen.
Häufige Fragen zur Abfindung nach § 10 KSchG
Wie wird die Abfindung nach § 10 KSchG berechnet?
Nach § 10 KSchG beträgt die Regelabfindung 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr. Bei 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und 3.000 € Monatsverdienst ergibt sich: 0,5 × 3.000 × 10 = 15.000 €. Angefangene Jahre der Betriebszugehörigkeit werden nach § 10 Abs. 3 KSchG auf volle Jahre aufgerundet.
Wie hoch ist der Höchstbetrag der Abfindung?
Der Standard-Höchstbetrag beträgt 12 Monatsverdienste. Bei Arbeitnehmern, die mindestens 50 Jahre alt und mindestens 15 Jahre im Betrieb beschäftigt sind, erhöht er sich auf 15 Monatsverdienste. Bei mindestens 55 Jahren Lebensalter und mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit gilt ein Höchstbetrag von 18 Monatsverdiensten.
Was ist der Monatsverdienst nach § 10 Abs. 3 KSchG?
Als Monatsverdienst gilt nach § 10 Abs. 3 KSchG das Bruttogehalt der letzten drei Monate geteilt durch drei. Einzurechnen sind alle regelmäßigen Lohnbestandteile: Grundgehalt, regelmäßige Zulagen, Sachbezüge. Einmalzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) werden auf den Monat umgerechnet, indem sie durch 12 geteilt und addiert werden.
Ist die Abfindung nach § 10 KSchG die einzig mögliche?
Nein. § 10 KSchG legt nur die Höhe der gerichtlich festgesetzten Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG fest. Daneben gibt es § 1a KSchG (Abfindungsangebot bei betriebsbedingter Kündigung ohne Klage) mit derselben 0,5-MV-Formel sowie frei verhandelte Abfindungen im Vergleich, die von § 10 KSchG abweichen dürfen.
Ist die Abfindung steuerpflichtig?
Abfindungen sind seit 2006 voll steuerpflichtig — die frühere Steuerfreiheit wurde abgeschafft. Es gibt jedoch die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG, die die Steuerlast durch Zusammenballung von Einkünften abmildern kann. Die Abfindung wird in diesem Fall so behandelt, als würde sie auf fünf Jahre verteilt, was die Progression reduziert.