Tariflicher Mindestlohn für pädagogisches Personal ab 2026: Gruppe 1 = 20,24 €/h, Gruppe 2 = 20,86 €/h (mit anerkannter Qualifikation). Berechnen Sie Ihr monatliches und jährliches Mindestentgelt nach Wochenarbeitszeit.
Rechtsgrundlage
- § 3 Tarifvertrag Mindestlohn pädagogisches Personal (6. Änderung) (TVMINDESTLOHNP_DA_6) ↗
Gruppe 1: 20,24 €/h, Gruppe 2: 20,86 €/h ab 1. Januar 2026
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 10 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ↗
Allgemeinverbindlicherklärung — Tarifvertrag gilt für alle Arbeitgeber im pädagogischen Bereich
Gültig ab: 24. 4. 2009
- § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) ↗
Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn (13,90 €/h 2026) als absolute Untergrenze
Gültig ab: 1. 1. 2015
Mindestlohn pädagogisches Personal — Tarifvertrag und Berechnung
Tariflicher Mindestlohn im pädagogischen Bereich
Für Beschäftigte in der Kinderbetreuung und pädagogischen Einrichtungen gilt seit mehreren Jahren ein branchenspezifischer Tarifmindestlohn, der über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegt. Ab dem 1. Januar 2026 regelt der Tarifvertrag zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal in der sechsten Änderungsfassung (TVMINDESTLOHNP_DA_6) die Mindestentgelte. Dieser Tarifvertrag wurde auf Grundlage des § 10 Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärt und gilt damit für alle Arbeitgeber im Geltungsbereich — unabhängig von einer eigenen Tarifbindung.
Entgeltgruppen und Stundensätze 2026
Der Tarifvertrag unterscheidet zwei Entgeltgruppen. Gruppe 1 gilt für Beschäftigte ohne besondere pädagogische Qualifikation (Assistenzkräfte, Hilfskräfte) und sieht ab 2026 einen Mindeststundenlohn von 20,24 € vor. Gruppe 2 gilt für Fachkräfte mit staatlich anerkannter pädagogischer Ausbildung oder gleichwertiger Qualifikation — etwa staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, Kindheitspädagogen oder Sozialpädagogen — und sieht 20,86 €/Stunde vor. Die Differenz von 0,62 €/h zwischen den Gruppen honoriert die fachliche Qualifikation und schafft einen Anreiz zur Weiterbildung.
Monatsentgelt-Formel und Berechnungsgrundlage
Das monatliche Mindestentgelt berechnet sich nach der Formel: Stundenlohn × Wochenarbeitszeit × 4,348. Der Faktor 4,348 entspricht dem Durchschnitt der Wochen pro Monat (52 Wochen ÷ 12 Monate). Bei einer tariflichen Vollzeit von 39 Wochenstunden ergibt sich für Gruppe 1 ein monatliches Mindestentgelt von rund 3.431 € brutto, für Gruppe 2 rund 3.536 € brutto. Bei Teilzeit skaliert der Betrag proportional zur Wochenarbeitszeit.
Allgemeinverbindlichkeit und Geltungsbereich
Durch die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 10 AEntG ist der Tarifvertrag nicht nur für tarifgebundene Arbeitgeber verbindlich, sondern für alle Betriebe, die überwiegend pädagogische Betreuungsleistungen erbringen. Das umfasst Kindertagesstätten, Krippen, Horte, Ganztagsschulen und vergleichbare Einrichtungen in freier, kirchlicher und kommunaler Trägerschaft. Arbeitgeber, die den Mindestlohn unterschreiten, riskieren Bußgelder bis zu 500.000 € (§ 23 AEntG) und Nachzahlungspflichten.
Verhältnis zum allgemeinen Mindestlohn
Der tarifliche Mindestlohn für pädagogisches Personal liegt deutlich über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 €/h (2026). Es gilt stets der höhere Mindestlohn — in diesem Fall der Tarifmindestlohn nach TVMINDESTLOHNP_DA_6. Für Beschäftigte, die nicht unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen, greift subsidiär der allgemeine gesetzliche Mindestlohn nach MiLoG.
Häufige Fragen zum Mindestlohn pädagogisches Personal
Wie hoch ist der Mindestlohn für pädagogisches Personal 2026?
Ab 2026 gilt für pädagogisches Personal ein tariflicher Mindestlohn von 20,24 €/Stunde (Gruppe 1, ohne besondere Qualifikation) und 20,86 €/Stunde (Gruppe 2, mit anerkannter pädagogischer Qualifikation). Grundlage ist § 3 des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal in der sechsten Änderungsfassung (TVMINDESTLOHNP_DA_6).
Was ist der Unterschied zwischen Gruppe 1 und Gruppe 2?
Gruppe 1 umfasst Beschäftigte ohne besondere pädagogische Qualifikation, z.B. Hilfskräfte und Assistenten. Gruppe 2 gilt für Fachkräfte mit staatlich anerkannter pädagogischer Ausbildung oder gleichwertiger Qualifikation, etwa staatlich anerkannte Erzieher, Kindheitspädagogen oder Sozialpädagogen. Die Entgeltdifferenz beträgt 0,62 €/Stunde.
Wie berechnet man das Monatsentgelt aus dem Stundenlohn?
Das Monatsentgelt errechnet sich aus: Stundenlohn × Wochenarbeitszeit × 4,348. Der Faktor 4,348 entspricht 52 Wochen ÷ 12 Monate. Bei Gruppe 1 und 39 Wochenstunden ergibt das: 20,24 € × 39 h × 4,348 ≈ 3.431 € brutto monatlich. Bei Gruppe 2 entsprechend: 20,86 € × 39 × 4,348 ≈ 3.536 €.
Für welche Beschäftigten gilt der Tarifvertrag?
Der Tarifvertrag gilt aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 10 AEntG für alle Arbeitgeber und deren Beschäftigte in der Kinderbetreuung und -erziehung, soweit sie überwiegend pädagogische Tätigkeiten ausüben. Erfasst sind Kitas, Krippen, Horte, Tagespflegeeinrichtungen und vergleichbare Bildungs- und Betreuungseinrichtungen.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt?
Bei Unterschreitung des Tarifmindestlohns können Arbeitnehmer die Differenz nachfordern. Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Zusätzlich drohen dem Arbeitgeber Bußgelder nach § 23 AEntG (bis zu 500.000 €) sowie mögliche Konsequenzen bei öffentlichen Aufträgen (Vergaberecht).
Gilt der Tarifmindestlohn auch für Teilzeitkräfte?
Ja, der tarifliche Stundenmindestlohn gilt unabhängig von der Wochenarbeitszeit für alle erfassten Beschäftigten. Auch Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte und befristet Angestellte haben Anspruch auf mindestens 20,24 € (Gruppe 1) bzw. 20,86 € (Gruppe 2) pro Stunde. Der Rechner ermöglicht die Eingabe beliebiger Wochenstunden.