§ 13 MiLoG

Nach § 13 MiLoG haftet der Auftraggeber wie ein Bürge für Mindestlohnzahlungen seines Nachunternehmers. Berechnen Sie das Haftungsrisiko: Fehlbetrag pro Stunde, monatliche Nachzahlung und die Jahreshaftung für alle eingesetzten Arbeitnehmer.

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Auftraggeber-Haftung für Mindestlohn — § 13 MiLoG

Die Auftraggeber-Haftung nach § 13 MiLoG

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) enthält in § 13 eine weitreichende Haftungsregelung: Wer einem anderen Unternehmer einen Werk- oder Dienstleistungsauftrag erteilt, haftet als Bürge dafür, dass dieser Nachunternehmer seinen Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn zahlt. § 13 MiLoG verweist dazu auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), der schon länger die Haftung bei Tarifmindestlohnverstößen regelt. Die Haftung ist verschuldensunabhängig — der Auftraggeber haftet auch dann, wenn er von der Unterschreitung keine Kenntnis hatte.

Umfang und Berechnung der Haftung

Der Auftraggeber haftet für den gesamten Fehlbetrag zwischen dem tatsächlich gezahlten Lohn und dem gesetzlichen Mindestlohn (2026: 13,90 €/Stunde). Die Haftung umfasst alle beim Nachunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer, die im Rahmen des Auftrags tätig sind, und den gesamten Beschäftigungszeitraum. Unser Rechner ermittelt den monatlichen Fehlbetrag pro Arbeitnehmer sowie die Jahreshaftung für die gesamte eingesetzte Belegschaft, inklusive des Haftungsbetrags als Prozentsatz des Auftragswerts.

Praktische Risikominimierung für Auftraggeber

Auftraggeber sollten ihre Subunternehmer sorgfältig prüfen und vertraglich absichern. Empfehlenswerte Maßnahmen: Mindestlohnklauseln im Vertrag mit dem Nachunternehmer, vertragliche Auskunftspflichten über die gezahlten Löhne, Kontrollrechte und das Recht zur fristlosen Kündigung bei Verstößen. Zusätzlich sollte ein Regressanspruchgegen den Nachunternehmer vertraglich vereinbart werden, damit der Auftraggeber bei Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer Rückgriff nehmen kann.

Haftung in der Subunternehmerkette

Die Haftung erstreckt sich auf die gesamte Subunternehmerkette: Ein Hauptauftraggeber haftet auch für Sub-Subunternehmer seines Nachunternehmers. Im Baubereich, wo mehrstufige Subvergaben üblich sind, kann dies zu erheblichen Haftungsrisiken führen. Deshalb empfiehlt es sich, Mindestlohnklauseln in alle Vertragsebenen weiterzugeben und regelmäßige Kontrollen einzuplanen.

Konsequenzen und Sanktionen

Neben der zivilrechtlichen Bürgenhaftung gegenüber betroffenen Arbeitnehmern können zusätzlich Bußgelder bis zu 500.000 € nach § 21 MiLoG verhängt werden. Unternehmen mit Mindestlohnverstößen riskieren außerdem den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Eine frühzeitige Due-Diligence-Prüfung und laufende Überwachung der Subunternehmer ist daher nicht nur rechtlich geboten, sondern auch wirtschaftlich geboten.

Häufige Fragen zur Auftraggeber-Haftung

Was regelt § 13 MiLoG zur Auftraggeber-Haftung?

§ 13 MiLoG verweist auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und begründet damit eine Bürgenhaftung des Auftraggebers für Mindestlohnzahlungen seines Nachunternehmers. Ein Auftraggeber, der einem anderen Unternehmer einen Werk- oder Dienstleistungsauftrag erteilt, haftet wie ein Bürge dafür, dass der Nachunternehmer seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zahlt.

Wie hoch ist der Haftungsbetrag des Auftraggebers?

Der Auftraggeber haftet für den gesamten Fehlbetrag zwischen dem tatsächlich gezahlten Lohn und dem gesetzlichen Mindestlohn (2026: 13,90 €/h). Der Haftungsbetrag umfasst alle betroffenen Arbeitnehmer für den gesamten Beschäftigungszeitraum. Bei 5 Arbeitnehmern, 40 Wochenstunden und 3,90 €/h Fehlbetrag beläuft sich die Jahreshaftung auf rund 40.000 €.

Für welche Verträge gilt die Auftraggeber-Haftung?

Die Haftung gilt für Werk- und Dienstleistungsverträge, also wenn der Auftraggeber einem Unternehmer einen Auftrag für eine Werk- oder Dienstleistung erteilt. Typische Fälle: Bauaufträge, Reinigungsverträge, Bewachungsverträge, Catering, IT-Dienstleistungen. Ausgenommen sind reine Kaufverträge und Verträge, bei denen keine Arbeitnehmer des Nachunternehmers eingesetzt werden.

Kann sich der Auftraggeber von der Haftung befreien?

Eine vollständige Haftungsfreistellung ist nicht möglich. Jedoch kann der Auftraggeber das Risiko durch sorgfältige Auftragnehmerauswahl, vertragliche Mindestlohnklauseln, regelmäßige Kontrollrechte und Einhaltungsgarantien des Nachunternehmers minimieren. Auch eine entsprechende Vertragsklausel mit Regressrecht gegen den Nachunternehmer ist empfehlenswert.

Gilt die Haftung auch für Sub-Subunternehmer?

Ja, § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG erstreckt sich auf die gesamte Subunternehmerkette. Der Hauptauftraggeber haftet also nicht nur für den direkten Nachunternehmer, sondern auch für Subunternehmer des Nachunternehmers. Das gilt für jede weitere Stufe der Subvergabe, was besonders im Baubereich relevant ist.

Was kann der Arbeitnehmer bei Mindestlohnunterschreitung unternehmen?

Arbeitnehmer, denen der Mindestlohn nicht gezahlt wurde, können ihre Ansprüche direkt gegen den Auftraggeber geltend machen — ohne den Nachunternehmer erst zu verklagen. Der Auftraggeber kann sich danach beim Nachunternehmer regressieren. Die Ansprüche verjähren nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Zusätzlich kann der Zoll Bußgelder bis zu 500.000 € verhängen.

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