Prüfen Sie den Bußgeldrahmen bei Mindestlohnverstößen: Unterschreitung bis 500.000 €, Verletzung der Aufzeichnungspflicht bis 50.000 €, Meldeverstöße bis 30.000 € — § 21 MiLoG.
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§ 21 MiLoG — Bußgeldtatbestände bei Mindestlohnverstößen
Rechtsgrundlage
- § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) ↗
Bußgeldtatbestände: Unterschreitung bis 500.000 €, Aufzeichnungspflichtverletzung bis 50.000 €, Meldeverletzung bis 30.000 €
Gültig ab: 1. 1. 2015
Bußgeldtatbestände nach § 21 MiLoG
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht in § 21 empfindliche Bußgelder für Verstöße gegen die Mindestlohnpflichten vor. Die Regelung unterscheidet drei Kategorien von Verstößen mit unterschiedlichen Bußgeldrahmen: (1) Unterschreitung des Mindestlohns, (2) Verletzung von Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten sowie (3) Verletzung der Meldepflichten. Für Arbeitgeber ist die Kenntnis dieser Sanktionen essentiell für die Compliance.
Bußgeldrahmen für Unterschreitung (§ 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG)
Der schwerwiegendste Verstoß ist die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns. Hierfür sieht § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG ein Bußgeld von bis zu 500.000 € pro Verstoß vor. Da das Bußgeld je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum separat festgesetzt werden kann, können bei mehreren betroffenen Arbeitnehmern erhebliche Gesamtbeträge entstehen. Arbeitgeber mit Bußgeldern ab 2.500 € können zudem von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden (§ 19 MiLoG).
Bußgelder für Dokumentationspflichtverletzungen (bis 50.000 €)
Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 17 MiLoG sind mit bis zu 50.000 € bußgeldbewehrt. Dazu gehören: fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen, unvollständige Dokumentation, mangelhafte Aufbewahrung oder Verweigerung der Vorlage bei Kontrollen durch den Zoll. Bei erstmaligem leichten Verstoß erteilt die Behörde oft eine Verwarnung.
Bußgelder für Meldeverstöße (bis 30.000 €)
Ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Deutschland einsetzen, müssen dies nach § 16 MiLoG beim Zoll anmelden. Verstöße gegen diese Meldepflicht können mit bis zu 30.000 € geahndet werden. Zuständig für die Kontrolle ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung.
Kontroll- und Ermittlungspraxis
Der Zoll führt in besonders betroffenen Branchen (Bau, Gastronomie, Transport, Pflege, Fleischwirtschaft) regelmäßig Schwerpunktkontrollen durch. Neben Bußgeldern können Arbeitgeber auch zivil- und arbeitsrechtlich auf Nachzahlung des Mindestlohns sowie auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Häufige Fragen zum Mindestlohn-Bußgeld
Wie hoch ist das Bußgeld bei Unterschreitung des Mindestlohns?
Bei Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns (§ 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG) kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 € verhängt werden. Das Bußgeld kann je betroffenem Arbeitnehmer separat festgesetzt werden. Bei mehreren betroffenen Arbeitnehmern summieren sich die Bußgelder entsprechend.
Welche Verstöße können zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen?
Wer rechtskräftig wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 MiLoG mit einem Bußgeld von mindestens 2.500 € belegt wird, kann gemäß § 19 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann für bis zu drei Jahre gelten.
Wie wird das Bußgeld bei Dokumentationspflichtverletzungen berechnet?
Für Verletzungen der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 17 MiLoG sieht § 21 Abs. 1 Nr. 8–11 MiLoG ein Bußgeld von bis zu 50.000 € vor. Die genaue Höhe hängt von Schwere und Dauer des Verstoßes ab. Bei erstmaligem leichten Verstoß wird oft eine Verwarnung erteilt.
Wer ist für die Kontrolle des Mindestlohns zuständig?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung ist für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohngesetzes zuständig. Sie führt regelmäßige Kontrollen in ausgewählten Branchen durch und prüft Lohnunterlagen, Arbeitszeiten und Meldepflichten.
Gibt es eine Obergrenze für das Bußgeld bei mehreren Verstößen?
Das Gesetz sieht für jeden Verstoßtatbestand einen eigenen Bußgeldrahmen vor. Bei Unterschreitung des Mindestlohns für mehrere Arbeitnehmer kann das Bußgeld für jeden Arbeitnehmer separat bis zu 500.000 € betragen — es gibt keine gesamte Höchstgrenze. In der Praxis orientiert sich die Behörde aber an Verhältnismäßigkeit und individuellen Umständen.