Berechnen Sie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß §§ 19, 20 MuSchG. Die Krankenkasse zahlt max. 13 Euro pro Kalendertag — der Arbeitgeber trägt die Differenz zum durchschnittlichen täglichen Nettoentgelt, sodass die Mitarbeiterin während der Mutterschutzfrist ihr bisheriges Nettogehalt vollständig erhält. Schutzfrist: 56 Tage (Standard).
Rechtsgrundlage
- § 19 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ↗
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung — max. 13 € je Kalendertag
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 20 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ↗
Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 21 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ↗
Leistungen des Arbeitgebers — Sonderregelungen bei Zahlungsunfähigkeit
Gültig ab: 1. 1. 2018
Kurz zum Thema
Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung an versicherte Arbeitnehmerinnen während der Mutterschutzfrist (§ 19 MuSchG). Es beträgt maximal 13 Euro je Kalendertag. Da der Nettolohn in den meisten Fällen über diesem Betrag liegt, ist der Arbeitgeber nach § 20 Abs. 1 MuSchG verpflichtet, den Unterschied als Arbeitgeberzuschuss auszugleichen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die werdende oder frisch entbundene Mutter während der gesetzlichen Schutzfrist keine finanziellen Einbußen erleidet.
Berechnung des täglichen Nettoentgelts
Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche tägliche Nettoarbeitsentgelt der letzten drei vor der Schutzfrist abgerechneten Monate. Dabei wird der Monatswert durch 30 geteilt, um den Tageswert zu ermitteln. Einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Der Arbeitgeberzuschuss ergibt sich dann als Differenz: tägliches Nettoentgelt minus 13 Euro (Kassenleistung). Dieser Tagessatz wird mit den Kalendertagen der Schutzfrist multipliziert.
Erstattung über U2-Umlage
Arbeitgeber können den ausgezahlten Mutterschaftsgeldzuschuss über das Ausgleichsverfahren Mutterschaft (U2) vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen zurückfordern. Das Verfahren ist obligatorisch für alle Arbeitgeber, die sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen beschäftigen. Die monatliche U2-Umlage wird anteilig einbehalten und ermöglicht eine 100-prozentige Erstattung des ausgezahlten Arbeitgeberzuschusses sowie des fortgezahlten Arbeitgeberlohns.
Häufig gestellte Fragen zum Mutterschaftsgeld
Wie wird der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnet?
Der Arbeitgeberzuschuss ergibt sich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate (täglich) und dem Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse (max. 13 Euro pro Kalendertag, § 19 Abs. 2 MuSchG). Der Arbeitgeber zahlt den Differenzbetrag nach § 20 Abs. 1 MuSchG, sodass die Mitarbeiterin während der Schutzfrist kein Einkommenseinbußen hat.
Wie lange dauert die Mutterschutzfrist?
Die Schutzfrist beträgt nach § 3 Abs. 1 MuSchG 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt (56 Kalendertage). Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen (84 Tage). Bei zu früh geborenen Kindern (vor dem errechneten Termin) wird die nicht genutzte Zeit vor der Geburt der Schutzfrist nach der Geburt angerechnet.
Was zahlt die Krankenkasse beim Mutterschaftsgeld?
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des täglichen Nettoentgelts, maximal jedoch 13 Euro pro Kalendertag (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Bei einem monatlichen Nettoentgelt von z.B. 1.950 Euro (= 65 Euro/Tag × 30) übersteigt das tägliche Nettoentgelt von 65 Euro das Maximum von 13 Euro deutlich — die Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro/Tag und der Arbeitgeber trägt die Differenz.
Wer trägt den Arbeitgeberzuschuss — Arbeitgeber oder Staat?
Der Arbeitgeberzuschuss wird zunächst vom Arbeitgeber vorgestreckt. Im Rahmen des Umlageverfahrens U2 (§ 1 Abs. 2 AufAG) erstatten die Krankenkassen den Arbeitgebern den Zuschuss vollständig. Kleine Arbeitgeber (bis 30 Beschäftigte) werden über die U2-Umlage entlastet. Arbeitgeber müssen sich daher keine Sorgen über die finanzielle Belastung machen — der Zuschuss wird ihnen erstattet.
Gilt der Arbeitgeberzuschuss auch für Teilzeitbeschäftigte?
Ja, der Arbeitgeberzuschuss gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Maßgeblich ist das tatsächlich erzielte durchschnittliche Nettoentgelt der letzten drei Monate. Bei Teilzeitarbeit ist dieses Entgelt entsprechend niedriger, weshalb auch Kassenleistung und Arbeitgeberzuschuss geringer ausfallen. Der Berechnungsmechanismus bleibt jedoch identisch.
Was gilt für privat Krankenversicherte?
Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld von der GKV. Stattdessen zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) einen Pauschalbetrag von 210 Euro für die gesamte Schutzfrist. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall nach § 20 Abs. 1 MuSchG den Zuschuss auf das pauschalierte Nettoentgelt, abzüglich der 210 Euro Bundespauschalleistung geteilt durch die Schutzfristtage.