Berechnen Sie den Mutterschutzlohn gemäß § 18 MuSchG. Bei einem betrieblichen oder ärztlichen Beschäftigungsverbot hat die schwangere Arbeitnehmerin Anspruch auf Fortzahlung ihres durchschnittlichen Bruttoentgelts der letzten 3 Monate. Der Rechner ermittelt Tagessatz, Jahreswert und zeigt an, ob ein Verdienstausgleich erforderlich ist.
Rechtsgrundlage
- § 18 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ↗
Mutterschutzlohn — Anspruch auf Fortzahlung des durchschnittlichen Verdienstes
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 21 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ↗
Ausnahmen — Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverbot
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ↗
Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Gültig ab: 1. 1. 2018
Kurz zum Thema
Der Mutterschutzlohn nach § 18 Abs. 1 MuSchG sichert schwangeren Arbeitnehmerinnen ihre Einnahmen, wenn sie aufgrund eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten können. Ein Beschäftigungsverbot kann vom Arzt ausgesprochen werden (individuelles Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG) oder sich aus den allgemeinen Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes ergeben (generelles Beschäftigungsverbot nach § 11 MuSchG, z. B. Nachtarbeit oder gefährliche Tätigkeiten). In beiden Fällen hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf das durchschnittliche Entgelt der vergangenen drei Monate.
Berechnung und Referenzzeitraum
Berechnungsgrundlage ist das Bruttoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn des Beschäftigungsverbots. Maßgeblich sind laufende Bezüge wie Grundgehalt, Schichtzulagen, regelmäßige Überstundenvergütungen und geldwerte Vorteile. Einmalige oder anlassbezogene Zahlungen (Weihnachtsgeld, Jubiläumsprämie, Urlaubsgeld) bleiben dagegen außer Betracht, da § 18 Abs. 1 MuSchG auf das „durchschnittliche Arbeitsentgelt" abstellt. Steht eine tarifliche Erhöhung an, ist diese zu berücksichtigen.
Abgrenzung zur Schutzfrist
Das Beschäftigungsverbot nach § 16 oder § 11 MuSchG gilt für die Zeit vor der offiziellen Mutterschutzfrist (6 Wochen vor der Geburt). Während dieser vorgelagerten Phase zahlt der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn. Ab Beginn der Schutzfrist (6 Wochen vor errechneter Geburt) greift das Mutterschaftsgeld-System nach § 19/20 MuSchG: Krankenkasse max. 13 €/Tag, Arbeitgeber zahlt Zuschuss. Der Rechner für den Mutterschaftsgeld-Arbeitgeberzuschuss deckt diesen Zeitraum ab.
Häufig gestellte Fragen zum Mutterschutzlohn
Was ist der Mutterschutzlohn und wer hat Anspruch?
Der Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG ist die Entgeltfortzahlung während eines betrieblichen oder ärztlichen Beschäftigungsverbots vor Beginn der eigentlichen Schutzfrist (6 Wochen vor der Geburt). Er sichert, dass die Arbeitnehmerin ihr bisheriges Entgelt weiter erhält, auch wenn sie aus Sicherheitsgründen nicht arbeiten darf. Anspruchsberechtigt sind alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, die einem Beschäftigungsverbot unterliegen.
Wie wird der Referenzzeitraum für den Mutterschutzlohn bestimmt?
Der Mutterschutzlohn wird auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn des Beschäftigungsverbots berechnet (§ 18 Abs. 1 MuSchG). Einmalige Zahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Sonderprämien bleiben unberücksichtigt, da sie das regelmäßige Entgelt nicht widerspiegeln.
Was passiert, wenn das Gehalt erhöht wurde?
Eine Gehaltserhöhung nach Beginn des Beschäftigungsverbots wirkt sich auf den Mutterschutzlohn aus: Der Anspruch richtet sich nach dem Entgelt, das ohne das Beschäftigungsverbot erzielt worden wäre. Eine tarifliche Lohnerhöhung muss also berücksichtigt werden. Handelt es sich jedoch um eine anlassbezogene Gehaltserhöhung, die gerade wegen der Schwangerschaft vorgenommen wurde, gilt dies nicht.
Unterschied Mutterschutzlohn vs. Mutterschaftsgeld?
Der Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) ist die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers während eines Beschäftigungsverbots vor oder nach der Schutzfrist. Das Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG) hingegen ist die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse während der eigentlichen Schutzfrist (6 Wochen vor + 8 Wochen nach der Geburt). Während der Schutzfrist zahlt die Kasse max. 13 Euro/Tag und der Arbeitgeber einen Zuschuss als Differenz.
Wer trägt die Kosten des Mutterschutzlohns?
Der Arbeitgeber zahlt den Mutterschutzlohn zunächst selbst. Er kann über die U1-Umlage (Entgeltfortzahlungsversicherung) bei der Krankenkasse Erstattung beantragen, sofern der Betrieb mehr als 30 Mitarbeitende hat. Kleine Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten haben Anspruch auf vollständige Erstattung. Die Erstattungsquote variiert je nach Krankenkasse und Umlagehöhe.
Gilt der Mutterschutzlohn auch bei geringfügiger Beschäftigung?
Ja, der Mutterschutzlohn gilt grundsätzlich auch für Minijobberinnen und Teilzeitkräfte. Maßgeblich ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei Monate. Bei sehr niedrigem Verdienst (unter 30 Euro/Monat) gelten besondere Regelungen. Der Anspruch besteht unabhängig von der Beschäftigungsart, soweit ein abhängiges Arbeitsverhältnis vorliegt.