Berechnen Sie Ihren Nachtarbeitszuschlag gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG. Der Rechner ermittelt den Zuschlagsbetrag (25 %, 40 % oder 50 % je nach Nachtarbeittyp), den steuerfreien Anteil nach § 3b EStG sowie die Gesamtvergütung. Alternativ können Sie den Ausgleich durch bezahlte Freizeit berechnen lassen.
Rechtsgrundlage
- § 6 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ↗
Nacht- und Schichtarbeit — Pflicht zum angemessenen Ausgleich durch Zuschlag oder Freizeit
Gültig ab: 1. 1. 2004
- § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen — bis 25 % (regelmäßig) / 40 % (0–4 Uhr) bei max. 50 €/h
Gültig ab: 1. 1. 2004
- § 11 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ↗
Sonn- und Feiertagsruhe — Ausgleichsregelung
Gültig ab: 1. 1. 2004
Kurz zum Thema
Nachtarbeit belastet den menschlichen Organismus erheblich. Das Arbeitszeitgesetz trägt dem durch § 6 ArbZG Rechnung: Arbeitgeber sind verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich zu gewähren — entweder durch einen Zuschlag zum Entgelt oder durch bezahlte Freizeit. Die konkrete Höhe des Zuschlags richtet sich in der Praxis meist nach Tarifverträgen. Branchenübergreifend haben sich 25 Prozent für regelmäßige Nachtarbeit (23–06 Uhr) und 40 Prozent für die Kernzeit 0–4 Uhr als typische Sätze etabliert. Bei Fehlen eines Tarifvertrags haben Gerichte vergleichbare Werte als angemessen anerkannt.
Steuerfreiheit nach § 3b EStG
Ein wesentlicher Vorteil der Nachtarbeitszuschläge liegt in der Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG: Zuschläge für Nachtarbeit zwischen 23 und 6 Uhr sind bis 25 Prozent des Grundlohns lohnsteuerfrei. Für die Kernzeit 0 bis 4 Uhr gilt sogar ein erhöhter steuerfreier Satz von 40 Prozent. Als Grundlohn gilt der laufende Stundenlohn, wobei § 3b Abs. 2 EStG die Bemessungsgrundlage auf maximal 50 Euro pro Stunde begrenzt. Die Steuerfreiheit gilt unabhängig von der Steuerklasse.
Sozialversicherungspflicht der Zuschläge
Während Nachtarbeitszuschläge lohnsteuerfrei sein können, unterliegen sie grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht — es sei denn, sie fallen in die Grenzen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Praktisch bedeutet das: Der steuerfreie Zuschlag kann dennoch beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sein. Arbeitgeber sollten dies bei der Lohnbuchhaltung beachten.
Häufig gestellte Fragen zur Nachtarbeit
Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Nachtarbeitszuschlag?
Nach § 6 Abs. 5 ArbZG haben Nachtarbeitnehmer Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich, entweder durch bezahlte Freizeit oder durch einen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt. Das Gesetz schreibt keine konkreten Prozentsätze vor — diese werden meist durch Tarifvertrag geregelt. Übliche Sätze: 25 % für regelmäßige Nachtarbeit (23–06 Uhr), 40 % für die Kernzeit 0–4 Uhr. Fehlt ein Tarifvertrag, gilt ein angemessener Ausgleich, der bei etwa 25 % angesetzt wird.
Was ist Nachtarbeit im Sinne des ArbZG?
Nachtzeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die mindestens 48 Tage im Jahr oder regelmäßig in Wechselschichten mit Nachtschichten beschäftigt werden. Für diese Personengruppe gelten besondere Schutzregelungen: begrenzte tägliche Arbeitszeit (8 Stunden, in bestimmten Fällen 10 Stunden), Gesundheitsuntersuchungen und eben der Anspruch auf Ausgleich.
Bis zu welchem Satz ist der Nachtarbeitszuschlag steuerfrei?
Nach § 3b EStG sind Zuschläge für Nachtarbeit (23–06 Uhr) steuerfrei, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht überschreiten. Für die Kernzeit 0–4 Uhr gilt ein erhöhter steuerfreier Anteil von 40 %. Der Grundlohn wird dabei auf maximal 50 Euro pro Stunde begrenzt. Übersteigt der tatsächliche Stundenlohn 50 Euro, ist nur der Teil bis 50 Euro die Bemessungsgrundlage für die Steuerfreiheit.
Kann der Zuschlag durch Freizeitausgleich ersetzt werden?
Ja, § 6 Abs. 5 ArbZG sieht als Alternative zum Geldzuschlag auch bezahlte Freizeit als angemessenen Ausgleich vor. Dabei muss der Freizeitausgleich qualitativ und zeitlich dem Nachtarbeitsvolumen entsprechen. Ein tariflicher Freizeitausgleich von z. B. 12,5 % der Nachtstunden (entspricht 1 Freistunde je 8 Nachtstunden) ist üblich. Beim Freizeitausgleich entstehen keine steuerlichen Vorteile — die Vergütung erfolgt zum regulären Stundenlohn.
Was gilt für Sonntagsnachtarbeit?
Arbeit in der Nacht von Samstag auf Sonntag (ab 0 Uhr) bzw. von Sonntag auf Montag kann höhere Zuschläge auslösen. Tariflich werden oft 50 % oder mehr für Sonntagsnacht vereinbart. Der steuerfreie Anteil für Sonntagsnachtzuschläge beträgt nach § 3b EStG 50 % des Grundlohns für die Zeit von 0 bis 4 Uhr an Sonntagen sowie 25 % für sonstige Sonntagsnächte. Diese Regelungen gelten auch für gesetzliche Feiertage.
Wirkt sich Nachtarbeit auf die Rentenversicherung aus?
Nachtarbeit kann sich auf die Rentenversicherung auswirken: Einige Tarifverträge sehen eine vorzeitige Altersrente für langjährige Nachtarbeiter vor. Zudem können Nachtarbeiter nach § 6 Abs. 4 ArbZG auf Verlangen auf Tagesarbeit umgesetzt werden, wenn ein gesundheitliches Gutachten dies empfiehlt. Die steuerfreien Nachtarbeitszuschläge sind sozialversicherungspflichtig, sofern sie die in § 1 Abs. 1 SvEV festgelegten Grenzen überschreiten.