Der Rechner ermittelt die pauschale Aufwandsentschädigung für vollständig vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder nach § 1 PERSVENTV. Die Pauschale beträgt 26 € monatlich und gilt für Personalratsmitglieder im Bundesbereich, die ihre gesamte Arbeitszeit der Personalratstätigkeit widmen.
Rechtsgrundlage
- § 1 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Personalrats (PERSVENTV) ↗
Pauschale monatliche Aufwandsentschädigung von 26 € für vollständig freigestellte Personalratsmitglieder
Gültig ab: 24. 8. 1965
- § 46 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ↗
Freistellung von der beruflichen Tätigkeit für Personalratstätigkeit
Gültig ab: 9. 6. 2021
Kurz zum Thema
Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) gibt Personalratsmitgliedern das Recht, für die Ausübung ihrer Personalratstätigkeit von beruflichen Pflichten freigestellt zu werden. Bei größeren Behörden ist eine vollständige Freistellung einzelner Mitglieder gesetzlich vorgesehen, damit der Personalrat seine Aufgaben als Interessenvertretung der Beschäftigten professionell und kontinuierlich wahrnehmen kann. Die vollständig freigestellten Mitglieder widmen ihre gesamte Arbeitszeit der Personalratsarbeit — sie führen keine dienstlichen Aufgaben mehr durch.
Aufwandsentschädigung nach § 1 PERSVENTV
Vollständig freigestellte Personalratsmitglieder im Bundesbereich erhalten nach § 1 der Personalratsvertreterentschädigungsverordnung (PERSVENTV) eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung von 26 Euro. Diese Pauschale soll typische Mehrausgaben abdecken, die im Rahmen der Personalratstätigkeit entstehen — etwa Kosten für Fachliteratur, Schulungen, Kommunikation oder Reisen zu berufsbedingten Veranstaltungen. Die Verordnung geht auf eine ältere Regelung zurück, die ursprünglich auf 20 Deutsche Mark festgesetzt war und bei der Euro-Umstellung auf den aktuellen Betrag angepasst wurde.
Abgrenzung: Vollständige und teilweise Freistellung
Die PERSVENTV-Pauschale steht ausschließlich vollständig freigestellten Personalratsmitgliedern zu. Das BPersVG (§ 46) unterscheidet zwischen vollständiger Freistellung — bei der das Mitglied die gesamte regelmäßige Arbeitszeit für Personalratstätigkeit aufwendet — und teilweiser Freistellung, bei der die dienstliche Tätigkeit nur reduziert wird. Die Grenze für vollständige Freistellungen hängt von der Beschäftigtenzahl der Dienststelle ab und ist in § 46 Abs. 2 BPersVG geregelt. Nicht freigestellte und nur teilweise freigestellte Mitglieder haben keinen Anspruch auf die Pauschale, können aber tatsächlich entstandene Aufwendungen nach den allgemeinen Regelungen erstattet bekommen.
Häufig gestellte Fragen zur Personalrat Aufwandsentschädigung
Wer hat Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach § 1 PERSVENTV?
Anspruch auf die pauschale Aufwandsentschädigung nach § 1 PERSVENTV haben ausschließlich Personalratsmitglieder im Bundesbereich, die vollständig von ihren beruflichen Pflichten freigestellt sind. Die vollständige Freistellung bedeutet, dass das Personalratsmitglied seine gesamte Arbeitszeit der Personalratstätigkeit widmet und keine dienstlichen Aufgaben mehr wahrnimmt. Teilweise freigestellte Mitglieder haben keinen Anspruch auf diese Pauschale. Die Freistellung erfolgt auf Grundlage des § 46 BPersVG.
Wie hoch ist die monatliche Aufwandsentschädigung für vollständig freigestellte Personalratsmitglieder?
Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt gemäß § 1 PERSVENTV pauschal 26 Euro. Dieser Betrag wurde ursprünglich in Deutschen Mark festgesetzt (20 DM) und bei der Euro-Einführung umgerechnet. Er soll die typischen Mehrausgaben abdecken, die Personalratsmitglieder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit haben — etwa Fachliteratur, Kommunikationskosten oder Fahrten zu Schulungsveranstaltungen. Die Pauschale ist steuerlich als Aufwandsentschädigung einzustufen.
Was ist der Unterschied zwischen vollständiger und teilweiser Freistellung?
Bei vollständiger Freistellung nach § 46 BPersVG ist das Personalratsmitglied für seine gesamte regelmäßige Arbeitszeit von dienstlichen Aufgaben entbunden und widmet sich ausschließlich der Personalratstätigkeit. Dies ist bei größeren Behörden ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl gesetzlich vorgesehen. Bei teilweiser Freistellung übt das Mitglied weiterhin einen Teil seiner dienstlichen Aufgaben aus. Die Aufwandsentschädigung nach § 1 PERSVENTV ist nur für vollständig freigestellte Mitglieder vorgesehen.
Muss die Aufwandsentschädigung versteuert werden?
Die Aufwandsentschädigung nach § 1 PERSVENTV ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Sie stellt zusätzliches Einkommen dar, das in der Einkommensteuererklärung anzugeben ist. Allerdings können tatsächlich entstandene beruflich veranlasste Ausgaben im Zusammenhang mit der Personalratstätigkeit als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei pauschalen Aufwandsentschädigungen prüft das Finanzamt, ob die Zahlung den tatsächlichen Aufwand abdeckt oder einen darüber hinausgehenden Vergütungscharakter hat.
Gilt die PERSVENTV nur für den Bundesbereich?
Ja, die PERSVENTV (Personalratsvertreterentschädigungsverordnung) gilt ausschließlich für den Bundesbereich, also für Personalräte in Bundesbehörden und Bundeseinrichtungen. Die Bundesländer haben eigene Personalvertretungsgesetze und regeln die Aufwandsentschädigungen in eigenen Verordnungen. Personalräte in Landesbehörden unterliegen den jeweiligen Landesregelungen, die von der Bundesregelung abweichen können — sowohl was die Höhe der Pauschale als auch die Freistellungsregelungen betrifft.
Wie wird die Aufwandsentschädigung bei unterjährigem Ausscheiden berechnet?
Bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Personalrat oder bei Beginn der Freistellung im Laufe eines Jahres wird die Aufwandsentschädigung nur für die vollen Monate der tatsächlichen vollständigen Freistellung gezahlt. Eine anteilige Berechnung für angefangene Monate ist nach der PERSVENTV nicht vorgesehen. Der Rechner ermöglicht die Eingabe der genauen Anzahl der Monate, sodass die Gesamtentschädigung für beliebige Zeiträume berechnet werden kann.