§ 16 BEG

Der Rechner ermittelt Entschädigungsleistungen für NS-Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Berechnet werden monatliche Renten, Jahresbeträge, Kapitalentschädigungen (§ 72 BEG) und Wiederverheiratungsabfindungen (§ 28 BEG). Alle Angaben sind Orientierungswerte — für verbindliche Festsetzungen wenden Sie sich an die zuständige Landesbehörde.

Letzte Aktualisierung: 10. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) vom 29. Juni 1956 bildet die zentrale Rechtsgrundlage für die Entschädigung von NS-Verfolgten in Deutschland. Es regelt Wiedergutmachungsleistungen für Personen, die aus Gründen der politischen Überzeugung, der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt wurden und dadurch Schäden erlitten haben. Das BEG war in seiner Entstehungszeit ein wegweisendes Instrument der deutschen Wiedergutmachungspolitik und hat bis heute Bestand für bestehende Leistungsberechtigte.

BEG-Rentenleistungen nach § 16

§ 16 BEG regelt die Rente für Schäden an Körper und Gesundheit der NS-Verfolgten. Die Rentenhöhe wird nach dem Grad der Schädigung bemessen und war historisch festgesetzt. Für Hinterbliebene sehen §§ 19 ff. BEG eigene Rentenansprüche vor: Witwen und Waisen können eine Hinterbliebenenrente erhalten. Diese Leistungen werden durch die zuständigen Landesbehörden ausgezahlt und laufen in der Regel bis zum Tod des Berechtigten. Trotz des langen Zeitraums seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs gibt es noch immer Rentenempfänger — insbesondere in der zweiten Generation (Witwen und Waisen).

Kapitalentschädigung und Wiederverheiratungsabfindung

§ 72 BEG sieht die Möglichkeit der Kapitalentschädigung vor — eine Einmalzahlung als Alternative zur laufenden monatlichen Rente. Dieses Instrument war primär bei der erstmaligen Festsetzung der Entschädigungsleistungen relevant. Für Witwen NS-Verfolgter regelt § 28 BEG die Wiederverheiratungsabfindung: Bei Wiederheirat erlischt der Rentenanspruch, wird aber durch eine Abfindung in Höhe von zwei Jahresrenten (24 Monatsrenten) ausgeglichen. Bei Auflösung der neuen Ehe lebt der ursprüngliche Rentenanspruch wieder auf. Diese Regelung schützt die Witwe vor dem Verlust sämtlicher Entschädigungsansprüche durch eine neue Eheschließung.

Häufig gestellte Fragen zur NS-Entschädigungsrente

Was ist das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und wem hilft es?

Das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) von 1956 regelt die Entschädigung für Schäden, die Verfolgte des Nationalsozialismus erlitten haben. Anspruchsberechtigt sind Personen, die aus Gründen der politischen Überzeugung, der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung verfolgt wurden und dadurch Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder in ihrem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen erlitten haben. Das BEG ist ein Meilenstein des deutschen Wiedergutmachungsrechts und hat bis heute Bestand.

Welche Rentenleistungen sieht § 16 BEG vor?

Nach § 16 BEG erhalten NS-Verfolgte eine Entschädigungsrente für Schäden an Körper und Gesundheit sowie für Freiheitsentzug. Die Rentenhöhe richtet sich nach dem Grad der gesundheitlichen Schädigungen und wurde historisch festgesetzt. Hinterbliebene (Witwen, Waisen) können gemäß §§ 19 ff. BEG eigene Rentenansprüche geltend machen. Da das BEG abgeschlossenes Recht darstellt, werden keine neuen Primäransprüche mehr begründet — bestehende Rentenbescheide bleiben aber in Kraft.

Was ist eine Kapitalentschädigung nach § 72 BEG?

Nach § 72 BEG können Rentenberechtigte unter bestimmten Umständen anstelle der laufenden monatlichen Rente eine Kapitalentschädigung als Einmalzahlung beantragen. Die Kapitalisierung erfolgt durch Multiplikation der monatlichen Rente mit einem Faktor, der von der Lebenserwartung und anderen Parametern abhängt. Diese Option war bei der erstmaligen Festsetzung möglich und ist heute für neue Kapitalentschädigungen in der Regel nicht mehr beantragsrelevant. Der Rechner ermöglicht eine Hochrechnung zu Orientierungszwecken.

Wie wird die Wiederverheiratungsabfindung nach § 28 BEG berechnet?

Wenn die Witwe eines verstorbenen NS-Verfolgten eine neue Ehe eingeht, erlischt der Rentenanspruch nach § 19 BEG grundsätzlich. Als Ausgleich sieht § 28 BEG eine Abfindung in Höhe von zwei Jahresrenten (24 Monatsrenten) vor. Die Abfindung wird einmalig gezahlt und tritt an die Stelle der laufenden Hinterbliebenenrente. Bei Auflösung der neuen Ehe durch Tod des Ehemannes oder Scheidung lebt der BEG-Rentenanspruch wieder auf.

Werden BEG-Renten noch heute ausgezahlt?

Ja, BEG-Renten werden weiterhin an bestehende Anspruchsberechtigte ausgezahlt. Das BEG ist zwar für neue Anträge nahezu abgeschlossen (die Ausschlussfristen sind längst abgelaufen), doch Hinterbliebenenrenten und laufende Renten an noch lebende Verfolgte (in sehr hohem Alter) werden fortgeführt. In Deutschland werden die Leistungen durch die Landesämter für Finanzen (Bayern) bzw. entsprechende Länderbehörden ausgezahlt. Sonderregelungen gelten für Verfolgte außerhalb Deutschlands.

Wo kann ich BEG-Ansprüche geltend machen?

BEG-Ansprüche werden in Deutschland durch die zuständigen Landesbehörden bearbeitet. Das Entschädigungsamt Berlin war für Berliner Verfolgte zuständig, in Bayern das Bayerische Landesamt für Finanzen (ehemals Bayer. Wiedergutmachungsamt). Für ausländische Verfolgte, die in Deutschland Schäden erlitten haben, ist je nach Wohnsitz und Verfolgungsort eine der Landesbehörden zuständig. Die Bearbeitung neuer Erstanträge ist wegen der Ausschlussfristen in der Regel nicht mehr möglich — bestehende Renten werden fortgeführt.

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