§ 19 PflBG

Berechnen Sie die zulässige Sachbezugsanrechnung auf die Ausbildungsvergütung in Pflegeberufen. Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung sind bis zur Höhe der Sachbezugswerte (§ 17 SGB IV / SvEV) und maximal 75 % der Bruttovergütung anrechenbar (§ 19 PflBG).

Letzte Aktualisierung: 2. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Sachbezugsanrechnung in der Pflegeausbildung: Regelungen, Grenzen und Praxis

Die Pflegeausbildung in Deutschland wurde mit dem Pflegeberufegesetz (PflBG) grundlegend reformiert. Seit 2020 gibt es eine generalisierte Pflegeausbildung, die die bisherigen Ausbildungen in der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie Kinderkrankenpflege zusammenführt. Ein wichtiger Aspekt ist die angemessene Vergütung der Auszubildenden, die in § 19 PflBG geregelt ist.

Ausbildungsvergütung nach § 19 PflBG

Der Träger der praktischen Ausbildung muss den Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zahlen. Die Vergütung steigt mit jedem Ausbildungsjahr an. In der Praxis orientieren sich viele Träger an den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (TVöD-P). Die empfohlenen Mindestwerte liegen 2026 bei ca. 1.190 € (1. Jahr), 1.250 € (2. Jahr) und 1.350 € (3. Jahr).

Sachbezugswerte und SvEV

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) legt jährlich die amtlichen Sachbezugswerte fest. Für 2026 betragen sie: Unterkunft 278 €/Monat (bundeseinheitlich seit 2025), Verpflegung 323 €/Monat (Frühstück 67 €, Mittag- und Abendessen je 128 €). Diese Werte basieren auf § 17 Abs. 1 SGB IV und der Verbrauchpreisstatistik. Sachbezüge, die über diese Werte hinausgehen, werden beitragsrechtlich trotzdem nur bis zur Höchstgrenze angesetzt.

Die 75-%-Grenze

§ 19 Abs. 2 PflBG begrenzt die Gesamtanrechnung von Sachbezügen auf 75 % der Brutto-Ausbildungsvergütung. Diese Grenze stellt sicher, dass Auszubildende stets mindestens 25 % ihrer Vergütung als Geldleistung erhalten. In der Praxis bedeutet das: Bei einer Vergütung von 1.200 € brutto dürfen maximal 900 € als Sachbezüge angerechnet werden — selbst wenn Unterkunft und Verpflegung zusammen höher bewertet werden.

Praktische Bedeutung

Die Sachbezugsanrechnung ist besonders relevant für Pflegeheime und Krankenhäuser, die ihren Auszubildenden Wohnheimplätze und Kantinenverpflegung stellen. Der Ausbildungsbetrieb muss die korrekte Anrechnung dokumentieren und sowohl die SvEV-Höchstwerte als auch die 75-%-Grenze beachten. Fehlerhafte Anrechnungen können zu Nachforderungen der Sozialversicherungsträger und arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Häufig gestellte Fragen zur Sachbezugsanrechnung

Was regelt § 19 PflBG zur Sachbezugsanrechnung?

§ 19 PflBG bestimmt, dass Auszubildende in Pflegeberufen eine angemessene Ausbildungsvergütung erhalten müssen. Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung) dürfen auf diese Vergütung angerechnet werden, jedoch nur bis zur Höhe der Sachbezugswerte nach § 17 SGB IV und insgesamt maximal 75 % der Bruttovergütung.

Wie hoch sind die Sachbezugswerte 2026?

Die Sachbezugswerte 2026 nach der SvEV betragen: Unterkunft 278 €/Monat (bundeseinheitlich), Verpflegung 323 €/Monat (Frühstück 67 €, Mittag 128 €, Abend 128 €). Diese Werte bilden die Obergrenze für die Anrechnung.

Was bedeutet die 75-%-Grenze?

Die 75-%-Grenze besagt, dass Sachbezüge insgesamt maximal 75 % der monatlichen Brutto-Ausbildungsvergütung ausmachen dürfen. Beispiel: Bei 1.200 € Brutto können höchstens 900 € als Sachbezüge angerechnet werden, selbst wenn die tatsächlichen Sachleistungen höher sind.

Welche Sachleistungen zählen als Sachbezug?

Typische Sachbezüge sind: gestellte Unterkunft (Wohnheim), gestellte Verpflegung (Kantine), Dienstkleidung (wenn nicht ohnehin Pflicht), Fahrtkostenzuschüsse in Sachform. Geldleistungen (z.B. Fahrtkostenpauschale) sind keine Sachbezüge.

Gilt die Regelung auch für Pflegehilfskraftausbildungen?

Die Regelung des § 19 PflBG gilt für die generalisierte Pflegeausbildung (Pflegefachfrau/Pflegefachmann). Für Pflegehilfskraftausbildungen gelten landesrechtliche Regelungen, die in der Regel ähnliche Grundsätze vorsehen.

Wie wird die verbleibende Barvergütung berechnet?

Die verbleibende Barvergütung ergibt sich aus: Bruttovergütung minus tatsächlich anrechenbare Sachbezüge. Die anrechenbaren Sachbezüge sind der niedrigere Wert aus: (a) Summe der Sachbezüge nach SvEV-Höchstwerten und (b) 75 % der Bruttovergütung.

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