Berechnen Sie das Qualifizierungsgeld nach §§ 82a–82c SGB III: 60% (67% mit Kind) des Nettolohnausfalls während betrieblicher Weiterbildungsmaßnahmen. Geben Sie Bruttoentgelt, Qualifizierungsanteil, Kindstatus und Steuerklasse ein — der Rechner ermittelt die monatliche Leistung und den Arbeitgeberanteil der SV-Erstattung.
Rechtsgrundlage
- § 82a Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Qualifizierungsgeld — Voraussetzungen
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 82b Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Qualifizierungsgeld — Höhe und Berechnung
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 82c Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Qualifizierungsgeld — Verfahren
Gültig ab: 1. 1. 2024
Qualifizierungsgeld: Neue Förderleistung für Weiterbildung im Strukturwandel
Das Qualifizierungsgeld ist eine seit 2024 geltende Leistung der Bundesagentur für Arbeit (BA), die im Zuge des Weiterbildungsgesetzes als §§ 82a–82c in das SGB III aufgenommen wurde. Es richtet sich an Betriebe und ihre Beschäftigten, die durch den Strukturwandel — insbesondere durch Digitalisierung, Automatisierung und die Transformation hin zu klimaneutraler Wirtschaft — umfangreiche Qualifizierungen durchführen müssen.
Berechnung des Qualifizierungsgeldes
Das Qualifizierungsgeld wird als prozentualer Anteil des pauschalisierten Nettoentgelts berechnet, das während der Qualifizierungszeit entfällt. Der Leistungssatz beträgt 60% des Nettolohnausfalls für Beschäftigte ohne Kinder und 67% für Beschäftigte mit mindestens einem Kind, für das Kindergeld bezogen wird. Die Berechnung folgt damit derselben Logik wie das Kurzarbeitergeld und das Elterngeld.
Voraussetzungen für den Anspruch
Für den Erhalt von Qualifizierungsgeld müssen sowohl betriebliche als auch individuelle Voraussetzungen erfüllt sein. Auf Betriebsebene ist ein Nachweis des strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfs erforderlich, typischerweise durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag. Die Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 120 Stunden umfassen und bei einem anerkannten Träger stattfinden. Auf Arbeitnehmerseite ist eine Beschäftigungsdauer von mindestens zwei Jahren im Betrieb erforderlich.
Arbeitgeberentlastung durch SV-Erstattung
Neben dem Qualifizierungsgeld für den Arbeitnehmer erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für den Qualifizierungszeitraum anteilig. Dies reduziert die finanzielle Belastung des Unternehmens und schafft einen Anreiz, in die Qualifizierung bestehender Belegschaft statt in Entlassungen zu investieren. Die Erstattung betrifft die Arbeitgeberanteile zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den qualifizierungsbedingten Freistellungsanteil.
Kombination mit anderen Förderinstrumenten
Qualifizierungsgeld kann mit weiteren Fördermitteln kombiniert werden. Weiterbildungskosten (Lehrgangsgebühren, Fahrkosten, Unterkunft) können über die Förderung nach § 81 SGB III (Förderung beruflicher Weiterbildung — FbW) übernommen werden. Für kleine und mittlere Unternehmen stehen zusätzlich Beratungsleistungen der BA sowie Förderprogramme der Länder zur Verfügung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet zudem Qualifizierungsberatung über das Netzwerk „Qualifizierungsberatung" an.
Häufig gestellte Fragen zum Qualifizierungsgeld
Was ist das Qualifizierungsgeld und seit wann gilt es?
Das Qualifizierungsgeld wurde mit dem Weiterbildungsgesetz 2023/2024 als neue Leistung in §§ 82a–82c SGB III eingeführt. Es soll Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterstützen, wenn Beschäftigte aufgrund des Strukturwandels (z.B. Digitalisierung, Dekarbonisierung) umfangreiche Weiterbildungen absolvieren müssen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt dabei einen Teil des Lohnausfalls.
Wie hoch ist das Qualifizierungsgeld?
Das Qualifizierungsgeld beträgt 60% des pauschalierten Nettolohnausfalls. Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten 67% — analog zur Regelung beim Kurzarbeitergeld und Elterngeld. Grundlage ist das Nettoentgelt, hochgerechnet auf den Anteil der Qualifizierungszeit an der Gesamtarbeitszeit.
Welche Voraussetzungen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfüllen?
Voraussetzungen nach § 82a SGB III: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass durch Strukturwandel Qualifizierungsbedarf besteht. Die Weiterbildung muss mindestens 120 Stunden umfassen, bei einem anerkannten Träger stattfinden und berufliche Handlungsfähigkeit erhalten oder erweitern. Der Betrieb muss eine Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zur Qualifizierung vorlegen. Arbeitnehmer müssen mindestens zwei Jahre beschäftigt sein.
Wer bezahlt das Qualifizierungsgeld?
Das Qualifizierungsgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitgeber ausgezahlt, der es an den Arbeitnehmer weiterleitet. Außerdem erstattet die BA dem Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der Qualifizierung anteilig. Weiterbildungskosten (Lehrgangsgebühren) können zusätzlich über die Förderung nach § 81 SGB III übernommen werden.
Wie unterscheidet sich Qualifizierungsgeld von Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld (KuG) wird bei vorübergehendem Arbeitsausfall durch externe Faktoren (z.B. Auftragsrückgang) gewährt. Qualifizierungsgeld hingegen wird gezielt für Weiterbildungszeiten eingesetzt, um Qualifikationslücken durch Strukturwandel zu schließen. Beide Leistungen betragen 60% (67% mit Kind) des pauschalisierten Nettolohnausfalls, haben aber unterschiedliche Antragsvoraussetzungen.
Wie beantrage ich Qualifizierungsgeld?
Der Antrag wird vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Erforderlich sind: Nachweis des Strukturwandels, Qualifizierungsplan, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag, Nachweise zur Weiterbildungsmaßnahme (Träger, Stunden, Inhalt). Der Antrag sollte vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme eingereicht werden.