§ 61 SGB III

Berechnen Sie Ihre Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 61–71 SGB III. Grundbedarf 414 € + Unterkunftsbedarf minus anrechenbare Ausbildungsvergütung und Elterneinkommen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Berufsausbildungsbeihilfe 2026 — Berechnung und Voraussetzungen

Berufsausbildungsbeihilfe 2026 — Finanzielle Unterstützung für Auszubildende

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach § 61 SGB III ist eine der wichtigsten Förderleistungen für Auszubildende in Deutschland. Sie wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und soll sicherstellen, dass junge Menschen nicht aus finanziellen Gründen auf eine Berufsausbildung verzichten müssen. Die BAB deckt den Lebensunterhalt und die Wohnkosten, soweit die eigene Ausbildungsvergütung und das Elterneinkommen nicht ausreichen.

Bedarfsberechnung nach §§ 66–67 SGB III

Der Bedarf setzt sich aus dem Grundbedarf (414 € monatlich nach § 66 SGB III) und dem Unterkunftsbedarf zusammen. Wohnt der Auszubildende bei den Eltern, beträgt der Unterkunftsbedarf lediglich 61 €. Bei einer eigenen Wohnung steigt er auf414 € inklusive Nebenkosten (§ 67 SGB III). Der maximale Gesamtbedarf liegt somit bei 828 € monatlich. Diese Beträge sind Pauschalbeträge und werden unabhängig von den tatsächlichen Mietkosten gewährt.

Anrechnung der Ausbildungsvergütung

Die Brutto-Ausbildungsvergütung wird auf den Bedarf angerechnet, allerdings mit einemFreibetrag von 103 € pro Monat. Verdient ein Auszubildender beispielsweise 800 € brutto, werden nur 697 € angerechnet. Dieser Freibetrag soll einen Anreiz bieten, eine Ausbildung aufzunehmen und nicht auf Sozialleistungen angewiesen zu sein. Einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder Prämien werden gesondert berücksichtigt.

Anrechnung des Elterneinkommens nach § 71 SGB III

Das Nettoeinkommen der Eltern wird nach Abzug eines Freibetrags anteilig angerechnet. Der Freibetrag beträgt bei verheirateten Eltern 2.415 € und beiAlleinerziehenden 1.605 €. Für jedes weitere Kind der Eltern, das sich in Ausbildung befindet, erhöht sich der Freibetrag um 730 €. Vom Einkommen oberhalb des Freibetrags werden 50 % auf die BAB angerechnet. Eltern mit niedrigem Einkommen unter dem Freibetrag belasten die BAB-Berechnung nicht.

Antragstellung und praktische Tipps

Der BAB-Antrag wird bei der Agentur für Arbeit am Wohnort gestellt — am besten vor Ausbildungsbeginn, da BAB erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt wird und nicht rückwirkend. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für die gesamte Ausbildungsdauer, kann aber bei Änderungen (z. B. Gehaltserhöhung, Umzug) angepasst werden. BAB ist steuerfrei und wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Für Studierende gibt es eine vergleichbare Leistung über das BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz), das anderen Berechnungsregeln folgt.

Häufige Fragen zur Berufsausbildungsbeihilfe

Was ist Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)?

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine finanzielle Förderung der Agentur für Arbeit für Auszubildende, die eine betriebliche Ausbildung absolvieren und deren Ausbildungsvergütung nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreicht. Sie wird nach §§ 61–71 SGB III gewährt und soll sicherstellen, dass finanzielle Gründe kein Hindernis für eine Berufsausbildung darstellen.

Wer hat Anspruch auf BAB?

Anspruch haben Auszubildende in einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Ausbildungsstätte nicht im erreichbaren Umkreis des Elternhauses liegt und eine eigene Unterkunft erforderlich ist. Auch wer über 18 ist, verheiratet oder ein Kind hat, kann BAB erhalten — selbst wenn die Ausbildung in der Nähe der Eltern stattfindet.

Wie wird die BAB berechnet?

Die BAB errechnet sich aus dem Gesamtbedarf (Grundbedarf 414 € + Unterkunftsbedarf) abzüglich der anrechenbaren Ausbildungsvergütung (minus 103 € Freibetrag) und des anrechenbaren Elterneinkommens. Vom Elterneinkommen wird ein Freibetrag abgezogen (2.415 € bei verheirateten Eltern, 1.605 € bei Alleinerziehenden, plus 730 € je Geschwister in Ausbildung); 50 % des übersteigenden Betrags werden angerechnet.

Wie hoch sind die BAB-Bedarfssätze 2026?

Der Grundbedarf beträgt 414 € pro Monat (§ 66 SGB III). Der Unterkunftsbedarf liegt bei 61 € (bei den Eltern wohnend) oder 414 € (eigene Wohnung inkl. Nebenkosten) nach § 67 SGB III. Der Gesamtbedarf kann somit bis zu 828 € monatlich betragen.

Wird die Ausbildungsvergütung vollständig angerechnet?

Nein. Von der Ausbildungsvergütung wird ein Freibetrag von 103 € abgezogen. Nur der darüber hinausgehende Betrag wird auf den Bedarf angerechnet. Wenn Ihre Vergütung z. B. 800 € brutto beträgt, werden 697 € angerechnet.

Wie wirkt sich das Elterneinkommen auf die BAB aus?

Das Nettoeinkommen der Eltern wird berücksichtigt, nachdem ein Freibetrag abgezogen wurde (2.415 € bei verheirateten Eltern, 1.605 € bei Alleinerziehenden). Für jedes weitere Kind der Eltern in Ausbildung erhöht sich der Freibetrag um 730 €. Vom übersteigenden Einkommen werden 50 % auf die BAB angerechnet. Bei niedrigem Elterneinkommen unter dem Freibetrag erfolgt keine Anrechnung.

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