Wann entstehen Sozialversicherungsbeiträge? Unser Rechner berechnet nach § 22 SGB IV alle Beiträge (RV, KV, PV, AV) für Arbeitnehmer und Arbeitgeber — mit Beitragsbemessungsgrenzen 2026.
Rechtsgrundlage
- § 22 SGB IV — Entstehung des Beitragsanspruchs (SGB IV) ↗
§ 22 Abs. 1 SGB IV: Beitragsansprüche entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 23 SGB IV — Fälligkeit (SGB IV) ↗
§ 23 Abs. 1 SGB IV: Laufende Beiträge fällig am drittletzten Bankarbeitstag des Monats
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 28e SGB IV — Zahlungspflicht des Arbeitgebers (SGB IV) ↗
§ 28e SGB IV: Arbeitgeber schuldet den gesamten Sozialversicherungsbeitrag
Gültig ab: 1. 1. 2026
Entstehung Beitragsanspruch 2026 — § 22 SGB IV: Beitragszeiten, Fälligkeit und Sätze
Entstehung des Beitragsanspruchs — § 22 SGB IV
§ 22 SGB IV regelt, wann Beitragsansprüche in der gesetzlichen Sozialversicherung entstehen. Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entstehen Beitragsansprüche, sobald die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bedeutet dies: Mit Beginn der Beschäftigung und Entgeltzahlung entsteht automatisch der Beitragsanspruch für Rentenversicherung (RV), Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV) und Arbeitslosenversicherung (AV).
Beitragsbemessung 2026
Bemessungsgrundlage für alle vier Versicherungszweige ist das Bruttoarbeitsentgelt — begrenzt auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Für 2026 gilt: BBG für Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung: 8.450 €/Monat; BBG für Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 €/Monat. Auf Entgelt über der BBG werden keine Beiträge mehr erhoben — ein wichtiger Vorteil für Hochverdiener.
Fälligkeit und Zahlungspflicht
§ 23 Abs. 1 SGB IV regelt die Fälligkeit: Beiträge aus laufendem Entgelt sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Der Arbeitgeber schuldet nach § 28e SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und leitet ihn an die zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) weiter. Bei Zahlungsverzug entstehen nach § 24 SGB IV Säumniszuschläge von 1 % pro angefangenen Monat.
Beitragssätze 2026 im Überblick
Die aktuellen Beitragssätze: RV 18,6 % (9,3 % AN + 9,3 % AG), AV 2,6 % (1,3 % + 1,3 %), KV 14,6 % plus kassenindividueller Zusatzbeitrag (Ø 2,5 %), PV 3,6 % (1,8 % + 1,8 %, Kinderlose 2,1 % AN). Die Insolvenzgeldumlage beträgt 2026 0,15 % (§ 360 SGB III) — allein vom Arbeitgeber zu tragen.
Häufige Fragen zum Beitragsanspruch
Wann entsteht der Beitragsanspruch nach § 22 SGB IV?
Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entstehen Beitragsansprüche, sobald ihre gesetzlich bestimmten Voraussetzungen vorliegen — d. h. sobald ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht und Arbeitsentgelt erzielt wird. Bei laufendem Entgelt entsteht der Beitragsanspruch mit der Entgeltzahlung.
Wann sind die Sozialversicherungsbeiträge fällig?
§ 23 Abs. 1 SGB IV regelt die Fälligkeit: Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Der Arbeitgeber ist nach § 28e SGB IV verpflichtet, den Gesamtbeitrag (AN + AG) an die Einzugsstelle zu überweisen.
Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge 2026?
Die Beitragssätze 2026: Rentenversicherung (RV) 18,6 % (je 9,3 % AN/AG), Arbeitslosenversicherung (AV) 2,6 % (je 1,3 %), Krankenversicherung (KV) 14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag (Ø 2,5 %), Pflegeversicherung (PV) 3,6 % (Kinderlose: 4,2 %). Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für RV/AV beträgt 8.450 €/Monat.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG)?
Die Beitragsbemessungsgrenze ist die monatliche Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Für 2026: BBG RV/AV = 8.450 €/Monat (101.400 €/Jahr), BBG KV/PV = 5.812,50 €/Monat (69.750 €/Jahr). Auf Einkommen über der BBG werden keine weiteren Beiträge erhoben.
Wer schuldet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag?
§ 28e Abs. 1 SGB IV bestimmt: Der Arbeitgeber schuldet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (AN + AG). Er zieht den Arbeitnehmer-Anteil vom Lohn ab und überweist den Gesamtbeitrag an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle. Bei Zahlungsverzug drohen Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV.
Welche Entgeltbestandteile sind beitragspflichtig?
Grundsätzlich sind alle laufenden und einmaligen Arbeitsentgelte beitragspflichtig (§ 14 SGB IV). Ausnahmen: steuerfreie Zuschüsse nach § 3 EStG, geldwerte Vorteile bis zu bestimmten Freibeträgen. Einmalige Zahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) sind bis zur anteiligen Jahres-BBG beitragspflichtig.