Berechnen Sie Ihre reduzierten Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich (Midijob). Arbeitnehmer mit einem Entgelt zwischen 556,01 € und 2.000 € profitieren von verringerten Beiträgen — bei vollen Rentenansprüchen.
Rechtsgrundlage
- § 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) ↗
Übergangsbereich — Beitragsberechnung bei Entgelt 556,01–2.000 €
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 163 Abs. 10 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Beitragspflichtige Einnahme im Übergangsbereich (F-Faktor)
Gültig ab: 1. 1. 2024
Midijob im Übergangsbereich: Weniger Beiträge, volle Rente
Der Übergangsbereich (ehemals „Gleitzone") ist eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung für Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 556,01 € und 2.000 €. Diese Regelung wurde mit dem Gesetz über Beschäftigung im Übergangsbereich eingeführt und zuletzt durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn erweitert.
So funktioniert die Beitragsberechnung
Im Übergangsbereich wird die beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers durch eine spezielle Formel reduziert. Der Kern ist der sogenannte F-Faktor (2026: 0,6847), der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich festgelegt wird. Je näher das Entgelt an der Geringfügigkeitsgrenze von 556 € liegt, desto stärker wird die beitragspflichtige Einnahme reduziert — und damit auch der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Arbeitgeber zahlt hingegen stets den vollen hälftigen Beitragssatz auf das tatsächliche Bruttoentgelt. Die Vergünstigung betrifft ausschließlich den Arbeitnehmeranteil: Der Gesamtbeitrag wird auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme angewendet, davon wird der AG-Anteil abgezogen — der Rest ist der (reduzierte) AN-Beitrag.
Volle Rentenansprüche seit 2019
Ein entscheidender Vorteil gegenüber der früheren Gleitzone: Seit dem 01.07.2019 werden Rentenanwartschaften auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts berechnet (§ 163 Abs. 10 SGB VI), nicht der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme. Arbeitnehmer im Übergangsbereich erwerben also dieselben Rentenansprüche wie regulär Beschäftigte — bei gleichzeitig niedrigeren Beiträgen.
Grenzwerte und Mindestlohnkopplung
Die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 556 €) ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und wird automatisch angepasst, wenn der Mindestlohn steigt. Die Obergrenze des Übergangsbereichs von 2.000 € wurde zum 01.01.2024 eingeführt (zuvor 2.000 € seit 01.01.2023, davor 1.600 € seit 01.07.2019). Wer regelmäßig über 2.000 € monatlich verdient, unterliegt der normalen hälftigen Beitragsberechnung.
Praxistipp: Mehrfachbeschäftigung
Bei mehreren Midijobs wird das Gesamtentgelt für die Prüfung herangezogen. Liegt die Summe aller Entgelte über 2.000 €, entfällt der Übergangsbereich für alle Beschäftigungen. Eine Kombination aus Minijob und Midijob ist hingegen möglich — der Minijob bleibt davon unberührt.
Häufige Fragen zum Midijob Übergangsbereich
Was ist der Übergangsbereich (früher Gleitzone) beim Midijob?
Der Übergangsbereich umfasst Beschäftigungen mit einem monatlichen Entgelt zwischen 556,01 € und 2.000 €. In diesem Bereich zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, während der Arbeitgeberanteil auf Basis des vollen Bruttoentgelts berechnet wird. Die Grenze wurde zuletzt zum 01.01.2024 auf 556,01 € angehoben (vorher 520,01 €).
Wie wird die beitragspflichtige Einnahme im Übergangsbereich berechnet?
Die beitragspflichtige Einnahme (BE) wird nach § 20 Abs. 2 SGB IV mit einer speziellen Formel berechnet, die den F-Faktor verwendet: BE = F × Geringfügigkeitsgrenze + (2000/(2000−556)) × (AE−556) × (1−F) + AE × F. Dadurch liegt die BE zwischen dem Minijob-Grenzwert und dem tatsächlichen Entgelt, was zu reduzierten AN-Beiträgen führt.
Was ist der F-Faktor 2026?
Der F-Faktor für 2026 beträgt 0,6847. Er wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt und bestimmt, wie stark die beitragspflichtige Einnahme im Übergangsbereich reduziert wird. Je niedriger der F-Faktor, desto stärker die Entlastung für Arbeitnehmer.
Wie wirkt sich der Übergangsbereich auf die Rente aus?
Seit 2019 werden die Rentenansprüche im Übergangsbereich auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts berechnet — nicht der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme (§ 163 Abs. 10 SGB VI). Das bedeutet: trotz geringerer Beiträge erwerben Midijobber volle Rentenanwartschaften. Dies ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber der alten Gleitzonenregelung.
Zahlt der Arbeitgeber beim Midijob den vollen Beitrag?
Ja. Der Arbeitgeberanteil wird stets auf Basis des tatsächlichen Bruttoentgelts berechnet — also der volle hälftige Gesamtbeitragssatz. Die Vergünstigung gilt ausschließlich für den Arbeitnehmeranteil, der auf der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme basiert.
Ab wann gelten die neuen Midijob-Grenzen 2026?
Die aktuelle Obergrenze von 2.000 € gilt seit dem 01.01.2024. Die Untergrenze von 556,01 € ergibt sich aus der Geringfügigkeitsgrenze (556 €), die dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist. Für 2026 bleibt der Mindestlohn bei 12,82 €/Stunde, woraus sich die Geringfügigkeitsgrenze von 556 € ergibt.