§§ 57–59 SGB IX

Berechnen Sie das Werkstattentgelt nach §§ 57–59 SGB IX — Grundbetrag 119 €/Monat plus Steigerungsbetrag und Arbeitsförderungsgeld (52 €). Einschließlich Rentenbeitragsgutschrift für Beschäftigte in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen.

Letzte Aktualisierung: 11. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Werkstattentgelt nach SGB IX

Die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) in Deutschland beschäftigen über 300.000 Menschen mit wesentlichen Behinderungen. Das Entgelt für diese Beschäftigung ist in §§ 57–59 SGB IX geregelt und unterscheidet sich grundlegend von einem herkömmlichen Arbeitslohn: Es ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialrechts, sondern eine Arbeitsbelohnung, die aber dennoch erhebliche sozialrechtliche Bedeutung hat.

Das Werkstattentgelt setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen: dem Grundbetrag (119 €/Monat), dem Steigerungsbetrag (abhängig von Werkstattleistung und Beschäftigungsdauer) sowie dem Arbeitsförderungsgeld (52 €/Monat). Der Steigerungsbetrag variiert von Werkstatt zu Werkstatt erheblich und ist im Werkstattvertrag geregelt.

Rentenversicherung als wichtige Zusatzleistung

Ein besonderer Vorzug der Werkstattbeschäftigung ist die Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI. Die Beiträge werden auf Basis von 80 % der monatlichen Bezugsgröße (3.790 € × 80 % = 3.032 € Bemessungsgrundlage in 2026) berechnet und vollständig vom Rehabilitationsträger übernommen. Dies führt zu einer erheblich höheren Rentenanwartschaft, als sie dem tatsächlichen Entgelt entsprechen würde.

Rechtliche Stellung der WfbM-Beschäftigten

Gemäß § 57 SGB IX haben Beschäftigte in anerkannten Werkstätten kein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne. Sie haben einen Anspruch auf Aufnahme in die Werkstatt (§ 58 SGB IX) und auf Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung sowie auf Teilhabe am Arbeitsleben. Der Werkstattvertrag (§ 57 Abs. 2 SGB IX) regelt die genauen Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses.

Häufig gestellte Fragen zum Werkstattentgelt

Wie wird das Werkstattentgelt nach § 59 SGB IX berechnet?

Das Werkstattentgelt setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag (119 €/Monat in 2026) und einem Steigerungsbetrag, der von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Werkstatt und der Beschäftigungsdauer abhängt. Zusätzlich gibt es das Arbeitsförderungsgeld von 52 €/Monat. Das Gesamtentgelt ist kein Arbeitslohn im herkömmlichen Sinne, sondern eine Arbeitsbelohnung.

Was ist der Grundbetrag nach § 59 SGB IX?

Der Grundbetrag ist ein Mindestentgelt für alle Beschäftigten in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. Er beträgt 119 € monatlich (Stand 2026) und wird unabhängig von der wirtschaftlichen Leistung der Werkstatt oder der Arbeitsleistung des Einzelnen gezahlt. Der Grundbetrag wird regelmäßig angepasst.

Was ist das Arbeitsförderungsgeld?

Das Arbeitsförderungsgeld von 52 €/Monat (§ 59 Abs. 3 SGB IX) ist eine zusätzliche Zahlung auf das Werkstattentgelt. Es wird vom Rehabilitationsträger (in der Regel der Rentenversicherungsträger oder der überörtliche Sozialhilfeträger) finanziert, nicht von der Werkstatt selbst. Es soll die Motivation zur Arbeit fördern und den besonderen Aufwand bei der Arbeit in der Werkstatt honorieren.

Werden für WfbM-Beschäftigte Rentenversicherungsbeiträge gezahlt?

Ja, für Beschäftigte in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Die Bemessungsgrundlage ist dabei nicht das tatsächliche Werkstattentgelt, sondern 80 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 162 Nr. 2 SGB VI). Im Jahr 2026 ergibt sich daraus ein monatlicher Rentenversicherungsbeitrag von etwa 563 €, der vollständig vom Rehabilitationsträger getragen wird.

Hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Werkstatt Einfluss auf das Entgelt?

Ja, der Steigerungsbetrag (über den Grundbetrag hinaus) ist von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Werkstatt abhängig. Werkstätten, die wirtschaftlich besser arbeiten, können höhere Steigerungsbeträge an ihre Beschäftigten weitergeben. Die genaue Bemessung des Steigerungsbetrags ist von Werkstatt zu Werkstatt unterschiedlich und wird im Werkstattvertrag geregelt.

Gilt das Werkstattentgelt als Einkommen bei Sozialhilfeleistungen?

Das Werkstattentgelt wird bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen (SGB XII) als Einkommen angerechnet. Es gelten besondere Freibetragsregelungen: Gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII wird ein Anteil des Einkommens aus Tätigkeiten in anerkannten Werkstätten anrechnungsfrei gelassen. Die genaue Anrechnung hängt von der individuellen Situation ab und wird vom zuständigen Sozialamt berechnet.

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