Berechnen Sie das Arbeitsentgelt im Strafvollzug nach der Strafvollzugsvergütungsordnung (StVollzVergO). Die Eckvergütung beträgt 9 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV je Arbeitstag (2026: ca. 16,05 €/Tag). Zulagen für qualifizierte Arbeit und Fachkräfte werden berücksichtigt.
Rechtsgrundlage
- § 1 Strafvollzugsvergütungsordnung (StVollzVergO) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 43 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2023
Kurz zum Thema
Das Arbeitsentgelt im Strafvollzug ist durch die Strafvollzugsvergütungsordnung (StVollzVergO) geregelt, die auf der Grundlage des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) erlassen wurde. § 43 StVollzG verpflichtet Gefangene zur Arbeit und regelt die Vergütung. Die Berechnung der Eckvergütung basiert auf 9 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, die jährlich angepasst wird. Für das Jahr 2026 beträgt die Bezugsgröße West 3.745 Euro monatlich.
Eckvergütung und Bezugsgröße
Die Eckvergütung je Arbeitstag berechnet sich als 9 % der monatlichen Bezugsgröße West, dividiert durch die Anzahl der durchschnittlichen Arbeitstage pro Monat (in der Regel 21). Für 2026 ergibt sich eine Eckvergütung von ca. 16,05 € je Arbeitstag. Dieser Satz gilt als Grundvergütung für eine mittlere Arbeit (entspricht Stufe III nach Analogie zur Stvollzvergo). Für qualifiziertere Tätigkeiten werden prozentuale Zulagen auf die Eckvergütung gewährt.
Zulagen und Ausbildungsbeihilfe
Die StVollzVergO sieht Zulagen für qualifizierte Tätigkeiten vor. Für qualifizierte Arbeit werden typischerweise 20 %, für Fachkraftarbeit bis zu 50 % Zulagen auf die Eckvergütung gewährt. Gefangene, die an Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen im Vollzug teilnehmen, erhalten eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe von 75 % der Eckvergütung. Diese Beihilfe soll die Resozialisierung durch Qualifizierung fördern.
Rechtliche Debatte und Reform
Die geringe Höhe der Gefangenenarbeitsvergütung ist seit Jahren Gegenstand rechtlicher und gesellschaftlicher Diskussionen. Kritiker bemängeln, dass die Vergütung von ca. 2 € je Stunde weit unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt und eine angemessene Resozialisierung erschwert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Regelung mehrfach überprüft und als verfassungskonform bewertet, aber gleichzeitig den Gesetzgeber zur Verbesserung der Resozialisierungsbedingungen aufgefordert. Reformdiskussionen sind im Gange.
Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsentgelt im Strafvollzug
Wie hoch ist die Eckvergütung im Strafvollzug 2026?
Die Eckvergütung im Strafvollzug berechnet sich nach § 1 StVollzVergO als 9 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage pro Monat. Die Bezugsgröße West beträgt 2026 monatlich 3.745 €. Die Eckvergütung je Arbeitstag beträgt damit ca. 16,05 € (3.745 × 9 % / 21 Arbeitstage). Dies entspricht einem Stundensatz von rund 2 € — deutlich unter dem gesetzlichen Mindestlohn.
Warum erhalten Gefangene nur 9 % der Bezugsgröße?
Die geringe Vergütung für Gefangenenarbeit ist rechtlich zulässig, da Gefangene nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis stehen. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Gefangenenarbeit ein Teil der Resozialisierungsmaßnahmen ist und daher nicht dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegt. Gleichwohl besteht seit Jahren eine gesellschaftliche und rechtliche Debatte über die Angemessenheit dieser Vergütung.
Welche Vergütungsstufen gibt es für Gefangenenarbeit?
Die StVollzVergO sieht grundsätzlich Zulagen für qualifizierte Tätigkeiten vor. In der Praxis werden unqualifizierte, qualifizierte und Fachkraftarbeiten unterschieden, wobei qualifizierte Arbeit mit einem Zulagefaktor von etwa 1,2 und Fachkraftarbeit mit bis zu 1,5 abgerechnet wird. Für Auszubildende im Strafvollzug gilt eine Ausbildungsbeihilfe von ca. 75 % der Eckvergütung.
Muss Steuern auf das Gefangenenarbeitsentgelt gezahlt werden?
Das Arbeitsentgelt im Strafvollzug ist grundsätzlich steuerpflichtig, liegt jedoch aufgrund seiner geringen Höhe in der Regel unter dem steuerfreien Grundfreibetrag. Sozialversicherungsabzüge werden in der Regel nicht von der Gefangenenarbeitsvergütung einbehalten, da Gefangene nicht sozialversicherungspflichtig im Sinne des SGB IV beschäftigt sind.
Gilt der gesetzliche Mindestlohn für Gefangene?
Nein, der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt nicht für Gefangene im Strafvollzug, da diese kein reguläres Arbeitsverhältnis im Sinne des § 22 Abs. 1 MiLoG begründen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ausnahme als verfassungskonform bestätigt, gleichzeitig aber auf die Notwendigkeit angemessener Resozialisierungsmaßnahmen hingewiesen.