§ 3 WinterbeschV

Wie hoch ist Ihre Winterbeschäftigungs-Umlage 2026? Unser Rechner ermittelt AG- und AN-Anteile nach § 3 WinterbeschV für alle umlagepflichtigen Branchen — Baugewerbe, Gerüstbau, Dachdeckerhandwerk und Garten- und Landschaftsbau.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Winterbeschäftigungs-Umlage 2026 — Branchen, Sätze und Aufteilung

Winterbeschäftigungs-Umlage 2026 — Rechtsgrundlagen und Branchen

Die Winterbeschäftigungs-Umlage (WBU) ist ein zentrales Instrument der deutschen Arbeitsförderung im Baubereich. Sie sichert die Finanzierung des Saison-Kurzarbeitergeldes (Saison-Kug) nach §§ 101 ff. SGB III, das witterungsbedingte Arbeitsausfälle in den betroffenen Branchen abfedert. Rechtsgrundlage für die Umlagehöhe und die Aufteilung zwischen Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) ist § 3 der Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV).

Umlagepflichtige Branchen und Sätze 2026

Vier Branchen sind von der WBU erfasst, jeweils mit unterschiedlichen Gesamtsätzen und Aufteilungsquoten:

  • Baugewerbe: Gesamtsatz 2,0 % — AG-Anteil 1,2 %, AN-Anteil 0,8 %.
  • Gerüstbaugewerbe: Gesamtsatz 1,9 % — AG trägt die gesamte Umlage, kein AN-Anteil.
  • Dachdeckerhandwerk: Gesamtsatz 1,6 % — AG-Anteil 1,0 %, AN-Anteil 0,6 %.
  • Garten- und Landschaftsbau (GaLaBau): Gesamtsatz 1,85 % — AG-Anteil 1,05 %, AN-Anteil 0,8 %.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Dazu zählen in der Regel alle laufenden Bruttolohnbestandteile, nicht aber bestimmte Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), die tarifvertraglich von der Umlagepflicht ausgenommen sind. Der Arbeitgeber behält den AN-Anteil vom Bruttolohn ein und führt beide Anteile gemeinsam ab.

Praxisbeispiel: Baugewerbe

Ein Maurer mit einem umlagepflichtigen Bruttoentgelt von 3.500 € zahlt monatlich: AG-Anteil 1,2 % = 42,00 €, AN-Anteil 0,8 % = 28,00 €, Gesamtumlage = 70,00 €. Auf das Jahr hochgerechnet ergibt sich eine jährliche Gesamtumlage von 840 €.

Abführung und Verwaltung

Die WBU wird mit den Sozialversicherungsbeiträgen abgeführt. Im Baugewerbe übernimmt die SOKA-BAU (Sozialkassen der Bauwirtschaft) die Verwaltung; im Dachdeckerhandwerk und GaLaBau sind andere Einzugsstellen zuständig. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge fristgerecht zu melden und abzuführen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Saison-Kug und Mehraufwands-Wintergeld

Aus dem Umlageaufkommen werden das Saison-Kug (für witterungsbedingte Ausfälle) sowie das Mehraufwands-Wintergeld (MWG, 1 € je Arbeitsstunde in der Schlechtwetterzeit) finanziert. Das MWG schafft einen Anreiz, witterungsgeschützte Arbeitsstunden zu leisten und so Kurzarbeitszeiten zu vermeiden.

Häufige Fragen zur Winterbeschäftigungs-Umlage

Was ist die Winterbeschäftigungs-Umlage?

Die Winterbeschäftigungs-Umlage (WBU) ist eine branchenspezifische Abgabe, die zur Finanzierung des Saison-Kurzarbeitergeldes (Saison-Kug) und der ergänzenden Leistungen nach §§ 101–111 SGB III dient. Sie wird auf das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt erhoben und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.

Welche Branchen sind umlagepflichtig?

Umlagepflichtig sind das Baugewerbe (2 %), das Gerüstbaugewerbe (1,9 %, nur Arbeitgeber), das Dachdeckerhandwerk (1,6 %) sowie der Garten- und Landschaftsbau (1,85 %). Die genauen Sätze und die Aufteilung AG/AN sind in § 3 WinterbeschV festgelegt.

Wie wird die Umlage auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt?

Im Baugewerbe trägt der Arbeitgeber 1,2 % und der Arbeitnehmer 0,8 %. Im Gerüstbau trägt der Arbeitgeber die gesamte Umlage (1,9 %, kein AN-Anteil). Im Dachdeckerhandwerk entfallen 1,0 % auf den AG und 0,6 % auf den AN. Im Garten- und Landschaftsbau zahlt der AG 1,05 % und der AN 0,8 %.

Was ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage?

Grundlage für die Berechnung ist das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers. Nicht umlagepflichtig sind z. B. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, soweit sie tarifvertraglich ausgenommen sind.

Wie wird die Umlage abgeführt?

Die Umlage wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Einzugsstelle (SOKA-BAU, Urlaubskasse oder Berufsgenossenschaft je nach Branche) abgeführt. Arbeitgeber sind verpflichtet, den AN-Anteil vom Nettolohn einzubehalten.

Gilt die Umlage das ganze Jahr?

Ja, die Umlage wird ganzjährig erhoben — sie ist nicht auf die eigentliche Schlechtwetterzeit (1. November bis 31. März) beschränkt. Die Umlage finanziert den Puffer für die Winter-Schlechtwetterperiode, in der Saison-Kug gezahlt werden kann.

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