§ 32 Abs. 6 EStG

Ist der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld günstiger? Berechnen Sie nach § 32 Abs. 6 EStG 2026: Kinderfreibetrag 3.414 € + BEA 1.464 € je Elternteil — die Günstigerprüfung nach § 31 EStG zeigt, ab welchem Steuersatz der Freibetrag lohnt.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 32 Abs. 6 EStG Kinderfreibetrag 2026 — Freibetrag vs. Kindergeld

§ 32 Abs. 6 EStG: Kinderfreibetrag und BEA 2026

Nach § 32 Abs. 6 EStG wird für jedes Kind ein Kinderfreibetrag von 3.414 € je Elternteil (6.828 € bei gemeinsamer Veranlagung) sowie ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA) von 1.464 € je Elternteil (2.928 € gesamt) gewährt. Der Gesamtfreibetrag je Kind beträgt damit 9.756 € (bei beiden Elternteilen). Diese Freibeträge gelten für 2026 nach dem Jahressteuergesetz 2024.

Günstigerprüfung § 31 EStG: Freibetrag oder Kindergeld?

Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag das Kindergeld übersteigt. Bei einem Grenzsteuersatz von 40 % beträgt die Steuerersparnis: 9.756 € × 40 % = 3.902 € — deutlich mehr als das Jahres-Kindergeld von 3.108 € (259 €/Monat). Der Kinderfreibetrag ist in diesem Fall günstiger. Erzielt das Kind eigene Einkünfte oberhalb bestimmter Grenzen, kann sich dies auf den Kindergeldanspruch auswirken.

Übertragung des Freibetrags bei Alleinerziehenden

Ist ein Elternteil nicht steuerpflichtig oder kommt seinen Unterhaltspflichten nicht nach, kann der andere Elternteil beantragen, den halben Freibetrag übertragen zu bekommen (§ 32 Abs. 6 Satz 6–8 EStG). Voraussetzung ist, dass der übertragende Elternteil keine monatlichen Unterhaltsleistungen erbringt. Bei Alleinerziehenden, die den vollen Freibetrag nutzen, verdoppelt sich die Steuerersparnis.

Kindergeld 2026: 259 € pro Kind und Monat

Das Kindergeld beträgt ab 2026 einheitlich 259 € pro Kind und Monat, unabhängig von der Reihenfolge der Kinder (Jahressteuergesetz 2024). Für ein Kind ergibt sich ein Jahresbetrag von 3.108 €. Erst wenn die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag diesen Betrag übersteigt — also ab einem Grenzsteuersatz von ca. 32 % — ist der Freibetrag die bessere Option.

Häufige Fragen zu Kinderfreibetrag und BEA § 32 EStG

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?

Der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG beträgt 2026 je Elternteil 3.414 € — zusammen für beide Elternteile also 6.828 €. Hinzu kommt der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag (BEA) von je 1.464 € je Elternteil (2.928 € gesamt). Der Gesamtfreibetrag für ein Kind bei gemeinsamer Veranlagung beträgt damit 9.756 €.

Wie funktioniert die Günstigerprüfung nach § 31 EStG?

Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld günstiger ist. Übersteigt die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag das Kindergeld (2026: 259 €/Monat = 3.108 €/Jahr je Kind), wird der Freibetrag abgezogen. In diesem Fall wird das bezogene Kindergeld zur Vermeidung der Doppelförderung der ESt hinzugerechnet.

Ab welchem Einkommen lohnt sich der Kinderfreibetrag?

Bei einem Grenzsteuersatz von ca. 32 % (2026) übersteigt die Steuerersparnis durch den Gesamtfreibetrag (9.756 €) das Jahres-Kindergeld (3.108 €). Bei 32 % wäre die Steuerersparnis ca. 3.122 € — also leicht günstiger als Kindergeld. Ab einem Grenzsteuersatz von ca. 33 % ist der Kinderfreibetrag eindeutig vorteilhafter.

Was passiert, wenn nur ein Elternteil den Freibetrag beantragt?

Jeder Elternteil hat Anspruch auf den halben Freibetrag (je 3.414 € + 1.464 € BEA). Ist ein Elternteil nicht steuerpflichtig (z. B. wegen geringen Einkommens), kann der andere Elternteil beantragen, dass der halbe Freibetrag auf ihn übertragen wird (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG) — aber nur, wenn der übertragende Elternteil seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind nachkommt.

Gilt der BEA-Freibetrag auch für Kinder über 18 Jahre?

Der BEA-Freibetrag gilt grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern das Kind noch in Ausbildung ist (§ 32 Abs. 4 EStG). Der Betreuungsanteil entfällt allerdings nach dem 14. Lebensjahr; dann gilt nur noch der Erziehungs- und Ausbildungsanteil. Dies hat keinen Einfluss auf die Gesamthöhe des BEA-Freibetrags (1.464 €/ET).

Wird das Kindergeld immer bezahlt, auch wenn der Freibetrag günstiger ist?

Ja. Das Kindergeld wird grundsätzlich immer ausgezahlt — unabhängig von der Günstigerprüfung. Ergibt die Günstigerprüfung, dass der Kinderfreibetrag günstiger ist, wird der Freibetrag im Steuerbescheid berücksichtigt, aber gleichzeitig das bereits erhaltene Kindergeld als Vorauszahlung auf die ESt angerechnet (§ 31 Satz 4 EStG).

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