Wie viel Einkommen darf man beim Bürgergeld behalten? Unser Rechner ermittelt die Freibeträge nach § 11b SGB II und das anrechenbare Einkommen — für Erwerbstätige und Familien mit Kindern.
Bürgergeld Einkommensanrechnung (SGB II § 11b) 2026
Freibeträge und anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld berechnen
Rechtsgrundlage
- § 11b Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Absetzbeträge vom Einkommen — Freibetragsstruktur beim Bürgergeld
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 11 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Zu berücksichtigendes Einkommen beim Bürgergeld
Gültig ab: 1. 1. 2023
Bürgergeld Einkommensanrechnung 2026 — § 11b SGB II erklärt
Bürgergeld und Einkommensanrechnung nach § 11b SGB II
Wer Bürgergeld bezieht und gleichzeitig Einkommen hat, muss dieses nicht vollständig auf die Sozialleistung anrechnen lassen. Das Sozialgesetzbuch II sieht in § 11b SGB IIsogenannte Absetzbeträge vor, die einen Teil des Einkommens anrechnungsfrei stellen. Ziel ist es, Erwerbstätigkeit im Bürgergeld-Bezug zu fördern — der sog. Lohnabstandsgedanke.
Der Grundfreibetrag: 100 € für alle
Der Grundfreibetrag von 100 € gilt für jede Einkommensart. Er wird nach § 11b Abs. 2 Nr. 1 SGB II vom Bruttoeinkommen abgezogen, bevor die Anrechnung auf den Bürgergeld-Anspruch berechnet wird. Wer also nur 80 € monatlich verdient, behält diesen Betrag vollständig — die Anrechnung auf den Bürgergeld-Anspruch beträgt null.
Stufenweise Freibeträge für Erwerbstätige
Für Erwerbseinkommen gelten nach § 11b Abs. 3 SGB II darüber hinaus prozentuale Freibeträge. Im Einkommensbereich zwischen 100 € und 520 € werden 20 % nicht angerechnet — das sind maximal 84 €. Im Bereich 520 € bis 1.000 € sind es weitere 10 %, also bis zu 48 €. Zusammen mit dem Grundfreibetrag ergibt sich ein maximaler Freibetrag von 232 € bei einem Einkommen von 1.000 €. Diese gestaffelte Struktur soll den Anreiz zur Aufnahme von Arbeit schrittweise steigern.
Erweiterter Freibetrag für Familien
Familien mit minderjährigen Kindern im Haushalt profitieren von einem zusätzlichen Freibetrag: Im Einkommensbereich zwischen 1.000 € und 1.200 € werden nach § 11b Abs. 3 Satz 3 SGB II weitere 10 % anrechnungsfrei gestellt, was bis zu 20 € zusätzlichen Freibetrag bedeutet. Der maximale Gesamtfreibetrag erhöht sich für diese Familien auf 252 €. Voraussetzung ist die tatsächliche häusliche Gemeinschaft mit dem minderjährigen Kind.
Praktisches Beispiel
Eine alleinstehende Person mit 800 € Erwerbseinkommen und ohne Kinder: Grundfreibetrag 100 €, Zusatzfreibetrag Stufe 1 (20 % × 420 €) = 84 €, Zusatzfreibetrag Stufe 2 (10 % × 280 €) = 28 €. Gesamtfreibetrag: 212 €. Anrechenbares Einkommen: 800 − 212 = 588 €. Dieses Einkommen reduziert den Bürgergeld-Regelbedarf (563 € für Alleinstehende 2026) entsprechend.
Häufige Fragen zur Bürgergeld Einkommensanrechnung
Wie viel Einkommen darf man beim Bürgergeld behalten?
Beim Bürgergeld werden Einkommen nicht vollständig angerechnet. Der erste Schritt ist der Grundfreibetrag von 100 € monatlich — dieser Betrag bleibt vollständig anrechnungsfrei. Darüber hinaus dürfen Erwerbstätige 20 % des Einkommens zwischen 100 € und 520 € behalten sowie weitere 10 % des Einkommens zwischen 520 € und 1.000 €. Bei Kindern im Haushalt kommen nochmals 10 % auf den Bereich 1.000–1.200 € hinzu. Der maximale Freibetrag liegt damit bei ca. 302 € (ohne Kinder) bzw. 322 € (mit Kindern).
Was ist der Grundfreibetrag beim Bürgergeld?
Der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Nr. 1 SGB II beträgt 100 € monatlich. Dieser Betrag wird von jedem Einkommen abgezogen, bevor die Anrechnung auf den Bürgergeld-Anspruch erfolgt. Er gilt für alle Einkommensarten — also nicht nur für Erwerbseinkommen, sondern auch für Renteneinkommen, Unterhaltsleistungen und andere Einnahmen. Die weiteren prozentualen Freibeträge gelten dagegen nur für Erwerbseinkommen.
Wie werden die prozentualen Freibeträge berechnet?
Die prozentualen Freibeträge nach § 11b Abs. 3 SGB II gelten nur für Erwerbseinkommen. Auf den Bereich 100–520 € werden 20 % nicht angerechnet (max. 84 €). Auf den Bereich 520–1.000 € werden weitere 10 % nicht angerechnet (max. 48 €). Zusammen mit dem Grundfreibetrag ergibt sich ein maximaler Freibetrag von 232 € für Einkommen bis 1.000 € — plus ggf. weitere 20 € bei Kindern im Haushalt (Bereich 1.000–1.200 €).
Gilt der erweiterte Freibetrag für Familien mit Kindern?
Ja. Für Bürgergeld-Empfänger mit minderjährigen Kindern im Haushalt gilt nach § 11b Abs. 3 Satz 3 SGB II ein erweiterter Freibetrag: Auf Erwerbseinkommen zwischen 1.000 € und 1.200 € werden zusätzliche 10 % nicht angerechnet, was bis zu 20 € mehr Freibetrag bedeutet. Der maximale Freibetrag steigt damit von 232 € auf 252 €. Voraussetzung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und minderjährig ist.
Welche Einnahmen gelten beim Bürgergeld als Einkommen?
Als Einkommen nach § 11 SGB II gelten Einnahmen in Geld oder Geldeswert: Arbeitslohn, Selbständigeneinkommen, Renten, Kapitalerträge, Unterhaltszahlungen, Kindergeld (teilweise), Steuererstattungen, Erbschaften (soweit nicht Vermögen) und weitere regelmäßige Einnahmen. Nicht als Einkommen gelten u.a. das Bürgergeld selbst, Grundrente, Bildungsleistungen und bestimmte zweckgebundene Zuwendungen. Die genaue Abgrenzung regeln §§ 11–11b SGB II.
Ändert sich die Einkommensanrechnung 2026 beim Bürgergeld?
Die Freibetragsstruktur nach § 11b SGB II — Grundfreibetrag 100 €, 20 % auf 100–520 €, 10 % auf 520–1.000 €, 10 % auf 1.000–1.200 € bei Kindern — ist seit der Bürgergeld-Reform 2023 stabil und gilt unverändert auch 2026. Änderungen können sich bei den Regelbedarfssätzen ergeben, die jährlich angepasst werden. Für 2026 beträgt der Regelbedarf für Alleinstehende 563 € monatlich. Die Einkommensanrechnung selbst bleibt nach aktuellem Rechtsstand konstant.