Wie hoch ist Ihr Tagesbemessungsentgelt für Arbeitslosengeld I? Unser Rechner berechnet nach § 149/150 SGB III das Jahresbemessungsentgelt (inkl. BBG-Kappung auf 7.300 €/Monat) und das Tagesbemessungsentgelt als Basis für ALG I.
Rechtsgrundlage
- § 149 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
§ 149 SGB III: Bemessungszeitraum — letzte 12 Monate mit beitragspflichtigen Einnahmen vor Entstehung des Anspruchs
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 150 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
§ 150 SGB III: Bemessungsentgelt — Gesamtentgelt im Bemessungszeitraum ÷ Tageanzahl (365)
Gültig ab: 1. 1. 2024
ALG I Bemessungszeitraum 2026 — § 149 SGB III: Bemessungsentgelt, BBG und Bezugsdauer
ALG I Bemessungszeitraum nach § 149 SGB III — 2026
Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld I (ALG I) umfasst nach § 149 SGB III die letzten 12 Monate vor Entstehung des Anspruchs, in denen Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung bestand. Nur beitragspflichtige Einnahmen fließen in die Berechnung ein — Zeiten mit Minijob, Elternzeit oder selbstständiger Tätigkeit werden nicht berücksichtigt.
Bemessungsentgelt und BBG 2026
Das Bemessungsentgelt nach § 150 SGB III ergibt sich aus dem Gesamtbruttolohn im Bemessungszeitraum geteilt durch die Anzahl der Tage (365 für ein volles Jahr). Es ist nach oben auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG)gekappt — 2026: 7.300 €/Monat (bundeseinheitlich). Das Tagesbemessungsentgelt ist die Grundlage für die weitere Berechnung des ALG I nach § 151 SGB III.
Anwartschaftszeit und Rahmenfrist
Für den ALG-I-Anspruch muss die Anwartschaftszeit von mindestens 12 Monaten (§ 142 SGB III) innerhalb der letzten 30 Monate(Rahmenfrist) erfüllt sein. Die Rahmenfrist kann in bestimmten Fällen verlängert werden (z.B. bei Krankheit, Wehr- oder Zivildienst). Personen mit weniger als 12 Monaten Beitragspflicht haben keinen Anspruch auf ALG I.
Bezugsdauer ALG I
Die Bezugsdauer des ALG I ist in § 147 SGB III geregelt: Bei 12 Monaten Versicherungszeit gibt es 6 Monate ALG I, bei 24 Monaten 12 Monate, bei 48 Monaten 18 Monate. Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr verlängert sich die Bezugsdauer bis auf 24 Monate (bei mindestens 48 Monaten Versicherungszeit ab dem 55. Lebensjahr).
Häufige Fragen zum ALG I Bemessungszeitraum § 149 SGB III
Was ist der Bemessungszeitraum für ALG I nach § 149 SGB III?
§ 149 SGB III definiert den Bemessungszeitraum als die letzten 12 Monate vor Entstehung des ALG-I-Anspruchs, in denen Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung bestand. Monate ohne Beitragspflicht (z.B. geringfügige Beschäftigung) werden nicht einbezogen.
Was ist das Bemessungsentgelt nach § 150 SGB III?
§ 150 SGB III: Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittliche tägliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum. Es errechnet sich aus dem Gesamtentgelt ÷ Anzahl der Tage im Bemessungszeitraum (365 für ein volles Jahr). Es ist nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) begrenzt.
Welche BBG gilt 2026 für ALG I?
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Arbeitslosenversicherung 2026 beträgt 7.300 €/Monat (bundeseinheitlich seit 2025). Das maximale Jahresbemessungsentgelt beträgt damit 87.600 €, das maximale Tagesbemessungsentgelt 240 €/Tag.
Wie lange habe ich Anspruch auf ALG I?
§ 147 SGB III: Die Anspruchsdauer richtet sich nach dem Alter und der Dauer der Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren. Mindestens 12 Monate Versicherungszeit ergeben 6 Monate ALG I; bei 24 Monaten sind es 12 Monate. Ab 50 Jahren verlängert sich die Bezugsdauer schrittweise auf bis zu 24 Monate.
Welche Anwartschaftszeit ist für ALG I erforderlich?
§ 142 SGB III: Für den Anspruch auf ALG I muss in den letzten 30 Monaten (Rahmenfrist) eine Anwartschaftszeit von mindestens 12 Monaten Versicherungspflicht erfüllt sein. Kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs zählen nicht dazu.
Was passiert, wenn ich nur 6 Monate gearbeitet habe?
Mindestens 12 Monate beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist (30 Monate) sind Voraussetzung für ALG I (§ 142 SGB III). Bei weniger als 12 Monaten besteht kein Anspruch auf ALG I. In diesem Fall kann unter Umständen Bürgergeld (§ 7 SGB II) beantragt werden.