§ 151 SGB III

Wie viel Arbeitslosengeld I erhalten Sie? Unser Rechner berechnet nach § 151 SGB III das pauschalierte Nettoentgelt und das monatliche ALG I (60 % ohne Kind, 67 % mit Kind).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

ALG I Leistungssatz 2026 — § 151 SGB III: 60/67 %, Nettoentgelt und Progressionsvorbehalt

ALG I Leistungssatz nach § 151 SGB III — 2026

Das Arbeitslosengeld I (ALG I) wird nach § 151 SGB III auf Basis des pauschalierten Leistungsentgelts berechnet. Der Leistungssatzbeträgt 60 % für Arbeitslose ohne Kind und 67 % für Arbeitslose mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind (§ 32 EStG). Das pauschalierte Leistungsentgelt ergibt sich aus dem Tages-Bemessungsentgelt (§ 149/150 SGB III) abzüglich Sozialabzügen und Lohnsteuer nach Steuerklasse.

Pauschaliertes Nettoentgelt (§ 153 SGB III)

§ 153 SGB III schreibt eine vereinfachte Nettoberechnung vor: Vom Tages-Bemessungsentgelt werden abgezogen: Sozialversicherungspauschale von 21 % (pauschal für alle Zweige der Sozialversicherung) sowie eine nach der Steuerklasse typisierte Lohnsteuer. Die genauen Abzugsbeträge ergeben sich aus den amtlichen Leistungsentgelttabellen der BA.

Progressionsvorbehalt — ALG I erhöht den Steuersatz

Obwohl ALG I nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei ist, unterliegt es dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Das bedeutet: Das ALG I wird dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, um den Steuersatzzu ermitteln, mit dem dann nur das übrige Einkommen belastet wird. Bei gleichzeitigen Erwerbseinkünften aus einem Nebenjob oder nach Wiederaufnahme der Arbeit kann dies zu einer erheblichen Steuernachzahlung führen.

Dauer und Anrechnungsregelungen

Die Bezugsdauer des ALG I (§ 147 SGB III) hängt von Alter und versicherter Beschäftigungszeit ab: 6 bis 24 Monate. Wer während des ALG-I-Bezugs einen Nebenjob aufnimmt, muss das Nebeneinkommen anmelden (§ 155 SGB III); es wird auf das ALG I angerechnet, soweit es einen Freibetrag von 165 €/Monat übersteigt.

Häufige Fragen zum ALG I Leistungssatz § 151 SGB III

Wie wird das Arbeitslosengeld I nach § 151 SGB III berechnet?

Das ALG I entspricht dem Leistungssatz (60 % oder 67 %) × pauschalierteres Leistungsentgelt. Das Leistungsentgelt nach § 153 SGB III ergibt sich aus dem Bemessungsentgelt (§ 149/150 SGB III) abzüglich Sozialversicherungspauschale (21 %) und pauschalierter Lohnsteuer nach Steuerklasse.

Wann gilt der erhöhte Leistungssatz von 67 %?

§ 151 Abs. 1 Nr. 2 SGB III: Der erhöhte Leistungssatz von 67 % gilt für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3-5 EStG haben. Das Kind muss beim Empfänger oder seinem Ehegatten oder Lebenspartner zu berücksichtigen sein. Ohne Kind gilt der Regelsatz von 60 %.

Was ist das pauschalierte Nettoentgelt nach § 153 SGB III?

§ 153 SGB III: Das pauschalierte Nettoentgelt ergibt sich aus dem Bemessungsentgelt abzüglich einer Sozialversicherungspauschale von 21 % und der rechnerischen Lohnsteuer nach der maßgeblichen Steuerklasse. Es wird anhand von amtlichen Tabellen (Anlage zu § 153 SGB III) ermittelt.

Welche Steuerklasse ist für ALG I relevant?

§ 153 Abs. 1 SGB III: Maßgeblich ist die Steuerklasse, die im letzten Jahr der Beitragspflicht überwiegend gegolten hat. Bei Ehepaaren ohne Wechsel der Klasse die tatsächlich eingetragene Klasse. Ein nachträglicher Klassenwechsel nach Eintritt der Arbeitslosigkeit beeinflusst die ALG-I-Höhe nicht.

Wird ALG I versteuert?

ALG I ist nach § 3 Nr. 2 EStG einkommensteuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG: Das ALG I erhöht den Steuersatz, mit dem das übrige zu versteuernde Einkommen belastet wird. Bei hohem übrigem Einkommen kann dies die tatsächliche Steuerbelastung erheblich erhöhen.

Wird ALG I auf andere Leistungen angerechnet?

ALG I wird als Einkommen auf einige andere Sozialleistungen angerechnet (z.B. Wohngeld). Beim Bürgergeld (SGB II) hingegen ist ein ALG-I-Bezug im Grundsatz ausschließend — wer ALG I erhält, erhält kein Bürgergeld, es sei denn, ALG I ist niedriger als der Bürgergeld-Regelbedarf.

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