Berechnen Sie Ihre Zurechnungszeit nach § 77 SGB VI — die Entgeltpunkte, die für die Zeit bis zum 65. Lebensjahr bei Erwerbsminderung angerechnet werden. 0,5 EP/Jahr bedeuten eine deutliche Rentenerhöhung. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 77 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Zurechnungszeit — Verlängerung der Erwerbsminderungsrente bis zum 65. Lebensjahr
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Die Zurechnungszeit nach § 77 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) ist eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen im deutschen Rentenrecht für Menschen mit Erwerbsminderung. Sie sorgt dafür, dass Versicherte, die vor Erreichen des Rentenalters aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, nicht mit einer sehr niedrigen Rente aus der gesetzlichen Versicherung ausscheiden. Die Idee dahinter: Wer erwerbsgemindert wird, bevor er ausreichend Beiträge zahlen konnte, soll so gestellt werden, als hätte er bis zum regulären Rentenalter weitergearbeitet.
Berechnung der Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Monat, in dem die Erwerbsminderung festgestellt wird, und endet mit dem Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres (bei Jahrgängen ab 1964 schrittweise bis 67). Für jedes volle Jahr dieser Zeitspanne werden 0,5 Entgeltpunkte angerechnet. Bei einem aktuellen Rentenwert von 39,32 Euro je Punkt ergibt jedes Jahr Zurechnungszeit eine monatliche Rente von etwa 19,66 Euro — bei 20 Jahren Zurechnungszeit also rund 393 Euro mehr.
Stufenweise Anhebung des Zielalters
Parallel zur Anhebung des Regelalters für die Altersrente wird auch das Zielalter der Zurechnungszeit schrittweise von 65 auf 67 Jahre erhöht. Diese Anhebung gilt für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964. Für den Jahrgang 1964 beträgt das neue Zielalter 65 Jahre und 2 Monate, für den Jahrgang 1965 sind es 65 Jahre und 4 Monate, und so weiter — bis der Jahrgang 2029 dann das volle 67. Lebensjahr erreicht. Die stufenweise Anhebung soll den Übergang sozialverträglich gestalten.
Häufig gestellte Fragen zur Zurechnungszeit
Was ist die Zurechnungszeit?
Die Zurechnungszeit ist ein Instrument des Rentenrechts, das Menschen mit Erwerbsminderung vor niedrigen Renten schützen soll. Sie verlängert die Rente so, als ob der Versicherte bis zum 65. Lebensjahr (künftig 67) weitergearbeitet und Beiträge gezahlt hätte. Die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem 65. Geburtstag wird mit 0,5 Entgeltpunkten pro Jahr angerechnet — das entspricht dem Durchschnittsverdienst in dieser Zeit.
Wie viele Entgeltpunkte werden für die Zurechnungszeit gutgeschrieben?
Für jedes Jahr der Zurechnungszeit werden 0,5 Entgeltpunkte angerechnet. Das entspricht dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten — also dem Wert, den man für ein Jahr Durchschnittslohn erhält. Wer etwa mit 55 Jahren erwerbsgemindert wird und bis 65 noch 10 Jahre Zurechnungszeit hätte, erhält 5 zusätzliche Entgeltpunkte, was bei einem Rentenwert von 39,32 Euro etwa 196 Euro monatliche Zusatzrente ergibt.
Ändert sich das Zielalter der Zurechnungszeit?
Ja. Ab dem Jahrgang 1964 wird das Zielalter der Zurechnungszeit schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben — parallel zur Erhöhung des Regelalters für die Altersrente. Für Versicherte mit Erwerbsminderung vor 1964 bleibt es bei 65 Jahren. Die schrittweise Anhebung erfolgt in Monatsschritten über einen Zeitraum von 2008 bis 2031, sodass Versicherte des Jahrgangs 1964 ein Zielalter von 65 Jahren und 2 Monaten haben.
Wer profitiert von der Zurechnungszeit?
Die Zurechnungszeit kommt allen Versicherten zugute, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen — unabhängig vom Grund der Erwerbsminderung. Ob körperliche Behinderung, psychische Erkrankung oder Unfall — solange die Erwerbsminderung ärztlich festgestellt wurde, wird die Zurechnungszeit gewährt. Besonders wichtig ist sie für jüngere Versicherte, die noch wenig Beitragszeit angesammelt haben.
Wie wirkt sich die Zurechnungszeit steuerlich aus?
Die durch die Zurechnungszeit erworbenen Entgeltpunkte unterliegen wie alle Renten der Besteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz. Sie erhöhen die steuerpflichtige Rente und damit den steuerpflichtigen Anteil. Allerdings fällt durch die Zurechnungszeit selbst keine zusätzliche Steuer an — die Steuerlast entsteht erst im Zusammenspiel mit dem gesamten Renteneinkommen und dem persönlichen Steuersatz.