Berechnen Sie Ihre Rente unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors nach § 69 SGB VI. Der Faktor berücksichtigt die Rentenart: Altersrente 100 %, volle EM 100 %, halbe EM 50 %, große Witwenrente 55 %. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 69 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Rentenartfaktoren — Altersrente 1,0; EM 0,5–1,0; Hinterbliebenenrente 0,55–0,75
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Der Rentenartfaktor nach § 69 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) ist ein wesentlicher Bestandteil der Rentenberechnung in Deutschland. Er berücksichtigt, dass verschiedene Rentenarten unterschiedliche wirtschaftliche Sicherungsziele verfolgen. Während die Altersrente eine umfassende Absicherung im Alter bieten soll, dienen Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten als Schutz bei besonderen Lebenslagen. Der Faktor wird als Multiplikator auf die nach Entgeltpunkten berechnete Rente angewendet.
Altersrente und Erwerbsminderungsrente
Für die reguläre Altersrente beträgt der Rentenartfaktor 1,0 — es wird die volle nach Entgeltpunkten berechnete Rente ausgezahlt. Bei der Erwerbsminderungsrente hängt der Faktor vom Grad der Einschränkung ab: Wer nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, erhält den Faktor 1,0 (volle Rente). Wer zwischen 3 und 6 Stunden erwerbsfähig ist, erhält den Faktor 0,5 (halbe Rente). Die Prüfung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.
Witwen- und Witwerrente
Bei der Witwen- und Witwerrente berücksichtigt der Faktor, dass die Rente nur einen Teil des weggefallenen Einkommens ersetzen soll. Die große Witwenrente (Faktor 0,55) erhalten Hinterbliebene ab 47 Jahren, mit Kindern oder bei Erwerbsminderung. Die kleine Witwenrente (Faktor 0,25) gilt für jüngere Hinterbliebene ohne diese Voraussetzungen. Der Faktor 0,55 bedeutet konkret: Die Rente des Verstorbenen wird zu 55 Prozent als Witwenrente ausgezahlt.
Häufig gestellte Fragen zum Rentenartfaktor
Was ist der Rentenartfaktor?
Der Rentenartfaktor ist ein Multiplikator, der in § 69 SGB VI festgelegt ist und die Art der Rente bei der Berechnung berücksichtigt. Er bestimmt, welcher Anteil der sogenannten „Vollrente" ausgezahlt wird. Für die reguläre Altersrente beträgt der Faktor 1,0 (100 %), für volle Erwerbsminderung ebenfalls 1,0, für halbe Erwerbsminderung 0,5 (50 %), für die große Witwenrente 0,55 (55 %) und für die kleine Witwenrente 0,25 (25 %).
Was ist der Unterschied zwischen voller und halber Erwerbsminderungsrente?
Bei der vollen Erwerbsminderungsrente (Faktor 1,0) ist der Versicherte weniger als 3 Stunden täglich erwerbsfähig — es wird die volle Rente gezahlt. Bei der halben Erwerbsminderungsrente (Faktor 0,5) kann der Versicherte zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten — es wird die halbe Rente gezahlt. Der Faktor 0,5 bedeutet, dass nur 50 % der nach Entgeltpunkten berechneten Rente ausgezahlt werden.
Wie unterscheiden sich Witwen- und Witwerrente?
Die Witwenrente (für Frauen nach dem Tod ihres Ehemanns) und die Witwerrente (für Männer nach dem Tod ihrer Ehefrau) unterscheiden sich gesetzlich nicht — beide werden nach den gleichen Regeln berechnet. Es gibt die große Witwenrente (55 % der Rente, Faktor 0,55) für Witwen/Witwer, die das 47. Lebensjahr vollendet haben, ein Kind erziehen oder erwerbsgemindert sind, sowie die kleine Witwenrente (25 %, Faktor 0,25) für alle übrigen Witwen/Witwer.
Wie wird der Rentenartfaktor angewendet?
Der Rentenartfaktor wird in der Rentenformel als Multiplikator verwendet: Monatsrente = Entgeltpunkte × Aktueller Rentenwert × Zugangsfaktor × Nachhaltigkeitsfaktor × Rentenartfaktor. Bei der Altersrente ist der Rentenartfaktor 1,0 und hat daher keinen dämpfenden Effekt. Bei der Witwenrente mit Faktor 0,55 wird die Rente des Verstorbenen nur zu 55 % angerechnet.
Kann sich der Rentenartfaktor ändern?
Der Rentenartfaktor ist gesetzlich festgelegt und ändert sich grundsätzlich nicht. Allerdings kann sich die Rentenart selbst ändern — etwa wenn eine Witwe das 47. Lebensjahr vollendet und damit von der kleinen zur großen Witwenrente wechselt, oder wenn sich der Status der Erwerbsminderung ändert. In solchen Fällen wird der Faktor entsprechend angepasst und die Rente neu berechnet.